Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen eine der Rechtseinheit und Rechtssicherheit widersprechende krasse Fehlentscheidung getroffen haben; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
1. Die Rechtssache wurde vor dem 30. 6. 2004 anhängig. Die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption richten sich daher nach § 180a dritter Satz ABGB in der Fassung vor dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, BGBl I Nr 58/2004 (Art IV § 2 Abs 2 leg cit).1. Die Rechtssache wurde vor dem 30. 6. 2004 anhängig. Die Voraussetzungen für die Erwachsenenadoption richten sich daher nach Paragraph 180 a, dritter Satz ABGB in der Fassung vor dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2004, (Artikel römisch vier, Paragraph 2, Absatz 2, leg cit).
2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 180a dritter Satz ABGB in der hier noch anzuwendenden Fassung ist eine Erwachsenenadoption - neben anderen hier unstrittigen Voraussetzungen - nur dann zu bewilligen, wenn sie durch ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkinds - welches im Gesetz nicht näher definiert wird (5 Ob 519/77 = EvBl 1977/238 unter Hinweis auch auf die Materialien) - getragen wird. Damit soll der erhöhten Missbrauchsgefahr begegnet werden (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 5 Ob 139/03g; siehe ferner RIS-Justiz RS0048764). Wegen der Missbrauchsgefahr ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 2 Ob 254/03x; 5 Ob 139/03g). Welche Anliegen der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt beabsichtigten und welche Anliegen sie verfolgten, ist Tatfrage (RIS-Justiz RS0119342).2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 180 a, dritter Satz ABGB in der hier noch anzuwendenden Fassung ist eine Erwachsenenadoption - neben anderen hier unstrittigen Voraussetzungen - nur dann zu bewilligen, wenn sie durch ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkinds - welches im Gesetz nicht näher definiert wird (5 Ob 519/77 = EvBl 1977/238 unter Hinweis auch auf die Materialien) - getragen wird. Damit soll der erhöhten Missbrauchsgefahr begegnet werden (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 5 Ob 139/03g; siehe ferner RIS-Justiz RS0048764). Wegen der Missbrauchsgefahr ist insoweit ein strenger Maßstab anzulegen (7 Ob 82/04s; 8 Ob 41/04v; 2 Ob 254/03x; 5 Ob 139/03g). Welche Anliegen der Annehmende und das Wahlkind mit dem Vertrag über die Annahme an Kindesstatt beabsichtigten und welche Anliegen sie verfolgten, ist Tatfrage (RIS-Justiz RS0119342).
3. In dem der Entscheidung 1 Ob 561/86 = SZ 59/131 zugrundeliegenden Fall bestand zwischen Wahlmutter und Wahlkind „schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung". Daran anknüpfend wurde in dieser Entscheidung sodann ausgesprochen: „Ein gerechtfertigtes Anliegen der Wahlmutter, aber auch des Wahlkindes bestand dann schon darin, diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken". Nach dieser Entscheidung genügt es daher, wenn zwischen den Adoptionswerbern ein dem Verhältnis zwischen Blutsverwandten entsprechendes Verhältnis besteht. Mehrere Folgeentscheidungen schließen sich dieser Auffassung an und stellen klar, dass das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des § 180a Abs 1 ABGB zu beurteilen ist, wenn bereits seit langem eine innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern besteht (RIS-Justiz RS0086286; RS0048766). Ganz im Einklang mit dieser einhelligen Rechtsprechung steht der - mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs der leiblichen Kinder des Wahlvaters begründete - Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im ersten Rechtsgang, wonach der hier zu beurteilende Sachverhalt ein „Paradebeispiel für eine Erwachsenenadoption" sei (AS 87).3. In dem der Entscheidung 1 Ob 561/86 = SZ 59/131 zugrundeliegenden Fall bestand zwischen Wahlmutter und Wahlkind „schon lange eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende innige Beziehung". Daran anknüpfend wurde in dieser Entscheidung sodann ausgesprochen: „Ein gerechtfertigtes Anliegen der Wahlmutter, aber auch des Wahlkindes bestand dann schon darin, diese Bindung durch gesetzliche familienrechtliche Bande zu verstärken". Nach dieser Entscheidung genügt es daher, wenn zwischen den Adoptionswerbern ein dem Verhältnis zwischen Blutsverwandten entsprechendes Verhältnis besteht. Mehrere Folgeentscheidungen schließen sich dieser Auffassung an und stellen klar, dass das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des Paragraph 180 a, Absatz eins, ABGB zu beurteilen ist, wenn bereits seit langem eine innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern besteht (RIS-Justiz RS0086286; RS0048766). Ganz im Einklang mit dieser einhelligen Rechtsprechung steht der - mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs der leiblichen Kinder des Wahlvaters begründete - Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im ersten Rechtsgang, wonach der hier zu beurteilende Sachverhalt ein „Paradebeispiel für eine Erwachsenenadoption" sei (AS 87).
4. Die Einwendungen der leiblichen Tochter im fortgesetzten Verfahren bezogen sich darauf, dass das Verhältnis nicht so gut gewesen sei, wie es die beiden Antragsteller darstellten, und dass die „familiäre Gesinnung" des Wahlkindes ganz allgemein zu wünschen übrig lasse. Die tatsächlichen Gründe des Wahlvaters für die Adoption seien nicht nachvollziehbar und dürften lediglich finanzieller Natur sein, wie insbesondere Steuerersparnis bei Schenkungen und Erbanfall. Trotz dieser Behauptungen der leiblichen Tochter hat das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang festgestellt, dass zwischen Wahlkind und Wahlvater eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht (AS 201, 217). Schon deshalb und mangels beachtlicher Einwände der leiblichen Tochter hätte das Erstgericht den Adoptionsvertrag genehmigen müssen, anstatt seiner nach dem Akteninhalt deutlich zum Ausdruck kommenden Abneigung gegen die Erwachsenenadoption freien Lauf zu lassen.
5. Dass der Wahlvater - wie das Erstgericht in der Beweiswürdigung ausführt - „offenbar die Schwächung der erbrechtlichen Position der leiblichen Tochter gegenüber dem Wahlkind durch die Adoption und eine letztwillige Verfügung" plane [AS 213], lässt entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts im zweiten Rechtsgang nicht den Schluss zu, das Erstgericht hätte damit feststellen wollen, der Annehmende handle in der ausschließlichen oder überwiegenden Absicht, ein leibliches Kind zu schädigen; das Erstgericht hat die Versagung der Genehmigung auch nur damit begründet, es sei kein gerechtfertigtes Anliegen bescheinigt worden. Dass Wahlvater und Wahlkind das Erstgericht nicht davon zu überzeugen vermochten, „dass sie das Interesse einer rechtlichen Vertiefung einer Beziehung durch Annahme an Kindesstatt verfolgen" (AS 215), ist angesichts der festgestellten Qualität der Beziehung zwischen Wahlkind und Wahlvater rechtlich unerheblich.
In Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen ist daher die Annahme an Kindesstatt zu bewilligen.
6. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Vertreters der leiblichen Tochter des Wahlvaters am 14. 11. 2005 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 68 Abs 1 AußStrG); sie endete daher mit Ablauf des 28. 11. 2005. Der am 12. 12. 2005 zur Post gegebener Schriftsatz ist somit verspätet.6. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Kanzlei des Vertreters der leiblichen Tochter des Wahlvaters am 14. 11. 2005 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG); sie endete daher mit Ablauf des 28. 11. 2005. Der am 12. 12. 2005 zur Post gegebener Schriftsatz ist somit verspätet.