Begründung:
Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Bewilligung der Adoption des Erstantragstellers als Wahlkind durch die Zweitantragstellerin als Wahlmutter und den Drittantragsteller als Wahlvater. Die Wahleltern sind österreichische Staatsbürger, das Wahlkind ist kroatischer Staatsbürger. Im Antrag wurde vorgebracht, Wahlvater und Wahlkind seien Brüder; die gemeinsamen Eltern lebten in Bosnien; die Wahleltern würden das Wahlkind schon seit Jahren finanziell unterstützen; das Wahlkind beabsichtige in Österreich eine eine Ausbildung zum Computerfachmann zu absolvieren, die in Bosnien unerreichbar sei.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil eine Vertiefung der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Geschwistern auch durch eine Adoption nicht mehr möglich sei und es im Widerspruch zu normalen familiären Verhältnissen stünde, wenn ein Bruder den Status eines Kindes erlangen könnte.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, es führte ua folgendes aus:
Gemäß § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen seien, die Wahleltern Österreicher seien und die angeführte Bestimmung auch für die Erwachsenenadoption gelte.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Satz 1 IPRG sei österreichisches Recht anzuwenden, weil die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen seien, die Wahleltern Österreicher seien und die angeführte Bestimmung auch für die Erwachsenenadoption gelte.
Gemäß § 180a Abs 1 ABGB sei als Voraussetzung für die Zulässigkeit auch der Erwachsenenadoption das Bestehen eines kindschaftsähnlichen Verhältnisses zwischen Wahlkind und Adoptivelternteil oder die Absicht, eine solche Beziehung herzustellen, und das Vorliegen eines gerechtfertigten Anliegens eines Teiles erforderlich. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass das (nur) für die Erwachsenenadoption in § 180a Abs 1 Satz 3 ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens, welches im Gesetz selbst nicht näher definiert werde, der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen solle. Da hier bereits eine im Sinne des § 40 ABGB enge familienrechtliche Beziehung zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind, nämlich diejenige zwischen Geschwistern, bestehe und die gemeinsamen leiblichen Eltern dieser Vertragsteile nach der Aktenlage in aufrechter Ehe lebten, könne in der angestrebten Adoption weder ein gerechtfertigten Anliegen im Sinn des § 180a Abs 1 Satz 3 ABGB erkannt werden, noch erscheine diese Adoption mit den aus den Bestimmungen der §§ 179 ff ABGB ableitbaren Zielsetzungen vereinbar, mit welchen durch die Adoption nicht nur die leibliche, sondern auch die eheliche Abstammung fingiert werde.Gemäß Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB sei als Voraussetzung für die Zulässigkeit auch der Erwachsenenadoption das Bestehen eines kindschaftsähnlichen Verhältnisses zwischen Wahlkind und Adoptivelternteil oder die Absicht, eine solche Beziehung herzustellen, und das Vorliegen eines gerechtfertigten Anliegens eines Teiles erforderlich. In diesem Zusammenhang sei zu betonen, dass das (nur) für die Erwachsenenadoption in Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 3 ABGB normierte Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens, welches im Gesetz selbst nicht näher definiert werde, der Missbrauchsgefahr bei dieser besonderen Form der Annahme begegnen solle. Da hier bereits eine im Sinne des Paragraph 40, ABGB enge familienrechtliche Beziehung zwischen dem Wahlvater und dem Wahlkind, nämlich diejenige zwischen Geschwistern, bestehe und die gemeinsamen leiblichen Eltern dieser Vertragsteile nach der Aktenlage in aufrechter Ehe lebten, könne in der angestrebten Adoption weder ein gerechtfertigten Anliegen im Sinn des Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 3 ABGB erkannt werden, noch erscheine diese Adoption mit den aus den Bestimmungen der Paragraphen 179, ff ABGB ableitbaren Zielsetzungen vereinbar, mit welchen durch die Adoption nicht nur die leibliche, sondern auch die eheliche Abstammung fingiert werde.
Des weiteren sei zu beachten, dass Gegenstand der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung die Bewilligung des Adoptionsvertrages, so wie dieser vorliege, bzw die Versagung dieser Bewilligung sei. Eine Teilentscheidung über die Zulässigkeit der Adoption bezüglich eines von zwei anzunehmenden Ehegatten sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es könne nicht derselbe Adoptionsvertrag in Ansehung eines Wahlelternteiles bewilligt, in Ansehung des anderen aber dessen Genehmigung versagt werden, weil der Adoptionsvertrag, der die Adoption durch einen Wahlelternteil vorsehe, etwas anderes als jener sei, mit dem - wie hier - die Ehegatten gemeinsam ein Kind annehmen. Daher wäre im vorliegenden Fall eine teilweise Bewilligung, nämlich allein in Ansehung der Wahlmutter, gesetzwidrig.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG zuzulassen gewesen, weil zur Fragestellung eines Adoptionsvertrages zwischen Geschwistern nur eine höchstgerichtliche Entscheidung (5 Ob 332/60 = RIS-Justiz RS0087808) vorliege, in welcher in der Bestätigung eines derartigen Adoptionsvertrages lediglich "keine offenbare Gesetzwidrigkeit" im Sinne der damaligen Fassung des § 16 AußStrG erkannt worden sei.Der ordentliche Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zuzulassen gewesen, weil zur Fragestellung eines Adoptionsvertrages zwischen Geschwistern nur eine höchstgerichtliche Entscheidung (5 Ob 332/60 = RIS-Justiz RS0087808) vorliege, in welcher in der Bestätigung eines derartigen Adoptionsvertrages lediglich "keine offenbare Gesetzwidrigkeit" im Sinne der damaligen Fassung des Paragraph 16, AußStrG erkannt worden sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Adoptionsvertrag genehmigt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.