Aus den Entscheidungsgründen:
Was den durch die Empfangnahme des von der Zweitbeklagten aufgelegten Merkblattes durch die Mutter der Klägerin angeblich vereinbarten Haftungsausschluß der Beklagten betrifft, behauptet die Revision der Beklagten weiterhin, daß er nicht nur das Reiten an sich, sondern auch andere Veranstaltungen im Rahmen von Reitkursen und damit auch die an Ruhetagen vorgesehenen Wanderungen und Ausflüge betroffen habe. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder aber der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (SZ 41/33 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] VI, 528); das gilt auch für künftige Rechte (Klang a. a. O., 527) und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung (SZ 48/22 u. a.). Solche Verzichtserklärungen sind aber als Ausschaltung von grundsätzlich zustehenden Rechten eher einschränkend auszulegen, werden sie doch, wenn sie generell erfolgen, mit Recht als anstößig empfunden (SZ 48/22; Bydlinski in Kastner-Festschrift, 63). Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene gerechte Rechtslage anstrebt, kann nämlich unter den besonderen Verhältnissen allgemeinerGeschäftsbedingungen, wie sie auch von der Zweitbeklagten durch die Auflegung des Merkblattes aufgestellt worden waren, rechtlich nicht toleriert werden (Bydlinski a. a. O., 63) und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen. In diesem Sinne vertrat der OGH etwa die Auffassung, daß bei Mitnahme auf der Ladefläche eines LKW eine vor dem Antritt der Fahrt abgegebene Erklärung, auf Ersatzansprüche aus einem etwaigen Unfall zu verzichten, im Zweifel dahin zu verstehen ist, daß der Erklärende nur das Risiko eines Schadens, wie er aus dem Mitfahren auf der Ladefläche bei normalem Verlauf der Fahrt eintreten könnte, auf sich nehmen wollte; hingegen sei an den Fall, daß ein Schaden durch alleiniges strafrechtliches Verschulden des Lenkers entstehen könnte, fraglos nicht gedacht worden, so daß sich auch der vereinbarte Haftungsausschluß darauf nicht beziehe (SZ 22/159). Es kann auch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß bei Unterfertigung des Merkblattes überhaupt an Unfälle außerhalb der Reitsportausübung und insbesondere bei Wanderungen und Ausflügen gedacht war. Auf keinen Fall kann aber davon ausgegangen werden, daß durch die widerspruchslose Empfangnahme des Merkblattes auch eine Haftung für die Vernachlässigung der immerhin ausdrücklich angebotenen Betreuung und Beaufsichtigung der Jugendlichen, die bei einer längeren Heimaufenthalt auch eine Selbstverständlichkeit sein muß, ausgeschlossen werden sollte. Es ist jedenfalls herrschende Auffassung, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten; es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 41/131 u. a.), Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird demgemäß gefordert, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im vorhinein übersehen lassen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam (SZ 31/57). Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risiken angesehen (JBl. 1979, 483). Für andere Fälle ist ein Verzicht hingegen schon deshalb zu verneinen, weil auch Vereinbarungen über die Beschränkung und den Ausschluß der Haftung nach der Übung des redlichen Verkehrs(§ 914 ABGB) auszulegen sind und diese Auslegung ergibt, daß diese Fälle von der Ausschlußvereinbarung nicht erfaßt sind (SZ 41/131 u, a.). Bei Übernahme von Jugendlichen in ein Heim zur sportlichen und sonstigen Betreuung durch mehrere Wochen muß ein Ausschluß der Haftung für die notwendige Aufsicht und Betreuung aber auch als sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs. 1 ABGB und damit als nichtig angesehen werden. Wenn im Merkblatt nur ganz allgemein von Wanderungen und Ausflügen mit einer Begleitperson die Rede war und für das Wandern die Mitnahme von schon für den Fall des plötzlichen Einbruches von Schlechtwetter erforderlichen kräftigen Halbschuhen empfohlen war, mußte man jedenfalls nicht mit Gefahren unter den Voraussetzungen, unter denen die Klägerin verunglückte, rechnen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß eine Wanderung oder ein Ausflug im allgemeinen mit weniger Gefahren verbunden ist als das Reiten, weshalb die Mutter der