Rechtssatz RS0118009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118009
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus; unzulässig wäre die Adoption nur dann, wenn die durch die Adoption angestrebte Rechtsstellung des Kindes ohnehin schon besteht.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 139/03g
Entscheidungstext OGH 17.06.2003 5 Ob 139/03g
Veröff: SZ 2003/68
- 7 Ob 82/04s
Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 82/04s
Auch; nur: Das Gesetz schließt eine Adoption unter Verwandten nicht ausdrücklich aus. (T1)
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T2)
- 3 Ob 12/25y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 12/25y
Beisatz: Auch im Fall einer Vertauschung des Kindes unmittelbar nach der Geburt ist die Rechtsbeziehung zwischen der leiblichen Mutter und dem von ihr geborenen Kind bereits von Gesetzes wegen gegeben, sodass eine Adoption nicht möglich ist. Das Anliegen, die Geburtsurkunde richtigzustellen, ist im Verfahren vor den Personenstandsbehörden zu verfolgen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118009
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20030617_OGH0002_0050OB00139_03G0000_003