Rechtssatz RS0019413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019413
Entscheidungsdatum
10.06.1987
Rechtssatz
Behält sich der Darlehensgeber vor, bei einer Änderung der Geldmarktverhältnisse einen geänderten Zinssatz festzusetzen und diesen damit gemäß der allgemeinen Geldmarktsituation den jeweils für gleichartige Darlehen verlangten üblichen Zinssätzen anzupassen, unterliegen diese Anpassungen der Inhaltskontrolle durch die Gerichte dahin, ob der Gestaltungsberechtigte die ihm schon durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen überschritten hat oder das Ergebnis offenbar unbillig ist (SZ 55/44).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 568/87
Entscheidungstext OGH 10.06.1987 1 Ob 568/87
Veröff: RdW 1987,325 = ÖBA 1987,834
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019413
Dokumentnummer
JJR_19870610_OGH0002_0010OB00568_8700000_003