Klägerin nicht annehmen konnte, mit der Anerkennung des Haftungsausschlusses auch auf Schadenersatzansprüche, wie sie sich aus Unfällen beim Begehen von alpinem Gelände wegen mangelnder Beaufsichtigung ergeben könnten, zu verzichten. Davon, daß die Mutter der Klägerin und die Zweitbeklagte die Freizeichnung im vollen Bewußtsein auch dieser Gefahren oder unter ausdrücklichem Einschluß selbst unvorhersehbarer Folgen vereinbart hätten, in welchem Fall die Freizeichnung auch für den eingetretenen Schadensfall gelten soll (so Edlbacher in ZVR 1965, 117), kann imvorliegenden Fall keine Rede sein. Bei grundsätzlicher Bejahung der Haftung der Beklagten kommt es aber darauf, ob die Erstbeklagte grob fahrlässig handelte, nicht an.Was den durch die Empfangnahme des von der Zweitbeklagten aufgelegten Merkblattes durch die Mutter der Klägerin angeblich vereinbarten Haftungsausschluß der Beklagten betrifft, behauptet die Revision der Beklagten weiterhin, daß er nicht nur das Reiten an sich, sondern auch andere Veranstaltungen im Rahmen von Reitkursen und damit auch die an Ruhetagen vorgesehenen Wanderungen und Ausflüge betroffen habe. Grundsätzlich kann auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar oder aber der Verzicht durch positive Anordnung des Gesetzes ausgeschlossen ist (SZ 41/33 u. a.; Klang in seinem Komm.[2] römisch sechs, 528); das gilt auch für künftige Rechte (Klang a. a. O., 527) und insbesondere für den Vorausverzicht auf Schadenersatzansprüche, die sogenannte Freizeichnung (SZ 48/22 u. a.). Solche Verzichtserklärungen sind aber als Ausschaltung von grundsätzlich zustehenden Rechten eher einschränkend auszulegen, werden sie doch, wenn sie generell erfolgen, mit Recht als anstößig empfunden (SZ 48/22; Bydlinski in Kastner-Festschrift, 63). Eine weitgehende einseitige Abweichung vom dispositiven Gesetz, das für den "Durchschnittsfall" eine ausgewogene gerechte Rechtslage anstrebt, kann nämlich unter den besonderen Verhältnissen allgemeinerGeschäftsbedingungen, wie sie auch von der Zweitbeklagten durch die Auflegung des Merkblattes aufgestellt worden waren, rechtlich nicht toleriert werden (Bydlinski a. a. O., 63) und ist im Zweifel auch nicht als vereinbart anzusehen. In diesem Sinne vertrat der OGH etwa die Auffassung, daß bei Mitnahme auf der Ladefläche eines LKW eine vor dem Antritt der Fahrt abgegebene Erklärung, auf Ersatzansprüche aus einem etwaigen Unfall zu verzichten, im Zweifel dahin zu verstehen ist, daß der Erklärende nur das Risiko eines Schadens, wie er aus dem Mitfahren auf der Ladefläche bei normalem Verlauf der Fahrt eintreten könnte, auf sich nehmen wollte; hingegen sei an den Fall, daß ein Schaden durch alleiniges strafrechtliches Verschulden des Lenkers entstehen könnte, fraglos nicht gedacht worden, so daß sich auch der vereinbarte Haftungsausschluß darauf nicht beziehe (SZ 22/159). Es kann auch im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, daß bei Unterfertigung des Merkblattes überhaupt an Unfälle außerhalb der Reitsportausübung und insbesondere bei Wanderungen und Ausflügen gedacht war. Auf keinen Fall kann aber davon ausgegangen werden, daß durch die widerspruchslose Empfangnahme des Merkblattes auch eine Haftung für die Vernachlässigung der immerhin ausdrücklich angebotenen Betreuung und Beaufsichtigung der Jugendlichen, die bei einer längeren Heimaufenthalt auch eine Selbstverständlichkeit sein muß, ausgeschlossen werden sollte. Es ist jedenfalls herrschende Auffassung, daß Vereinbarungen über den Ausschluß der Haftung nur insoweit als wirksam angesehen werden können, als die Vertragspartner bei ihrem Abschluß überhaupt mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung rechnen konnten; es kommt darauf an, ob es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall nach dessen besonderen Verhältnissen voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 41/131 u. a.), Bei einem Verzicht auf künftige Rechte wird demgemäß gefordert, daß sich die Rechtsverhältnisse, auf die sich der Verzicht bezieht, schon im vorhinein übersehen lassen; soweit das nicht der Fall ist, ist der Verzicht unwirksam (SZ 31/57). Als verzichtbar werden nur voraussehbare und kalkulierbare Risiken angesehen (JBl. 1979, 483). Für andere Fälle ist ein Verzicht