Der Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Kläger war während der Zeit, in der er die Restaurierungsarbeiten, die die Grundlage des von ihm geltend gemachten Bereicherungsanspruches bilden, durchführte Strafgefangener. Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung (Loebenstein-Kaniak AHG2 98; Vrba-Zechner, Kommentar zum AHG 194; Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 316). Das besondere Gewaltverhältnis des Bundes über Strafgefangene ist im Strafvollzugsgesetz näher geregelt (Ermacora aaO, Rz 319). Nach § 44 Abs 1 StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Die Arbeitsleistung des Strafgefangenen ist gemäß Art 4. Abs 3 lit a MRK keine unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit. Eine Entlohnung der Gefangenentätigkeit ist nicht Bestandteil der Menschenrechtskonvention (Ermacora EMRK 203; Frowein-Peukert EMRK-Komm, Rz 12 zu Art. 4). Die Arbeit ist dem Gefangenen gemäß § 47 Abs 1 StVG zuzuweisen. Hiefür gebührt ihm eine gemäß § 52 StVG zu bemessende Arbeitsvergütung bzw. eine außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53 StVG). Die Zuweisung der Arbeit erfließt demnach aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis des Bundes zum Strafgefangenen. Der Kläger geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, daß ihm die Tätigkeit, das Altarbild zu restaurieren, zugewiesen wurde. Die Durchführung der Arbeiten erfolgte demnach ausschließlich auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Normen des Bereicherungsrechtes, insb. auf § 1435 ABGB. Es fällt aber nicht, was der Kläger übersieht, jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssache nach § 1 JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn sie aus einem öffentlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in dem ein Teil als Träger von hoheitlicher Gewalt auftrat (SZ 56/33; SZ 52/79; SZ 51/161; SZ 43/3; SZ 14/178;Der Kläger war während der Zeit, in der er die Restaurierungsarbeiten, die die Grundlage des von ihm geltend gemachten Bereicherungsanspruches bilden, durchführte Strafgefangener. Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung (Loebenstein-Kaniak AHG2 98; Vrba-Zechner, Kommentar zum AHG 194; Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich, Rz 316). Das besondere Gewaltverhältnis des Bundes über Strafgefangene ist im Strafvollzugsgesetz näher geregelt (Ermacora aaO, Rz 319). Nach Paragraph 44, Absatz eins, StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Die Arbeitsleistung des Strafgefangenen ist gemäß Artikel 4, Absatz 3, Litera a, MRK keine unzulässige Zwangs- oder Pflichtarbeit. Eine Entlohnung der Gefangenentätigkeit ist nicht Bestandteil der Menschenrechtskonvention (Ermacora EMRK 203; Frowein-Peukert EMRK-Komm, Rz 12 zu Artikel 4,). Die Arbeit ist dem Gefangenen gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StVG zuzuweisen. Hiefür gebührt ihm eine gemäß Paragraph 52, StVG zu bemessende Arbeitsvergütung bzw. eine außerordentliche Arbeitsvergütung (Paragraph 53, StVG). Die Zuweisung der Arbeit erfließt demnach aus dem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis des Bundes zum Strafgefangenen. Der Kläger geht in seinem Rechtsmittel selbst davon aus, daß ihm die Tätigkeit, das Altarbild zu restaurieren, zugewiesen wurde. Die Durchführung der Arbeiten erfolgte demnach ausschließlich auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Normen des Bereicherungsrechtes, insb. auf Paragraph 1435, ABGB. Es fällt aber nicht, was der Kläger übersieht, jeder Bereicherungsanspruch unter den Begriff der bürgerlichen Rechtssache nach Paragraph eins, JN. Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn sie aus einem öffentlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in dem ein Teil als Träger von hoheitlicher Gewalt auftrat (SZ 56/33; SZ 52/79; SZ 51/161; SZ 43/3; SZ 14/178;
SZ 13/105; SZ 12/296 ua zuletzt 7 Ob 649/86; VfSlg 8542/1979;SZ 13/105; SZ 12/296 ua zuletzt 7 Ob 649/86; VfSlg 8542 aus 1979,;
Rummel, ABGB, Rz 28 vor § 1431). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Träger der Hoheitsgewalt rechtsgrundlose Leistungen erbringt und zurückbegehrt, sondern auch dann, wenn Leistungen durch den Privaten dem Hoheitsträger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht werden (VfSlg. 8065/1977;Rummel, ABGB, Rz 28 vor Paragraph 1431,). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Träger der Hoheitsgewalt rechtsgrundlose Leistungen erbringt und zurückbegehrt, sondern auch dann, wenn Leistungen durch den Privaten dem Hoheitsträger im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht werden (VfSlg. 8065 aus 1977,;
VfSlg. 5386/1966; Rummel aaO, Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 11 vor §§ 1431 ff).VfSlg. 5386 aus 1966,; Rummel aaO, Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 11 vor Paragraphen 1431, ff).
