Begründung:
Die Eltern der Minderjährigen sind in aufrechter Ehe verheiratet; sie betreiben eine Landwirtschaft. Bereits im November 1989 wurde bei der Minderjährigen eine auffällige Gangstörung mit unvermittelter und plötzlicher Sturzneigung durch Stolpern ohne adäquate Abstützreaktion festgestellt. Der Gesundheitszustand des Kindes verschlechterte sich in der Folge dergestalt, daß das Kind nun nicht mehr in der Lage ist, für längere Zeit den Körper aufrecht zu halten. Gehen ist nur mit massiver Fremdhilfe möglich. Sitzt das Kind ungestützt in einem Sessel, sackt es zusammen. Bei der Minderjährigen liegt eine muskuläre Inaktivitätsatrophie mit Spitzfuß beiderseits vor. Die exakte Ursache dieser Krankheit ist bisher nicht zuletzt deshalb unklar geblieben, weil die Eltern systematische Untersuchungen des Kindes verweigerten. Feststeht jedoch, daß das Krankheitsgeschehen chronisch und langsam fortschreitend ist. Neben dieser rein körperlichen Erkrankung besteht eine psychosomatisch bedingte Retardiertheit des Kindes. Die Sprache ist verwaschen und für den Außenstehenden nur nach Gewöhnung teilweise verständlich. Neben einer dringend notwendigen, konsequent durchgeführten Physiotherapie ist eine Förderung im intellektuellen Bereich sowie eine logopädische Betreuung vonnöten. Nur so kann gewährleistet werden, daß sich der Zustand des Kindes nicht weiter verschlechtert.
Sowohl die physiotherapeutische Behandlung als auch die sonstige Förderung des Kindes wurden von den Eltern bisher nicht ausreichend gewährleistet. Behandlungstermine wurden unregelmäßig wahrgenommen und sogar einmal für ein Jahr zur Gänze unterbrochen. Sowohl der Besuch des Kindergartens als auch der Sonderschule erfolgte nur unregelmäßig.
Die für die Minderjährige unerläßliche Förderung auf geistigem und körperlichem Gebiet kann nur in der Waldschule Wiener Neustadt, Sonderschule für körperbehinderte Kinder, ausreichend gewährleistet werden. Nur dort ist eine umfassende und integrative Betreuung der Minderjährigen zu erwarten, wobei es in ganz Niederösterreich keine vergleichbare Institution gibt. In Anbetracht des Krankheitsbildes der Minderjährigen ist eine langfristige, über mehrere Jahre gehende Therapie erforderlich, die ein hohes Maß an Einsicht in die Therapienotwendigkeit, die Zuverlässigkeit der betreuenden Personen und ein hohes Maß an persönlichem Engagement erfordert.
Zwischen der Minderjährigen und ihrer Mutter besteht ein enger Kontakt. Die Mutter ist überbesorgt und will das Kind vor jeglicher Belastung bewahren. Dadurch verwehrt sie ihm aber auch für die Entwicklung sinnvolle Herausforderungen und Möglichkeiten, sich weiter zu entwickeln. Die Pflege der Mutter ist zwar sorgsam, unterfordert das Kind aber kontinuierlich und fördert es nicht.
Mit Antrag vom 19.6.1995 begehrte die Bezirkshauptmannschaft Melk, Jugendabteilung, den Eltern der Minderjährigen die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung zu entziehen und der BH Melk, Jugendabteilung, die Obsorge für die Teilbereiche Pflege und Erziehung und aus dem Bereich der gesetzlichen Vertretung die Ermächtigung, ärztliche Behandlungsverträge abzuschließen, zu übertragen. Den Eltern fehle die Einsicht in die Notwendigkeit, das Kind einer ununterbrochenen zielgerichteten Therapie zuzuführen. Wegen der mehrfachen Behinderung und des dadurch bedingten besonderen Therapieaufwands könne die für die Stabilisierung des Gesundheitszustands erforderliche Behandlung nur in der Waldschule Wiener Neustadt durchgeführt werden. Das Kind würde dort in einem Internat untergebracht und an den Wochenenden und in den Ferien zu den Eltern geführt. Das Einvernehmen mit den Eltern könne nicht hergestellt werden.
Die Eltern sprachen sich vehement gegen die Unterbringung im Internat aus, weil das Kind im Familienverband verbleiben solle. Nur dort sei die erforderliche liebevolle Betreuung gewährleistet.
