Rechtssatz RS0033689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033689
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
Ein Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.Ein Rückforderungsanspruch nach Paragraph 1431, ABGB gehört dann nicht auf den ordentlichen Rechtsweg, wenn das Rechtsverhältnis als öffentlich - rechtlich zu qualifizieren ist, weil der eine Partner als Träger von Hoheitsgewalt aufgetreten ist beziehungsweise auftritt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 649/86
Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 649/86
- 1 Ob 29/87
Entscheidungstext OGH 23.09.1987 1 Ob 29/87
Auch; Veröff: SZ 60/178
- 1 Ob 561/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 561/89
Veröff: SZ 62/105 = EvBl 1989/158 S 623 = JBl 1990,245 (Kerschner)
- 2 Ob 80/06p
Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 80/06p
Beisatz: Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig. (T1)
- 1 Ob 30/11k
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 30/11k
Beisatz: Ein solcher Fall liegt aber nicht bei Wassergenossenschaften vor, weil diese keine hoheitlichen Befugnisse haben. (T2)
- 1 Ob 118/18m
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 118/18m
Beisatz: Unzulässigkeit der auf Bereicherungsrecht gestützten Klage eines Gemeindeverbandes gegen den Bezieher von Wasser, wenn das Gesetz die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben/Gebühren gegenüber dem Wasserbezieher eindeutig dem öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Bereich zuweist. (T3)
- 9 ObA 82/20d
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 9 ObA 82/20d
Beisatz: Hier: Bezug des Bürgermeisters mangels eines bestehenden Schuldverhältnisses eine öffentlich-rechtliche Leistung der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (T4)
- 6 Ob 176/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 176/21g
Vgl; Beisatz: Die Leistung sozialer Mindestsicherung durch Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe in stationären oder teilstationären Einrichtungen gemäß § 11 Abs 1 Krnt MSG erfolgt nicht im Rahmen eines öffentlichen-rechtlichen Rechtsverhältnisses. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033689
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19860911_OGH0002_0070OB00649_8600000_001