Der Rekurs des Beklagten ist berechtigt.
Gleichgültig, ob man die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB - wie die herrschende Rechtsprechung - als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder - wie die überwiegende Lehre (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 300 FN 4; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 406 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20, 21 zu § 1320; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz2 519; aA Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 20 zu § 1320) und ihr folgend die Entscheidung JBl 1982, 150 als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deutet, hat der Halter dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist allerdings nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Hat der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt, dann mangelt es an dem für seine Haftung vorausgesetzten objektiven Fehlverhalten im Sinne mangelnder Rechtswidrigkeit (RZ 1985/28). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (JBl 1982, 150, 1 Ob 670/82, 1 Ob 683/82, 7 Ob 796/82). Es ist dabei nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RZ 1983/27; Reischauer aaO, Rz 12 zu § 1320). Sowohl für Kühe (JBl 1964, 90) als auch für Pferde (EvBl 1970/326; 8 Ob 201, 202/79) sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß eine Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht von auf Almen gehaltenen Tieren nur dann besteht, wenn dies mit Rücksicht auf die spezielle Eigenschaft des Tieres erforderlich ist. Auf Almwegen ist ein Angriff von gutmütigen Kühen und Pferden auf Menschen nicht zu erwarten. Eine Trennung von Mensch und Tier durch Zäune ist auf Almen daher auch keineswegs üblich. Wegen der Größe der Almen ist dann aber eine Beaufsichtigung der Tiere derart, daß eine Annäherung von gutmütigen Tieren an Wanderer verhindert werden könnte, nicht möglich. Aus der Tatsache allein, daß ein markierter Wanderweg durch die Almgebiete des Beklagten führte, kann daher noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte auf dieser Alm ohne weitere Beaufsichtigung sein Pferd nicht hätte weiden lassen dürfen oder verpflichtet gewesen wäre, eine abgezäunte Pferdekoppel zu errichten (vgl EvBl 1970/326). Anders als in den Fällen der Entscheidung EvBl 1970/326 und 5 Ob 203/74 liegen Anhaltspunkte, die zu einer strengeren Beurteilung der Beaufsichtigungspflicht des Beklagten führten, nicht vor. So wurde in der Entscheidung EvBl 1970/326 die Haftung einer Kärntner Agrargemeinschaft für die Beschädigung einer Touristin auf einem stark frequentierten Verbindungsweg von einem Parkplatz zur Talstation eines Sesselliftes durch ein Pferd deshalb bejaht, weil die dort weidenden Pferde schon früher Touristen durch Anstoßen, ja sogar Beißen belästigt hatten und schließlich ein Pferd die Klägerin durch einen Hufschlag verletzte. Im Fall der Entscheidung 5 Ob 203/74 gelangten Pferde nur deshalb auf einen 300 m langen, von der Bergstation einer Bergbahn zu einem Aussichtsplateau führenden Weg, weil ein sogenannter Rasenzaun (Erdwall), der die Weide vom Weg trennen sollte und zu dessen Erhaltung sich der Beklagte als Tierhalter gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hatte, schadhaft war. Nach den hier getroffenen Feststellungen weist das Pferd aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine grundsätzlich gutmütige Grundhaltung auf. Es ist nicht bekannt, daß es sich je aggressiv oder gefährlich Wanderern gegenüber verhalten hätte. Es war bereits, an Touristen gewöhnt, mit dem 6. Fohlenwurf auf einer Alm. Der Wanderweg wurde von vielen Leuten im Sommer täglich anstandslos benützt. Ein Zusammenhang des Verhaltens des Pferdes mit seinem Mutter- und Beschützerinstinkt ist nicht ersichtlich, befand sich doch das Fohlen nicht beim Pferd, als dieses sich der Fußgängergruppe näherte. Ließ unter diesen Voraussetzungen der Beklagte, wie dies nach dem Gutachten des Sachverständigen schon über Jahrhunderte unbeanstandete Übung ist, das Pferd ohne ständige Beaufsichtigung auf der eingefriedeten Alm, hat er auch unter Anwendung objektiver Kriterien seine Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne des § 1320 ABGB erfüllt. Er ist daher nicht schadenersatzpflichtig.Gleichgültig, ob man die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB - wie die herrschende Rechtsprechung - als Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast oder - wie die überwiegende Lehre (Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht3 300 FN 4; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 406 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 20, 21 zu Paragraph 1320,; Gschnitzer-Faistenberger-Barta-Eccher, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz2 519; aA Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 20 zu Paragraph 1320,) und ihr folgend die Entscheidung JBl 1982, 150 als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung deutet, hat der Halter dann nicht für den von diesem herbeigeführten Schaden einzustehen, wenn ihm der Beweis gelingt, daß er für die nach der erwähnten Gesetzesstelle erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Dies ist allerdings nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Hat der Tierhalter für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt, dann mangelt es an dem für seine Haftung vorausgesetzten objektiven Fehlverhalten im Sinne mangelnder Rechtswidrigkeit (RZ 1985/28). Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in elastischer und den Umständen des Einzelfalles Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle (JBl 1982, 150, 1 Ob 670/82, 1 Ob 683/82, 7 Ob 796/82). Es ist dabei nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (RZ 1983/27; Reischauer aaO, Rz 12 zu Paragraph 1320,). Sowohl für Kühe (JBl 1964, 90) als auch für Pferde (EvBl 1970/326; 8 Ob 201, 202/79) sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, daß eine Verwahrungs- und Beaufsichtigungspflicht von auf Almen gehaltenen Tieren nur dann besteht, wenn dies mit Rücksicht auf die spezielle Eigenschaft des Tieres erforderlich ist. Auf Almwegen ist ein Angriff von gutmütigen Kühen und Pferden auf Menschen nicht zu erwarten. Eine Trennung von Mensch und Tier durch Zäune ist auf Almen daher auch keineswegs üblich. Wegen der Größe der Almen ist dann aber eine Beaufsichtigung der Tiere derart, daß eine Annäherung von gutmütigen Tieren an Wanderer verhindert werden könnte, nicht möglich. Aus der Tatsache allein, daß ein markierter Wanderweg durch die Almgebiete des Beklagten führte, kann daher noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beklagte auf dieser Alm ohne weitere Beaufsichtigung sein Pferd nicht hätte weiden lassen dürfen oder verpflichtet gewesen wäre, eine abgezäunte Pferdekoppel zu errichten vergleiche EvBl 1970/326). Anders als in den Fällen der Entscheidung EvBl 1970/326 und 5 Ob 203/74 liegen Anhaltspunkte, die zu einer strengeren Beurteilung der Beaufsichtigungspflicht des Beklagten führten, nicht vor. So wurde in der Entscheidung EvBl 1970/326 die Haftung einer Kärntner Agrargemeinschaft für die Beschädigung einer Touristin auf einem stark frequentierten Verbindungsweg von einem Parkplatz zur Talstation eines Sesselliftes durch ein Pferd deshalb bejaht, weil die dort weidenden Pferde schon früher Touristen durch Anstoßen, ja sogar Beißen belästigt hatten und schließlich ein Pferd die Klägerin durch einen Hufschlag verletzte. Im Fall der Entscheidung 5 Ob 203/74 gelangten Pferde nur deshalb auf einen 300 m langen, von der Bergstation einer Bergbahn zu einem Aussichtsplateau führenden Weg, weil ein sogenannter Rasenzaun (Erdwall), der die Weide vom Weg trennen sollte und zu dessen Erhaltung sich der Beklagte als Tierhalter gegenüber der Gemeinde vertraglich verpflichtet hatte, schadhaft war. Nach den hier getroffenen Feststellungen weist das Pferd aber entgegen dem Vorbringen der Klägerin eine grundsätzlich gutmütige Grundhaltung auf. Es ist nicht bekannt, daß es sich je aggressiv oder gefährlich Wanderern gegenüber verhalten hätte. Es war bereits, an Touristen gewöhnt, mit dem 6. Fohlenwurf auf einer Alm. Der Wanderweg wurde von vielen Leuten im Sommer täglich anstandslos benützt. Ein Zusammenhang des Verhaltens des Pferdes mit seinem Mutter- und Beschützerinstinkt ist nicht ersichtlich, befand sich doch das Fohlen nicht beim Pferd, als dieses sich der Fußgängergruppe näherte. Ließ unter diesen Voraussetzungen der Beklagte, wie dies nach dem Gutachten des Sachverständigen schon über Jahrhunderte unbeanstandete Übung ist, das Pferd ohne ständige Beaufsichtigung auf der eingefriedeten Alm, hat er auch unter Anwendung objektiver Kriterien seine Pflicht zur erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne des Paragraph 1320, ABGB erfüllt. Er ist daher nicht schadenersatzpflichtig.
Dem Rekurs ist Folge zu geben, der angefochtene Beschluß ist dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.