Die Revision der Beklagten ist berechtigt.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob bei der Gesellschaft mbH eine Gesellschafterin, die die von ihr übernommene Stammeinlage nicht voll eingezahlt hat, im Fall des rechtskräftig bestätigten Ausgleichs über ihr Vermögen die gesamte noch aushaftende Stammeinlage oder nur einen der Ausgleichsquote entsprechenden Teil zu leisten hat.
Gemäß § 53 Abs 1 AO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben. Eine Ausnahme bildet nur der hier nicht in Betracht kommende Fall des § 53 Abs 6 AO. Daß sich die selbst insolvent gewordene Gesellschaft am Ausgleich der Beklagten als ihrer Gesellschafterin unbestritten nicht beteiligte, ist unerheblich. Alle Ausgleichsforderungen werden von den Rechtswirkungen des Ausgleichs ohne Rücksicht darauf erfaßt, ob sie im Ausgleichsverfahren angemeldet wurden oder nicht (JBl. 1979, 511; SZ 40/130 ua; Bartsch-Pollak2 II 434 f, 125 f; Wegan, Österr. Insolvenzrecht 271 f). Vom Ausgleich nicht berührt werden Aus- und Absonderungsrechte (§§ 11, 21, 46 Abs 1 AO), Geschäftsführungsforderungen (§ 8 AO), aufrechenbare (§ 19 Abs 1 AO) und bevorrechtete Forderungen (§§ 10 Abs 4, 23, 46 Abs 2 AO). Der Anspruch auf Bezahlung der offenen Stammeinlage durch die beklagte Gesellschafterin, für die der Masseverwalter einforderungsberechtigt ist (NZ 1917, 284; 4 Ob540, 1517, 1518/89; Reich-Rohrwig, Das Österr. GmbH-Recht 584; Gellis-Feil Kommentar zum GmbH-Gesetz2, § 63 Anm. 2; Arnold, GmbH-Handbuch 22), fällt nicht in den Kreis der genannten Forderungen, namentlich nicht in den der bevorrechteten Forderungen (Gellis-Feil aaO, § 63 Anm. 6), die in § 23 AO taxativ aufgezählt sind und deren Erweiterung durch Analogie ausgeschlossen ist (EvBl 1969/258; SZ 31/67, SZ 12/197 ua; vgl. zum Konkurs SZ 52/150 = JBl. 1980, 492; Petschek-Reimer-Schiemer, System 747; Bartsch-Pollak aaO, 274 und FN 9; Heller-Berger-Stix, EO4 118). Gewiß ist es einer der wichtigsten Grundsätze des GmbH-Rechtes, daß der Gesellschaft das Stammkapital möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Demgemäß kann nach § 63 Abs 3 GmbHG die Erfüllung der Zahlungspflicht des Gesellschafters zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage einzelnen Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Gesellschafter bereits bei Gründung der Gesellschaft oder erst derivativ eine Stammeinlage erworben hat. Gemäß § 54 Abs 2 GmbHG gilt als Herabsetzung des Stammkapitals jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag dieses in der gänzlichen oder teilweisen Befreiung der Gesellschafter ... von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen. Die Befreiung eines Gesellschafters von der Verpflichtung zur Leistung der Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist somit auch zugleich eine effektive Herabsetzung des Stammkapitals (Reich-Rohrwig aaO, 584). Diese Gläubigerschutzbestimmungen stellen aber auf vertragliche (Verzicht, Stundung) Minderungen des Haftkapitals zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ab (Reich-Rohrwig aaO, 584;Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO wird der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Verfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben. Eine Ausnahme bildet nur der hier nicht in Betracht kommende Fall des Paragraph 53, Absatz 6, AO. Daß sich die selbst insolvent gewordene Gesellschaft am Ausgleich der Beklagten als ihrer Gesellschafterin unbestritten nicht beteiligte, ist unerheblich. Alle Ausgleichsforderungen werden von den Rechtswirkungen des Ausgleichs ohne Rücksicht darauf erfaßt, ob sie im Ausgleichsverfahren angemeldet wurden oder nicht (JBl. 1979, 511; SZ 40/130 ua; Bartsch-Pollak2 römisch zwei 434 f, 125 f; Wegan, Österr. Insolvenzrecht 271 f). Vom Ausgleich nicht berührt werden Aus- und Absonderungsrechte (Paragraphen 11, 21, 46, Absatz eins, AO), Geschäftsführungsforderungen (Paragraph 8, AO), aufrechenbare (Paragraph 19, Absatz eins, AO) und bevorrechtete Forderungen (Paragraphen 10, Absatz 4, 23, 46, Absatz 2, AO). Der Anspruch auf Bezahlung der offenen Stammeinlage durch die beklagte Gesellschafterin, für die der Masseverwalter einforderungsberechtigt ist (NZ 1917, 284; 4 Ob540, 1517, 1518/89; Reich-Rohrwig, Das Österr. GmbH-Recht 584; Gellis-Feil Kommentar zum GmbH-Gesetz2, Paragraph 63, Anmerkung 2; Arnold, GmbH-Handbuch 22), fällt nicht in den Kreis der genannten Forderungen, namentlich nicht in den der bevorrechteten Forderungen (Gellis-Feil aaO, Paragraph 63, Anmerkung 6), die in Paragraph 23, AO taxativ aufgezählt sind und deren Erweiterung durch Analogie ausgeschlossen ist (EvBl 1969/258; SZ 31/67, SZ 12/197 ua; vergleiche zum Konkurs SZ 52/150 = JBl. 1980, 492; Petschek-Reimer-Schiemer, System 747; Bartsch-Pollak aaO, 274 und FN 9; Heller-Berger-Stix, EO4 118). Gewiß ist es einer der wichtigsten Grundsätze des GmbH-Rechtes, daß der Gesellschaft das Stammkapital möglichst ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Demgemäß kann nach Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG die Erfüllung der Zahlungspflicht des Gesellschafters zur Einzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage einzelnen Gesellschaftern weder erlassen noch gestundet werden, wobei es gleichgültig ist, ob der Gesellschafter bereits bei Gründung der Gesellschaft oder erst derivativ eine Stammeinlage erworben hat. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, GmbHG gilt als Herabsetzung des Stammkapitals jede Verminderung der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Höhe des Stammkapitals, mag dieses in der gänzlichen oder teilweisen Befreiung der Gesellschafter ... von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Stammeinlagen erfolgen. Die Befreiung eines Gesellschafters von der Verpflichtung zur Leistung der Einzahlungen auf nicht voll eingezahlte Stammeinlagen ist somit auch zugleich eine effektive Herabsetzung des Stammkapitals (Reich-Rohrwig aaO, 584). Diese Gläubigerschutzbestimmungen stellen aber auf vertragliche (Verzicht, Stundung) Minderungen des Haftkapitals zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern ab (Reich-Rohrwig aaO, 584;
Fischer-Luther-Hommelhoff aaO; Schneider aaO, Rz 27; Rowedder, GmbHG2, § 19 Rz 12) und bedeuten inhaltlich keine Ausweitung der in der AO abschließend und ausschließlich genannten Voraussetzungen, unter denen ungeachtet des bestätigten Ausgleichs eine Forderung von den Ausgleichswirkungen nicht berührt wird. Für den Fall, daß eine Stammeinlage nicht hereingebracht werden kann, greift - auch ohne Durchführung des Kaduzierungsverfahrens - die Haftung der Mitgesellschafter Platz (Reich-Rohrwig aaO 601).Fischer-Luther-Hommelhoff aaO; Schneider aaO, Rz 27; Rowedder, GmbHG2, Paragraph 19, Rz 12) und bedeuten inhaltlich keine Ausweitung der in der AO abschließend und ausschließlich genannten Voraussetzungen, unter denen ungeachtet des bestätigten Ausgleichs eine Forderung von den Ausgleichswirkungen nicht berührt wird. Für den Fall, daß eine Stammeinlage nicht hereingebracht werden kann, greift - auch ohne Durchführung des Kaduzierungsverfahrens - die Haftung der Mitgesellschafter Platz (Reich-Rohrwig aaO 601).
Die Beklagte kann sich demgemäß als Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft mbH (K***) auf die Rechtswirkungen des § 53 Abs 1 AO berufen, der gerichtlich bestätigte Ausgleich des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH reduziert dessen Verpflichtung zur Leistung der noch offenen Stammeinlage auf den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag (Reimer, Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die Gesellschaft mbH und die Aktiengesellschaft und ihre Gesellschafter ÄAktionäreÜ in FS Hämmerle Ä1972Ü, 297 ff, 304; für den deutschen Rechtsbereich Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, § 19 Rz 27; Fischer-Luther-Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar12, § 19 Anm. 9; vgl. auch die E JBl. 1988, 729 für den Kommanditisten). Demgemäß waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Beklagte kann sich demgemäß als Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft mbH (K***) auf die Rechtswirkungen des Paragraph 53, Absatz eins, AO berufen, der gerichtlich bestätigte Ausgleich des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH reduziert dessen Verpflichtung zur Leistung der noch offenen Stammeinlage auf den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag (Reimer, Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die Gesellschaft mbH und die Aktiengesellschaft und ihre Gesellschafter ÄAktionäreÜ in FS Hämmerle Ä1972Ü, 297 ff, 304; für den deutschen Rechtsbereich Ulmer in Hachenburg, GmbHG7, Paragraph 19, Rz 27; Fischer-Luther-Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar12, Paragraph 19, Anmerkung 9; vergleiche auch die E JBl. 1988, 729 für den Kommanditisten). Demgemäß waren die Entscheidungen der Vorinstanzen im klagsabweisenden Sinn abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.