hingegen schon deshalb zu verneinen, weil auch Vereinbarungen über die Beschränkung und den Ausschluß der Haftung nach der Übung des redlichen Verkehrs(Paragraph 914, ABGB) auszulegen sind und diese Auslegung ergibt, daß diese Fälle von der Ausschlußvereinbarung nicht erfaßt sind (SZ 41/131 u, a.). Bei Übernahme von Jugendlichen in ein Heim zur sportlichen und sonstigen Betreuung durch mehrere Wochen muß ein Ausschluß der Haftung für die notwendige Aufsicht und Betreuung aber auch als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB und damit als nichtig angesehen werden. Wenn im Merkblatt nur ganz allgemein von Wanderungen und Ausflügen mit einer Begleitperson die Rede war und für das Wandern die Mitnahme von schon für den Fall des plötzlichen Einbruches von Schlechtwetter erforderlichen kräftigen Halbschuhen empfohlen war, mußte man jedenfalls nicht mit Gefahren unter den Voraussetzungen, unter denen die Klägerin verunglückte, rechnen. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß eine Wanderung oder ein Ausflug im allgemeinen mit weniger Gefahren verbunden ist als das Reiten, weshalb die Mutter der Klägerin nicht annehmen konnte, mit der Anerkennung des Haftungsausschlusses auch auf Schadenersatzansprüche, wie sie sich aus Unfällen beim Begehen von alpinem Gelände wegen mangelnder Beaufsichtigung ergeben könnten, zu verzichten. Davon, daß die Mutter der Klägerin und die Zweitbeklagte die Freizeichnung im vollen Bewußtsein auch dieser Gefahren oder unter ausdrücklichem Einschluß selbst unvorhersehbarer Folgen vereinbart hätten, in welchem Fall die Freizeichnung auch für den eingetretenen Schadensfall gelten soll (so Edlbacher in ZVR 1965, 117), kann imvorliegenden Fall keine Rede sein. Bei grundsätzlicher Bejahung der Haftung der Beklagten kommt es aber darauf, ob die Erstbeklagte grob fahrlässig handelte, nicht an.
Entgegen den Auffassungen beider Revisionen trifft sowohl die Erstbeklagte als auch die Klägerin ein Verschulden an dem Unfall. Schon gemäß § 268 ZPO sind die Zivilgerichte an die strafgerichtliche Feststellung gebunden, daß die Erstbeklagte durch die Mitnahme der nur mit Holzpantoffeln ausgerüsteten Klägerin auf die Bergtour schuldhaft handelte. Das mag, wie die Revision der Beklagten meint, für die Mitnahme der Klägerin bis zur Kellerjochhütte, zu der ein verhältnismäßig breiter, von nicht bergerfahrenen Personen und auch von Kindern und Jugendgruppen vielfach begangener ausreichend breiter Weg führt, möglicherweise nur in geringem Maße gelten. Auf keinen Fall hätte es aber die Erstbeklagte dulden dürfen, daß die Klägerin mit vier anderen Kindern den weiteren, den Steilhang querenden Weg, in dessen Bereich sich dann der Unfall ereignete, betrat. Schon ein Blick auf die im Strafakt befindliche Photographie läßt erkennen, daß hier die geringste Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit schwere Folgen haben konnte, vor allem mit mangelhaftem Schuhwerk. Wenn die Erstbeklagte aber schon die Klägerin mitgehen ließ, hätte sie sie nicht aus den Augen lassen und sich nicht mit Belehrungen begnügen dürfen, zumal sie als Erzieherin wissen mußte, daß Kinder in der Gruppe häufig besonders unvernünftig und wagemutig sind; mit solchem Verhalten mußte auch bei einem fast dreizehnjährigen an sich intelligenten Mädchen gerechnet werden. Wenn die Erstbeklagte meinte, auch die übrige Gruppe beaufsichtigen zu müssen, was durchaus richtig war, hätte sie die vorausgeeilten Kinder zurückberufen müssen; ihr stand aber ohnehin noch Erika M als weitere Aufsichtsperson zur Verfügung, so daß auch eine Arbeitsteilung hätte vereinbart werden können. Den Beklagten ist aber auch der ihnen obliegende Beweis einer Mitschuld der Klägerin (JBl. 1967, 36 u. a.) gelungen. Der Unmundige ist nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Seine Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihm zur Zeit des Unfalles nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung vorhanden war, und der Art seines unfallursächlichen Verhaltens zu prüfen; dies gilt auch für die Feststellung eines Mitverschuldens (SZ 25/318 u. a.). Die Klägerin wußte bereits aus der Beanstandung vor dem Abmarsch, daß ihre Schuhe an sich für eine Bergwanderung ungeeignet waren. Sie konnte auch selbst die