Im nunmehr zweiten Rechtsgang übertrug das Erstgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der BH Melk, Jugendabteilung, die Obsorge für die Minderjährige „teilweise im Bereich der Pflege und Erziehung“. Es traf die eingangs zusammengefaßt wiedergegebenen Feststellungen, aus welchen es den Schluß zog, daß eine Unterbringung in der Waldschule in Wiener Neustadt für die gesamte körperliche und persönliche Entwicklung der Minderjährigen so positiv wäre, daß selbst eine zeitlich begrenzte Trennung von den Eltern gerechtfertigt erscheine.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Eltern nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt richtig beurteilt, soweit es gemäß § 176 Abs 1 ABGB die Obsorge für das Kind den Eltern teilweise entzogen habe. Die Eltern hätten durch ihr Verhalten, selbst wenn man ihnen zugestehe, daß sie subjektiv dem Kind die bestmögliche Pflege angedeihen lassen wollten, objektiv das körperliche und geistige Wohl des Kindes aufs Äußerste gefährdet. Nach den gesicherten Beweisergebnissen hätten die motorischen Funktionen sowie das Sprech- und Denkvermögen der Minderjährigen in einem wesentlich besseren Zustand erhalten werden können, wenn die Eltern die empfohlenen Therapien von Anfang an gezielt durchgeführt hätten. Tatsächlich hätten sie jedoch beginnende Therapieerfolge dadurch zunichte gemacht, daß sie begonnene Behandlungen nicht zu Ende geführt hätten. Auch regelmäßigen Kindergarten- und Schulbesuch hätten sie nicht für notwendig erachtet, wodurch die geistige Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigt worden sei. Mit der Abwesenheit von Schule und Kindergarten sei auch die soziale Integration des Kindes unterbunden worden, obwohl sämtliche Betreuungspersonen von einer auffallend guten Eingliederung der Minderjährigen in die Gesellschaft gesprochen hätten. Nicht zuletzt aufgrund des Fehlverhaltens der Eltern sei das Kind wegen der beiderseits ausgeprägten Spitzfüße nicht mehr in der Lage, zu gehen. Ein Vergleich des Status im November 1989 und des derzeitigen Zustands zeige, wie drastisch sich die Lage des Kindes seither verschlechtert habe. Die Zukunftsprognose wäre bei einem Therapieeinsatz zu einem früheren Zeitpunkt zwar deutlich günstiger ausgefallen, doch bestehe noch immer die Möglichkeit, durch gezielte Therapien zumindest den derzeitigen Stand zu erhalten, ja sogar vielleicht auch geringe Fortschritte zu erzielen. Das notwendige Therapieangebot finde die Minderjährige aber nur in der Waldschule in Wiener Neustadt, wo die individuellen Bedürfnisse des behinderten Kindes in einer optimalen Umgebung erfüllt würden. Abgesehen davon, daß die Eltern in der Vergangenheit den Förderbedarf ihres Kindes vollkommen verkannt hätten, wären sie auch mit einer ambulanten weiteren Behandlung des Kindes überfordert. Sie könnten kaum die Zeit aufbringen, das Kind zu all den notwendigen Therapien zu bringen. Es werde nicht verkannt, daß die Unterbringung des Kindes während der Woche in der Waldschule einen Trennungsschmerz für Eltern und Kind mit sich bringen werde. Das Kind habe jedoch bisher bewiesen, daß es Ängste in einer fremden Umgebung rasch abbaue und sich in der Gemeinschaft mit anderen Kindern überaus wohl fühle. Demgegenüber werde die Mutter die Trennung von ihrer Tochter wesentlich schlechter verkraften als das Kind selbst. Da für die Entscheidungsfindung jedoch ausschließlich das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei, könne auf das Befinden der Mutter keine Rücksicht genommen werden. Sie sei auf die Möglichkeit häufiger Kontaktaufnahmen zu verweisen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Eltern nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe den festgestellten Sachverhalt richtig beurteilt, soweit es gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB die Obsorge für das Kind den Eltern teilweise entzogen habe. Die Eltern hätten durch ihr Verhalten, selbst wenn man ihnen zugestehe, daß sie subjektiv dem Kind die bestmögliche Pflege angedeihen lassen wollten, objektiv das körperliche und geistige Wohl des Kindes aufs Äußerste gefährdet. Nach den gesicherten Beweisergebnissen hätten die motorischen Funktionen sowie das Sprech- und Denkvermögen der Minderjährigen in einem wesentlich besseren Zustand erhalten werden können, wenn die Eltern die empfohlenen Therapien von Anfang an gezielt durchgeführt hätten. Tatsächlich hätten sie jedoch beginnende Therapieerfolge dadurch zunichte gemacht, daß sie begonnene Behandlungen nicht zu Ende geführt hätten. Auch regelmäßigen Kindergarten- und Schulbesuch hätten sie nicht für notwendig erachtet, wodurch die geistige Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigt worden sei. Mit der Abwesenheit von Schule und Kindergarten sei auch die soziale Integration des Kindes unterbunden worden, obwohl sämtliche Betreuungspersonen von einer auffallend guten Eingliederung der Minderjährigen in die Gesellschaft gesprochen hätten. Nicht zuletzt aufgrund des Fehlverhaltens der Eltern sei das Kind wegen der beiderseits ausgeprägten Spitzfüße nicht mehr in der Lage, zu gehen. Ein Vergleich des Status im November 1989 und des derzeitigen Zustands zeige, wie drastisch sich die Lage des Kindes seither verschlechtert habe. Die Zukunftsprognose wäre bei einem Therapieeinsatz zu einem früheren Zeitpunkt zwar deutlich günstiger ausgefallen, doch bestehe noch immer die Möglichkeit, durch gezielte Therapien zumindest den derzeitigen Stand zu erhalten, ja sogar vielleicht auch geringe Fortschritte zu erzielen. Das notwendige Therapieangebot finde die Minderjährige aber nur in der Waldschule in Wiener Neustadt, wo die individuellen Bedürfnisse des behinderten Kindes in einer optimalen Umgebung erfüllt würden. Abgesehen davon, daß die Eltern in der Vergangenheit den Förderbedarf ihres Kindes vollkommen verkannt hätten, wären sie auch mit einer ambulanten weiteren Behandlung des Kindes überfordert. Sie könnten kaum die Zeit aufbringen, das Kind zu all den notwendigen Therapien zu bringen. