Rechtssatz RS0030039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030039
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Rechtssatz
Keine Verpflichtung einer Agrargemeinde, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 43/63
Entscheidungstext OGH 20.02.1963 7 Ob 43/63
Veröff: JBl 1964,90
- 1 Ob 564/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 564/89
nur: Keine Verpflichtung einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune vom Weidegebiet abzugrenzen. (T1);
Beisatz: Gilt auch für gutmütige Pferde. (T2)
- 8 Ob 91/02v
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 Ob 91/02v
Beis wie T2; Beisatz: Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide aggressive Tiere gehalten werden, sind sie allerdings gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können. (T3)
- 3 Ob 110/07h
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 110/07h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, ist zumindest eine Warnung durch Aufstellen eines Schildes geboten. (T4)
- 5 Ob 5/13s
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 5/13s
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 2 Ob 25/15p
Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 25/15p
Auch; Beisatz: Hier: Nach einem Vorfall, bei dem Mutterkühe auf Hunde aggressiv reagierten, wurde bereits ein Warnschild aufgestellt – Haftung verneint. (T5)
- 5 Ob 168/19w
Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 168/19w
Vgl aber; Beisatz: Wenn im Einzelfall eine besondere Gefahrensituation besteht und diese – wie hier – in örtlicher Hinsicht eingegrenzt werden kann, so sind auch im Almgebiet erhöhte Anforderungen an die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung zu stellen und zumutbare zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu fordern. (T6)
- 7 Ob 70/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.04.2025 7 Ob 70/25g
Beisatz: Hier: freie Weidehaltung von Mutterkühen mit Kälbern (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030039
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0070OB00043_6300000_001