Gefährlichkeit des den Steilhang querenden Weges, vor allem aber die Unverantwortlichkeit seines Verlassens und des Betretens des mit Geröll durchsetzten Hanges erkennen. Daß die Klägerin dann noch über den Weg hinaus abrutschte, war ein besonderes Mißgeschick, aber auch bei Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters durchaus mit voraussehbar. Wenn auch die Klägerin durch das nicht ohne weiteres zu erwartende Verlassen des Weges trotz vorheriger Warnung die eigentliche Unfallursache setzte, muß doch der Erstbeklagten, die dafür verantwortlich ist, daß die Klägerin überhaupt in eine solche Gefahrenlage geriet, das überwiegende Verschulden zur Last fallen, weil sie als Aufsichtsperson dafür verantwortlich war, die Klägerin vor ihrer eigenen, bei ihrem jugendlichen Alter nicht auszuschließenden Unvorsichtigkeit zu schützen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden.Entgegen den Auffassungen beider Revisionen trifft sowohl die Erstbeklagte als auch die Klägerin ein Verschulden an dem Unfall. Schon gemäß Paragraph 268, ZPO sind die Zivilgerichte an die strafgerichtliche Feststellung gebunden, daß die Erstbeklagte durch die Mitnahme der nur mit Holzpantoffeln ausgerüsteten Klägerin auf die Bergtour schuldhaft handelte. Das mag, wie die Revision der Beklagten meint, für die Mitnahme der Klägerin bis zur Kellerjochhütte, zu der ein verhältnismäßig breiter, von nicht bergerfahrenen Personen und auch von Kindern und Jugendgruppen vielfach begangener ausreichend breiter Weg führt, möglicherweise nur in geringem Maße gelten. Auf keinen Fall hätte es aber die Erstbeklagte dulden dürfen, daß die Klägerin mit vier anderen Kindern den weiteren, den Steilhang querenden Weg, in dessen Bereich sich dann der Unfall ereignete, betrat. Schon ein Blick auf die im Strafakt befindliche Photographie läßt erkennen, daß hier die geringste Unachtsamkeit oder Ungeschicklichkeit schwere Folgen haben konnte, vor allem mit mangelhaftem Schuhwerk. Wenn die Erstbeklagte aber schon die Klägerin mitgehen ließ, hätte sie sie nicht aus den Augen lassen und sich nicht mit Belehrungen begnügen dürfen, zumal sie als Erzieherin wissen mußte, daß Kinder in der Gruppe häufig besonders unvernünftig und wagemutig sind; mit solchem Verhalten mußte auch bei einem fast dreizehnjährigen an sich intelligenten Mädchen gerechnet werden. Wenn die Erstbeklagte meinte, auch die übrige Gruppe beaufsichtigen zu müssen, was durchaus richtig war, hätte sie die vorausgeeilten Kinder zurückberufen müssen; ihr stand aber ohnehin noch Erika M als weitere Aufsichtsperson zur Verfügung, so daß auch eine Arbeitsteilung hätte vereinbart werden können. Den Beklagten ist aber auch der ihnen obliegende Beweis einer Mitschuld der Klägerin (JBl. 1967, 36 u. a.) gelungen. Der Unmundige ist nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Seine Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihm zur Zeit des Unfalles nach seinem Alter und seiner geistigen Entwicklung vorhanden war, und der Art seines unfallursächlichen Verhaltens zu prüfen; dies gilt auch für die Feststellung eines Mitverschuldens (SZ 25/318 u. a.). Die Klägerin wußte bereits aus der Beanstandung vor dem Abmarsch, daß ihre Schuhe an sich für eine Bergwanderung ungeeignet waren. Sie konnte auch selbst die Gefährlichkeit des den Steilhang querenden Weges, vor allem aber die Unverantwortlichkeit seines Verlassens und des Betretens des mit Geröll durchsetzten Hanges erkennen. Daß die Klägerin dann noch über den Weg hinaus abrutschte, war ein besonderes Mißgeschick, aber auch bei Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters durchaus mit voraussehbar. Wenn auch die Klägerin durch das nicht ohne weiteres zu erwartende Verlassen des Weges trotz vorheriger Warnung die eigentliche Unfallursache setzte, muß doch der Erstbeklagten, die dafür verantwortlich ist, daß die Klägerin überhaupt in eine solche Gefahrenlage geriet, das überwiegende Verschulden zur Last fallen, weil sie als Aufsichtsperson dafür verantwortlich war, die Klägerin vor ihrer eigenen, bei ihrem jugendlichen Alter nicht auszuschließenden Unvorsichtigkeit zu schützen. Die von den Vorinstanzen vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zu Lasten der Beklagten ist nicht zu beanstanden.