Begründung:
Die Antragsteller beantragten die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt des im November 1977 geborenen rumänischen Wahlkindes (Zweitantragsteller) durch seinen im Oktober 1960 geborenen Onkel als österreichischen Wahlvater (Erstantragsteller). Aufgrund des (zu geringen) Altersunterschiedes sei eine Adoption auch durch die im August 1968 geborene Ehegattin des Erstantragstellers nicht möglich; sie stimme der Adoption für sich und für ihre 8 Kinder allerdings ausdrücklich zu. Zwischen dem Anzunehmenden und der Familie bestehe seit Jahren ein enger Kontakt. Der Zweitantragsteller sei in Rumänien in einem Kinderheim aufgewachsen, weil er praktisch keine leiblichen Eltern habe; seine Eltern seien nämlich Alkoholiker und wollten mit ihm nichts zu tun haben. Seit seinem 7. Lebensjahr besuche er immer wieder die Familie des Erstantragstellers in Österreich. Zwischen den Antragstellern habe sich, begünstigt durch die Tatsache, das der Anzunehmende - wie bereits erwähnt - praktisch keine leiblichen Eltern habe, eine Vater-Sohn-Beziehung entwickelt. Es sei geplant, dass dieser bei Bewilligung der Adoption entweder in Österreich in seinem erlernten Beruf als Tischler Arbeit finde oder im Betrieb des als Maler und Anstreicher selbständig tätigen Wahlvaters mitarbeite. Trotz der 8 Kinder im Alter zwischen 6 Monaten und 13 Jahren ergebe sich in finanzieller Hinsicht keine Belastung, weil der Wahlvater ausreichend verdiene. Durch die Adoption hätte der Anzunehmende die Möglichkeit sich ein wirtschaftlich abgesichertes Leben aufzubauen und würde auch die Möglichkeit bestehen, dass er im Haushalt und bei der Kinderbetreuung mithilft, da er im Haus (der Familie) wohnen werde. Über die familien- und erbrechtlichen Konsequenzen der Adoption, die bewusst in den Adoptionswillen aufgenommen würden, seien sich die Antragsteller im Klaren. Es ergebe sich somit, dass zwischen ihnen eine Beziehung bestehe, wie dies einem Eltern-Kind-Verhältnis entspreche.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Adoption mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht bewilligt werde. Die aus den vorgelegten Urkunden und Melderegisterabfragen getroffenen Feststellungen, dass
dem in Rumänien geborenen Wahlvater (am 9. 4. 2002) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde;
- er am 11. 11. 1989 vor dem Standesamt ... in Rumänien mit seiner am
2. 8. 1968 geborenen Gattin die Ehe geschlossen habe;
- dieser Ehe bisher 8 Kinder entstammten;
- er seit 17. 7. 2003 in 4481 Asten, ... gemeldet sei
- er der Onkel des am 9. 11. 1977 in ..., Rumänien geborenen
Wahlkindes sei, das als rumänischer Staatsbürger seit 10. 12. 2003
ebenfalls in 4481 Asten, ... gemeldet sei;
- frühere Wohnsitze des Wahlkindes in Österreich nicht aktenkundig
seien;
- das Wahlkind am 10. 12. 2003 laut Melderegisterabfrage unter dem
Titel "Zuzug eines Fremden aus dem EU-Raum" in 4481 Asten ... als
Hauptwohnsitz angemeldet worden sei;
beurteilte es - iVm den weiteren Antragsbehauptungen - rechtlich wie folgt:beurteilte es - in Verbindung mit den weiteren Antragsbehauptungen - rechtlich wie folgt:
Der Altersunterschied zwischen den Parteien betrage rund 17 Jahre und 1 Monat. Der in § 180 Abs 2 ABGB geforderte Zeitraum von 18 Jahren könne geringfügig unterschritten werden, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe. 11 Monate - wie gegenständlich - seien nicht mehr als geringfügig anzusehen. Außerdem sei "geradezu ausgeschlossen", dass die behauptete Vater-Sohn-Beziehung iSd § 180 Abs 2 ABGB bestehe, da das Wahlkind erst am 10.12.2003 unter dem Titel "Zuzug eines Fremden aus dem EU-Raum" in Asten angemeldet worden sei.Der Altersunterschied zwischen den Parteien betrage rund 17 Jahre und 1 Monat. Der in Paragraph 180, Absatz 2, ABGB geforderte Zeitraum von 18 Jahren könne geringfügig unterschritten werden, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung bestehe. 11 Monate - wie gegenständlich - seien nicht mehr als geringfügig anzusehen. Außerdem sei "geradezu ausgeschlossen", dass die behauptete Vater-Sohn-Beziehung iSd Paragraph 180, Absatz 2, ABGB bestehe, da das Wahlkind erst am 10.12.2003 unter dem Titel "Zuzug eines Fremden aus dem EU-Raum" in Asten angemeldet worden sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Die hier nötige Altersdifferenz von (nur) 16 Jahren (§ 180 Abs 2 Satz 2 ABGB) werde von den Antragstellern zwar nicht unterschritten, sodass der vom Erstgericht primär herangezogene Abweisungsgrund nicht erfüllt sei. Dem Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens des Annehmenden oder des Wahlkindes bei der Erwachsenenadoption werde jedoch nicht entsprochen, weil schon nach dem Antragsvorbringen nicht zu erkennen sei, worin ein solches - abgesehen von einer allenfalls beabsichtigten Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen, die jedoch nach stRsp kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darstelle - bestehen sollte. Da die Richtigkeit der Argumentation, es sei geradezu ausgeschlossen, dass die behauptete Vater-Sohn-Beziehung iSd § 180 Abs 2 ABGB bestehe, somit nicht weiter "zu durchleuchten" sei, liege die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht diese Entscheidung. Die hier nötige Altersdifferenz von (nur) 16 Jahren (Paragraph 180, Absatz 2, Satz 2 ABGB) werde von den Antragstellern zwar nicht unterschritten, sodass der vom Erstgericht primär herangezogene Abweisungsgrund nicht erfüllt sei. Dem Erfordernis des gerechtfertigten Anliegens des Annehmenden oder des Wahlkindes bei der Erwachsenenadoption werde jedoch nicht entsprochen, weil schon nach dem Antragsvorbringen nicht zu erkennen sei, worin ein solches - abgesehen von einer allenfalls beabsichtigten Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen, die jedoch nach stRsp kein gerechtfertigtes Interesse an der Adoption darstelle - bestehen sollte. Da die Richtigkeit der Argumentation, es sei geradezu ausgeschlossen, dass die behauptete Vater-Sohn-Beziehung iSd Paragraph 180, Absatz 2, ABGB bestehe, somit nicht weiter "zu durchleuchten" sei, liege die in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vor.