In der Grenzberichtigungs-, bzw. Grenzerneuerungssache des Johann H., Landwirt in E., gegen Karl und Hedwig Sch., Bahnangestelltensehegatten in E., wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 15. April 1948 der Antrag auf Erneuerung der Grenzen gemäß § 850 ABGB. zwischen dem Grundstück 269 Garten in EZ. 1536 und Grundstück 208/4 Garten in EZ. 1321, sämtliche Grundbuch E., abgewiesen. In den Gründen wurde ausgesprochen, daß die Entscheidung, in wessen Eigentum jener Streifen stehe, der sich aus der Differenz zwischen der Linie, auf welcher der Zaun stehe, und jener, die der Sachverständige als tatsächliche Trennungslinie errechnet hat, ergibt, mit den Möglichkeiten des hier anzuwendenden Außerstreitverfahrens nicht entschieden werden könne, weshalb dieser Anspruch im Prozeßverfahren ausgetragen werden müsse (§ 2 Abs. 2 Z. 7 AußStrG.).In der Grenzberichtigungs-, bzw. Grenzerneuerungssache des Johann H., Landwirt in E., gegen Karl und Hedwig Sch., Bahnangestelltensehegatten in E., wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Laa an der Thaya vom 15. April 1948 der Antrag auf Erneuerung der Grenzen gemäß Paragraph 850, ABGB. zwischen dem Grundstück 269 Garten in EZ. 1536 und Grundstück 208/4 Garten in EZ. 1321, sämtliche Grundbuch E., abgewiesen. In den Gründen wurde ausgesprochen, daß die Entscheidung, in wessen Eigentum jener Streifen stehe, der sich aus der Differenz zwischen der Linie, auf welcher der Zaun stehe, und jener, die der Sachverständige als tatsächliche Trennungslinie errechnet hat, ergibt, mit den Möglichkeiten des hier anzuwendenden Außerstreitverfahrens nicht entschieden werden könne, weshalb dieser Anspruch im Prozeßverfahren ausgetragen werden müsse (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG.).
Mit der am 21. Mai 1948 überreichten Klage hat der Kläger Johann H. den Antrag gestellt, zu erkennen, die Beklagten Karl Sch. und Hedwig Sch. seien schuldig, den zu dem Grundstücke 269 Grundbuch E. zugehörigen und in dem Sachverständigengutachten vom 20. November 1949 durch die Punkte B, C und D und durch den zwischen den Grundstücken der Streitteile verlaufenden Zaun gekennzeichneten Grundstreifen zu räumen und geräumt zu übergeben, ferner zuzustimmen, daß dieser Zaun auf die durch die obigen Punkte gekennzeichnete Grenzlinie vom Kläger gesetzt werde.
Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens erkannt. Das Berufungsgericht hat der Berufung teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, soweit es auf Räumung eines zum Grundstück 291, Grundbuch E., gehörigen Grundstreifens erkannte, bestätigt, im übrigen aber dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig einzuwilligen, daß der Zaun vom Kläger auf die durch die Punkte B, C und D gekennzeichnete Linie gesetzt werde, abgewiesen werde.
Hinsichtlich der Abweisung führt das Berufungsgericht aus, der Erstrichter gehe von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus, wenn er dem Klagebegehren auch in dem Punkte stattgebe, als die Einwilligung der beklagten Partei zur Errichtung des Zaunes auf der Grenzlinie B, C, D, begehrt wird. Soweit der Kläger hiezu auf Grund seines Eigentums an dem Grundstück 269 berechtigt sei, erscheine das Klagebegehren überflüssig, weil er zu Handlungen, die einen Ausfluß seines Eigentumsrechtes darstellen, nicht der Zustimmung der beklagten Partei bedürfe. Soweit der Kläger aber damit in die Rechtssphäre der Beklagten eingreife, habe er keinerlei Prozeßbehauptungen aufgestellt, nach denen ein solcher Eingriff gerechtfertigt wäre.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.