Rechtssatz RS0087808
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087808
Geschäftszahl
5Ob332/60; 5Ob139/03g; 6Ob179/05z
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit bei Bestätigung eines Adoptionsvertrages zwischen Geschwistern.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 332/60
Entscheidungstext OGH 29.09.1960 5 Ob 332/60
- 5 Ob 139/03g
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 139/03g
Auch; Beisatz: Eine Adoption zwischen Geschwistern beziehungsweise Schwägern ist nicht schon wegen dieses Verhältnisses unzulässig. (T1); Veröff: SZ 2003/68
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0087808
Dokumentnummer
JJR_19600929_OGH0002_0050OB00332_6000000_001