Gegen diese von ihm als Annextheorie bezeichnete übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung, wonach das Rückabwicklungsverhältnis vom Grundverhältnis bestimmt wird, hat sich jüngst Kerschner in seiner Monographie "Bereicherung im öffentlichen Recht" gewandt. Nach ihm beantwortet die Zuständigkeit zur Feststellung der Rechtsgrundlosigkeit noch nicht die Frage, wer darüber zu entscheiden habe, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang eine Rückforderung stattzufinden hat (aaO 70). Daß die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung nach einem öffentlichen Grundverhältnis zu beurteilen sei, reiche noch nicht aus, einen Konnex zwischen Grund- und Rückabwicklungsverhältnis zu begründen (aaO 84); dogmatische Grundlage des Bereicherungsrechtes sei das Eigentumsrecht (aaO 94); gerade für das Staats- und Gemeindevermögen gelte aber die Vorschrift des § 290 ABGB, wonach die in diesem Privatrecht enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten sind. Der Annextheorie könnte daher nur dann gefolgt werden, wenn die Bildung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches möglich wäre (aaO 118 f); gerade einen solchen verneint Kerschner aber nach eingehender Untersuchung (aaO 126). Kerschner bejaht daher die Rechtswegzulässigkeit aller somit auch jener Bereicherungsansprüche, die ihren Grund in einem öffentlichen Rechtsverhältnis finden (aaO 126, 146). Er erkennt aber die Schwierigkeiten, die sich aus möglichen Bindungskonflikten ergeben (aaO 101); er findet es auch etwa als befremdend, müßte der Richter bei einem im Steuerrecht verwurzelten Rückforderungsanspruch die einschlägigen Steuertatbestände prüfen und interpretieren (aaO 82). Er schlägt daher als sachgerechte Lösung vor, daß über die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung die Verwaltungsbehörden, über das Rückforderungsverhältnis aber das Gericht zu entscheiden habe (aaO 129, 132 f, 142). Dies will er dadurch erreichen, daß entgegen der Vorschrift des § 190 ZPO für im öffentlichen Recht angesiedelte Grundverhältnisse die Vorschrift des § 11 AHG analog anzuwenden sei, das Gericht habe zwingend und von Amts wegen das Verfahren über den Rückforderungsanspruch zu unterbrechen (aaO 129, 143) und einen Feststellungsbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen (aaO 81, 99, 129, 135, 142). Wer auf eine öffentlich-rechtliche Causa hin wenngleich irrtümlich leiste, müsse damit rechnen, daß die Rechtsgrundlosigkeit nach öffentlichem Recht beurteilt werde, dessen Beurteilung zweifellos primär den Verwaltungsbehörden obliege (aaO 131).Gegen diese von ihm als Annextheorie bezeichnete übereinstimmende Lehre und Rechtsprechung, wonach das Rückabwicklungsverhältnis vom Grundverhältnis bestimmt wird, hat sich jüngst Kerschner in seiner Monographie "Bereicherung im öffentlichen Recht" gewandt. Nach ihm beantwortet die Zuständigkeit zur Feststellung der Rechtsgrundlosigkeit noch nicht die Frage, wer darüber zu entscheiden habe, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang eine Rückforderung stattzufinden hat (aaO 70). Daß die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung nach einem öffentlichen Grundverhältnis zu beurteilen sei, reiche noch nicht aus, einen Konnex zwischen Grund- und Rückabwicklungsverhältnis zu begründen (aaO 84); dogmatische Grundlage des Bereicherungsrechtes sei das Eigentumsrecht (aaO 94); gerade für das Staats- und Gemeindevermögen gelte aber die Vorschrift des Paragraph 290, ABGB, wonach die in diesem Privatrecht enthaltenen Vorschriften über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, in der Regel auch von den Verwaltern der Staats- und Gemeindegüter oder des Staats- und Gemeindevermögens zu beobachten sind. Der Annextheorie könnte daher nur dann gefolgt werden, wenn die Bildung eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches möglich wäre (aaO 118 f); gerade einen solchen verneint Kerschner aber nach eingehender Untersuchung (aaO 126). Kerschner bejaht daher die Rechtswegzulässigkeit aller somit auch jener Bereicherungsansprüche, die ihren Grund in einem öffentlichen Rechtsverhältnis finden (aaO 126, 146). Er erkennt aber die Schwierigkeiten, die sich aus möglichen Bindungskonflikten ergeben (aaO 101); er findet es auch etwa als befremdend, müßte der Richter bei einem im Steuerrecht verwurzelten Rückforderungsanspruch die einschlägigen Steuertatbestände prüfen und interpretieren (aaO 82). Er schlägt daher als sachgerechte Lösung vor, daß über die Rechtsgrundlosigkeit der Leistung die Verwaltungsbehörden, über das Rückforderungsverhältnis aber das Gericht zu entscheiden habe (aaO 129, 132 f, 142). Dies will er dadurch erreichen, daß entgegen der Vorschrift des Paragraph 190, ZPO für im öffentlichen Recht angesiedelte Grundverhältnisse die Vorschrift des Paragraph 11, AHG analog anzuwenden sei, das Gericht habe zwingend und von Amts wegen das Verfahren über den Rückforderungsanspruch zu unterbrechen (aaO 129, 143) und einen Feststellungsbescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen (aaO 81, 99, 129, 135, 142). Wer auf eine öffentlich-rechtliche Causa hin wenngleich irrtümlich leiste, müsse damit rechnen, daß die Rechtsgrundlosigkeit nach öffentlichem Recht beurteilt werde, dessen Beurteilung zweifellos primär den Verwaltungsbehörden obliege (aaO 131).
