Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Nach herrschender Auffassung schafft die Vereinbarung der Preisfestsetzung durch einen der Vertragspartner zwischen den Parteien grundsätzlich verbindliches Recht, sofern der Gestaltungsberechtigte nicht die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen (etwa gemeinsam festgelegte Abrechnungsrichtlinien) überschreitet oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (JBl 1980, 151 mwN). Insbesondere kann sich der Darlehensgeber vorbehalten, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen (SZ 58/76; SZ 56/32; SZ 55/44). Auch diese Anpassungen unterliegen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (SZ 55/44).
Der Vertrag zwischen den Streitteilen enthält keine solche Zinsenanpassungsklausel, sondern nur die Bestimmung, daß die im Vertrag genannten Zinsen (nur) bis auf Widerruf in Rechnung gestellt werden. Dies kann gewiß ebenfalls dahin verstanden werden, daß die klagende Partei berechtigt war, den vereinbarten Zinssatz zu widerrufen und dann auch höhere Zinsen zu verlangen, soweit dies dem Üblichen, insbesondere einer höheren Bankrate (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 30), entspricht, auch wenn eine entsprechende Regelung im Kreditvertrag nicht enthalten ist (Canaris in GroßkommHGB3 III/3 2. Bearb. Rz 1328). Schon allgemein scheint es aber üblich zu sein, daß Zinsenänderungen gesondert bekanntgegeben werden (vgl. SZ 55/44). Ist aber sogar vertraglich festgelegt, daß der im Vertrag vorgesehene Zinssatz, wenn er geändert werden soll, widerrufen werden muß, ist es jedenfalls bereits vertraglich vereinbarte Pflicht der Bank, einen solchen Widerruf auch auszusprechen und selbstverständlich auch gleichzeitig bekanntzugeben, welcher neue Zinssatz aus welchen Gründen nunmehr in Rechnung gestellt werden muß; darin wird auch die Verpflichtung enthalten sein müssen, den Zinssatz wieder zu senken, wenn dies die Verhältnisse erlauben (vgl. Canaris aaO). Auf keinen Fall entspricht es hingegen dem Vertrag, einen solchen Widerruf zu unterlassen und nur die in laufenden Abrechnungen die erhöhten Zinssätze ohne jeden Hinweis auf die eingetretenen Veränderungen der Berechnungsgrundlage hineinzunehmen. Damit hat sich die klagende Partei nicht ihren vertraglich übernommenen Pflichten gemäß verhalten. Mangels Widerrufs richtete sich demnach die Höhe der Zinsen weiterhin nach der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarung (Schinnerer-Avancini aaO 143).Der Vertrag zwischen den Streitteilen enthält keine solche Zinsenanpassungsklausel, sondern nur die Bestimmung, daß die im Vertrag genannten Zinsen (nur) bis auf Widerruf in Rechnung gestellt werden. Dies kann gewiß ebenfalls dahin verstanden werden, daß die klagende Partei berechtigt war, den vereinbarten Zinssatz zu widerrufen und dann auch höhere Zinsen zu verlangen, soweit dies dem Üblichen, insbesondere einer höheren Bankrate (Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 römisch zwei 30), entspricht, auch wenn eine entsprechende Regelung im Kreditvertrag nicht enthalten ist (Canaris in GroßkommHGB3 III/3 2. Bearb. Rz 1328). Schon allgemein scheint es aber üblich zu sein, daß Zinsenänderungen gesondert bekanntgegeben werden vergleiche SZ 55/44). Ist aber sogar vertraglich festgelegt, daß der im Vertrag vorgesehene Zinssatz, wenn er geändert werden soll, widerrufen werden muß, ist es jedenfalls bereits vertraglich vereinbarte Pflicht der Bank, einen solchen Widerruf auch auszusprechen und selbstverständlich auch gleichzeitig bekanntzugeben, welcher neue Zinssatz aus welchen Gründen nunmehr in Rechnung gestellt werden muß; darin wird auch die Verpflichtung enthalten sein müssen, den Zinssatz wieder zu senken, wenn dies die Verhältnisse erlauben vergleiche Canaris aaO). Auf keinen Fall entspricht es hingegen dem Vertrag, einen solchen Widerruf zu unterlassen und nur die in laufenden Abrechnungen die erhöhten Zinssätze ohne jeden Hinweis auf die eingetretenen Veränderungen der Berechnungsgrundlage hineinzunehmen. Damit hat sich die klagende Partei nicht ihren vertraglich übernommenen Pflichten gemäß verhalten. Mangels Widerrufs richtete sich demnach die Höhe der Zinsen weiterhin nach der im Kreditvertrag getroffenen Vereinbarung (Schinnerer-Avancini aaO 143).
Die klagende Partei berief sich in erster Instanz nicht darauf und erstattete auch kein Vorbringen tatsächlicher Art, daß die Beklagten deshalb für den vollen Klagsbetrag zu haften hätten, weil der Erstbeklagte durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamation den Abschlußsalden seine Zustimmung erteilt habe. Sie beriefen sich auf die Bestimmung des Punktes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur um darzutun, daß sie ein Recht auf Abänderung der vertraglich vereinbarten Zinssätze hätten. Eine Prüfung der Frage, ob aufgrund der in der Bestimmung des Punktes 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelegenen Zustimmungsfiktion (QuHGZ 1980/3, 761) der Abschluß eines Feststellungsvertrages (HS 10.749; EvBl 1979/45) auch dann noch zu erblicken wäre, wenn die Bank aufgrund besonders großer Abweichungen bei Ermittlung des Saldos zum Vertrag mit einer Genehmigung des Kunden von vornherein nicht rechnen konnte oder durfte (so Canaris aaO Rz 2638), erübrigt sich daher.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.