I. Vorauszuschicken sind der im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Umstand, dass den Beklagten grundsätzlich die Tierhalterhaftung trifft. Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation wird nicht mehr aufrechterhalten. Vorauszuschicken sind ferner folgende, in der stRsp vertretenen Grundsätze:römisch eins. Vorauszuschicken sind der im Revisionsverfahren nicht mehr strittige Umstand, dass den Beklagten grundsätzlich die Tierhalterhaftung trifft. Der Einwand der fehlenden Passivlegitimation wird nicht mehr aufrechterhalten. Vorauszuschicken sind ferner folgende, in der stRsp vertretenen Grundsätze:
1. Welche Verwahrungspflicht der Tierhalter (§ 1320 ABG) hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter jedenfalls zumutbar sein (RIS-Justiz RS0030157). Es besteht keine Verpflichtung, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune von Weidegebiet abzugrenzen (RIS-Justiz RS0030039). Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide jedoch aggressive Tiere gehalten werden, sind sie gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können (8 Ob 91/02v unter Hinweis auf die E 8 Ob 201, 202/79).1. Welche Verwahrungspflicht der Tierhalter (Paragraph 1320, ABG) hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter jedenfalls zumutbar sein (RIS-Justiz RS0030157). Es besteht keine Verpflichtung, einen Weg, der durch eine Kuhweide führt, durch Zäune von Weidegebiet abzugrenzen (RIS-Justiz RS0030039). Eine Abzäunung eines Weges auf einer Almweide ist weder üblich noch zumutbar. Sollten auf der Weide jedoch aggressive Tiere gehalten werden, sind sie gesondert zu verwahren, sodass sie sich dem Weg nicht nähern können (8 Ob 91/02v unter Hinweis auf die E 8 Ob 201, 202/79).
2. Die Haftung des Tierhalters nach § 1320 ABGB ist grundsätzlich eine Verschuldens- und keine Erfolgshaftung (RIS-Justiz RS0030291). Der Tierhalter hat jedoch die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung und Haltung der Tiere zu beweisen (RIS-Justiz RS0105089).2. Die Haftung des Tierhalters nach Paragraph 1320, ABGB ist grundsätzlich eine Verschuldens- und keine Erfolgshaftung (RIS-Justiz RS0030291). Der Tierhalter hat jedoch die Einhaltung der objektiv erforderlichen Sorgfalt bei der Verwahrung und Haltung der Tiere zu beweisen (RIS-Justiz RS0105089).
II. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:römisch zwei. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
1. Der Beklagte durfte nach Bekanntwerden des ersten Vorfalls am 1. August 2004 nicht mehr davon ausgehen, dass die bis dahin auf Wanderer mit Hunden gutmütig reagierenden Kühe kein Gefahrenpotenzial darstellen, also keine Maßnahmen zu ergreifen wären. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts über eine Handlungspflicht ist jedenfalls vertretbar, zumal bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs eine Interessenabwägung (zu dieser 5 Ob 510/81 = JBl 1982, 150) erforderlich ist und dabei der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zukommt.
2. Ob der Beklagte schon nach dem ersten Vorfall eine Abzäunung des Weges vornehmen hätte müssen (dies geschah hier erst nach dem letzten dritten Vorfall), ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Beklagte jedenfalls seine Warnpflicht verletzte. Es trifft nicht zu, dass jedermann weiß, angeleinte Hunde reizten auf Almwanderwegen Rinder zu aggressivem Verhalten. Ein solches Wissen ist nicht notorisch. Die Erlaubnis, den markierten Wanderweg mit angeleinten Hunden betreten zu dürfen, spricht sogar dagegen. Der Beklagte hätte daher nach dem ersten Vorfall davon ausgehen müssen, dass seine Rinder auf Hunde aggressiv reagieren, insbesondere, weil es sich um Mutterkühe handelte, dieser Umstand den Wanderern nicht bekannt sein konnte und sie daher zu warnen waren, etwa durch den einfachen Schilderhinweis: Achtung Mutterkühe, Mitführen von Hunden nur auf eigene Gefahr. Schon wegen Unterlassung dieser jedenfalls zumutbaren Warnung ist dem Beklagten der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Auf die sonst ortsübliche freie Haltung von Rindern auf der Alm (also ohne Einzäunung oder sonstige Maßnahmen) kann sich der Revisionswerber daher nicht berufen (vgl dazu 2 Ob 245/76).2. Ob der Beklagte schon nach dem ersten Vorfall eine Abzäunung des Weges vornehmen hätte müssen (dies geschah hier erst nach dem letzten dritten Vorfall), ist nicht entscheidungswesentlich, weil der Beklagte jedenfalls seine Warnpflicht verletzte. Es trifft nicht zu, dass jedermann weiß, angeleinte Hunde reizten auf Almwanderwegen Rinder zu aggressivem Verhalten. Ein solches Wissen ist nicht notorisch. Die Erlaubnis, den markierten Wanderweg mit angeleinten Hunden betreten zu dürfen, spricht sogar dagegen. Der Beklagte hätte daher nach dem ersten Vorfall davon ausgehen müssen, dass seine Rinder auf Hunde aggressiv reagieren, insbesondere, weil es sich um Mutterkühe handelte, dieser Umstand den Wanderern nicht bekannt sein konnte und sie daher zu warnen waren, etwa durch den einfachen Schilderhinweis: Achtung Mutterkühe, Mitführen von Hunden nur auf eigene Gefahr. Schon wegen Unterlassung dieser jedenfalls zumutbaren Warnung ist dem Beklagten der ihm obliegende Entlastungsbeweis nicht gelungen. Auf die sonst ortsübliche freie Haltung von Rindern auf der Alm (also ohne Einzäunung oder sonstige Maßnahmen) kann sich der Revisionswerber daher nicht berufen vergleiche dazu 2 Ob 245/76).
3. Auf die die Haftung des Tierhalters ausschließende Betrauung eines geeigneten Dritten (Hirten) zur Beaufsichtigung der Tiere (dazu RIS-Justiz RS0030167, RS0028797) kommt der Revisionswerber zu Recht nicht mehr zurück. Er hätte nach der Information über den ersten Vorfall mit seinen Kühen selbst Maßnahmen setzen oder dazu Auftrag erteilen müssen.
4. Der zweite Revisionseinwand, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er den nahe am Weg liegenden Rindern großräumig auszuweichen gehabt hätte, scheitert am fehlenden prozessualen Vorbringen im Verfahren erster Instanz:
Wohl enthält der Einwand des Alleinverschuldens auch jenen des Mitverschuldens (RIS-Justiz RS0027044). Im Rechtsmittelverfahren hat sich die Prüfung des Mitverschuldens aber auf die Umstände zu beschränken, die vom Beklagten in erster Instanz eingewendet wurden (10 Ob 79/00s). Dort hat der Beklagte aber seinen Einwand einer vom Kläger selbst verschuldeten Gefährdung darauf gestützt, jedem Wanderer müsse klar sein, dass Mutterkühe ein Sicherheitsrisiko darstellten und jeder wisse, dass Hunde von Rindern als Wölfe und damit Feinde angesehen würden. Ein Fehler des Klägers beim Begehen des Wanderwegs wurde jedoch nicht releviert.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).