Abgesehen davon, daß das von Kerschner gefundene Ergebnis dem Gebot der Verfahrenskonzentration und -ökonomie widerspricht, müßten doch zur Beurteilung ein und desselben Rechtsverhältnisses zwei verschiedene staatliche Organe aufgeboten werden, wobei dem Gericht vielfach Fach- und Sachnähe mangeln wird (vgl Kerschner aaO 82), kann ihm auch sonst nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Rechtswegzulässigkeit ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl 1988, 594; SZ 56/33 je mwN). Das Wesen des geltend gemachten Anspruches ist jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn eine Partei der anderen zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (SZ 56/33; Fasching, ZPR Rz 100). Ein Privatrechtsverhältnis ist auch nicht schon deshalb gegeben, weil der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf einen privatrechtlichen , nämlich einen Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB gestützt hat. Wie Aicher, ÖZW 1980, 24, 25 zutreffend hervorhebt, ist der Bestimmung des § 1 ABGB jedenfalls zu entnehmen, daß im ABGB geregelte Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres und unmittelbar gegenüber dem Staat anspruchs- bzw. pflichtenbegründend wirken. Es trifft dies nur dann zu, wenn das Rechtsverhältnis des Privaten zum Staat privatrechtlich gestaltet ist, d.h. daß die das Rechtsverhältnis regelnden Normen dem Privatrecht und nicht dem öffentlichen Recht angehören (idS auch Honsell a.a.O. Rz 11). Im vorliegenden Fall ist sowohl die Erbringung von Arbeitsleistungen im Strafvollzug als auch die hiefür zu leistende Entschädigung öffentlich-rechtlich geregelt. Es kann dann von einem vom Grundverhältnis losgelösten, auf die "Fortwirkung des Eigentums" iS des § 290 ABGB gegründeten Bereicherungsanspruch nicht gesprochen werden. Es besteht vielmehr ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen der öffentlich rechtlichen Leistung (Arbeit des Strafgefangenen) und der hiefür zu bezahlenden Entschädigung, die einen Rückgriff auf privatrechtliche Normen ausschließt. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.Abgesehen davon, daß das von Kerschner gefundene Ergebnis dem Gebot der Verfahrenskonzentration und -ökonomie widerspricht, müßten doch zur Beurteilung ein und desselben Rechtsverhältnisses zwei verschiedene staatliche Organe aufgeboten werden, wobei dem Gericht vielfach Fach- und Sachnähe mangeln wird vergleiche Kerschner aaO 82), kann ihm auch sonst nicht gefolgt werden. Entscheidend für die Rechtswegzulässigkeit ist die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches (JBl 1988, 594; SZ 56/33 je mwN). Das Wesen des geltend gemachten Anspruches ist jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zuzuordnen, wenn eine Partei der anderen zufolge der dieser zukommenden Hoheitsgewalt untergeordnet ist (SZ 56/33; Fasching, ZPR Rz 100). Ein Privatrechtsverhältnis ist auch nicht schon deshalb gegeben, weil der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf einen privatrechtlichen , nämlich einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 1435, ABGB gestützt hat. Wie Aicher, ÖZW 1980, 24, 25 zutreffend hervorhebt, ist der Bestimmung des Paragraph eins, ABGB jedenfalls zu entnehmen, daß im ABGB geregelte Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres und unmittelbar gegenüber dem Staat anspruchs- bzw. pflichtenbegründend wirken. Es trifft dies nur dann zu, wenn das Rechtsverhältnis des Privaten zum Staat privatrechtlich gestaltet ist, d.h. daß die das Rechtsverhältnis regelnden Normen dem Privatrecht und nicht dem öffentlichen Recht angehören (idS auch Honsell a.a.O. Rz 11). Im vorliegenden Fall ist sowohl die Erbringung von Arbeitsleistungen im Strafvollzug als auch die hiefür zu leistende Entschädigung öffentlich-rechtlich geregelt. Es kann dann von einem vom Grundverhältnis losgelösten, auf die "Fortwirkung des Eigentums" iS des Paragraph 290, ABGB gegründeten Bereicherungsanspruch nicht gesprochen werden. Es besteht vielmehr ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen der öffentlich rechtlichen Leistung (Arbeit des Strafgefangenen) und der hiefür zu bezahlenden Entschädigung, die einen Rückgriff auf privatrechtliche Normen ausschließt. Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.