Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Bei der Beurteilung der Mitverschuldensanteile der Ehegatten am Scheitern der Ehe ist deren Gesamtverhalten während der Ehe zu berücksichtigen. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten setzt voraus, daß das Verschulden des einen Ehegatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen; der Unterschied der Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten. Es muß also ein sehr erheblicher gradueller Unterschied des beiderseitigen Verschuldens gegeben sein (EFSlg.46.242 ff., 43.691 f., 41.281 ff. uva.; Schwind, EheG 2 251). Dabei kommt es nicht nur auf das Maß der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen, sondern auch darauf an, wie weit sie einander bedingen und welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten (EFSlg.46.235, 43.676 ua.). Es ist nicht nur darauf Bedacht zu nehmen, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen, sondern auch wer den entscheidenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg.46.236, 43.679, 41.269 ua.).
Der Kläger übersieht, daß ihm keineswegs nur seine ständigen unbegründeten Vorwürfe, die Beklagte sei ihm nicht treu gewesen und das Kind stamme nicht von ihm, zur Last fallen. Er hat seine Kontakte zu seinem Eheanbahnungsinstitut nicht, wie geboten, nach der Eheschließung sofort abgebrochen; er hat der Beklagten auch viel zu wenig Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt, weil er von der haltlosen Auffassung ausging, sie könne den Haushalt ohnedies überwiegend mit den ihr für die beiden Kinder aus der ersten Ehe gewährten Unterhaltsbeträgen versorgen; er hat ihr zudem, als sie mehr Geld forderte, vorgeworfen, sie sei verschwenderisch. Er demütigte sie, als er ihr Geld für den Geschlechtsverkehr zustecken wollte, und ließ ihr während der Schwangerschaft auch nicht die erforderliche Rücksicht und Anteilnahme angedeihen. Demgegenüber ist die Beklagte lediglich während der Anpassungsphase nach der Eheschließung zu wenig auf die charakterlichen Eigenheiten des Klägers eingegangen, hat zu wenig Bedacht auf seine Hemmungen und sein Mißtrauen genommen und sich auch gegenüber seinen Anliegen schnippisch gezeigt. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger die Zerrüttung durch sein demütigendes sexuelles Verhalten, sein ständiges Mißtrauen und seine laufenden Vorhalte, das Kind sei nicht von ihm, die Zerrüttung nicht bloß eingeleitet, sondern auch den entscheidenden Beitrag zu ihr geleistet hat. Verfehlt ist auch die selbst noch in der Revision vorgetragene Ansicht des Klägers, die Beklagte habe die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgelöst. Daß sie für einige Tage zu ihrer Schwester fahren sollte, um von den ständigen Auseinandersetzungen, die ihrer Schwangerschaft nicht zuträglich sein konnten, Abstand zu gewinnen, fand auch seine Zustimmung. Als die Beklagte die Rückkehr ankündigte, erneuerte er seine Vorwürfe und gab ihr zu verstehen, sie solle sich ihre Habseligkeiten holen. Er beschimpfte sie am Telefon und sagte ihr, sie brauche gar nicht mehr zurückkommen. Die Beklagte mußte daher bei einer Rückkehr gewärtigen, daß er sie hinauswerfen werde, jedenfalls aber, daß er sein sie zermürbendes Verhalten wieder aufnehmen werde, dessentwegen sie "Eheurlaub" gemacht hatte. Daher fällt auch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ihm zur Last. Bei dieser Sachlage ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Eheverfehlungen der Beklagten fast in den Hintergrund treten, so daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers gerechtfertigt ist. An diesem Ergebnis können auch die Wesenszüge des Klägers nichts ändern, weil sie sein die Ehe zerrüttendes Verhalten nicht entschuldigen können. In der Revision macht der Kläger die Verfristung seiner Eheverfehlungen nicht mehr geltend; einer solchen Annahme stünde schon die Erwägung entgegen, daß der Fristenlauf während der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt ist (§ 57 Abs.1 EheG; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 57 EheG).Der Kläger übersieht, daß ihm keineswegs nur seine ständigen unbegründeten Vorwürfe, die Beklagte sei ihm nicht treu gewesen und das Kind stamme nicht von ihm, zur Last fallen. Er hat seine Kontakte zu seinem Eheanbahnungsinstitut nicht, wie geboten, nach der Eheschließung sofort abgebrochen; er hat der Beklagten auch viel zu wenig Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellt, weil er von der haltlosen Auffassung ausging, sie könne den Haushalt ohnedies überwiegend mit den ihr für die beiden Kinder aus der ersten Ehe gewährten Unterhaltsbeträgen versorgen; er hat ihr zudem, als sie mehr Geld forderte, vorgeworfen, sie sei verschwenderisch. Er demütigte sie, als er ihr Geld für den Geschlechtsverkehr zustecken wollte, und ließ ihr während der Schwangerschaft auch nicht die erforderliche Rücksicht und Anteilnahme angedeihen. Demgegenüber ist die Beklagte lediglich während der Anpassungsphase nach der Eheschließung zu wenig auf die charakterlichen Eigenheiten des Klägers eingegangen, hat zu wenig Bedacht auf seine Hemmungen und sein Mißtrauen genommen und sich auch gegenüber seinen Anliegen schnippisch gezeigt. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß der Kläger die Zerrüttung durch sein demütigendes sexuelles Verhalten, sein ständiges Mißtrauen und seine laufenden Vorhalte, das Kind sei nicht von ihm, die Zerrüttung nicht bloß eingeleitet, sondern auch den entscheidenden Beitrag zu ihr geleistet hat. Verfehlt ist auch die selbst noch in der Revision vorgetragene Ansicht des Klägers, die Beklagte habe die eheliche Gemeinschaft grundlos aufgelöst. Daß sie für einige Tage zu ihrer Schwester fahren sollte, um von den ständigen Auseinandersetzungen, die ihrer Schwangerschaft nicht zuträglich sein konnten, Abstand zu gewinnen, fand auch seine Zustimmung. Als die Beklagte die Rückkehr ankündigte, erneuerte er seine Vorwürfe und gab ihr zu verstehen, sie solle sich ihre Habseligkeiten holen. Er beschimpfte sie am Telefon und sagte ihr, sie brauche gar nicht mehr zurückkommen. Die Beklagte mußte daher bei einer Rückkehr gewärtigen, daß er sie hinauswerfen werde, jedenfalls aber, daß er sein sie zermürbendes Verhalten wieder aufnehmen werde, dessentwegen sie "Eheurlaub" gemacht hatte. Daher fällt auch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ihm zur Last. Bei dieser Sachlage ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Eheverfehlungen der Beklagten fast in den Hintergrund treten, so daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Klägers gerechtfertigt ist. An diesem Ergebnis können auch die Wesenszüge des Klägers nichts ändern, weil sie sein die Ehe zerrüttendes Verhalten nicht entschuldigen können. In der Revision macht der Kläger die Verfristung seiner Eheverfehlungen nicht mehr geltend; einer solchen Annahme stünde schon die Erwägung entgegen, daß der Fristenlauf während der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt ist (Paragraph 57, Absatz eins, EheG; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 57, EheG).
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.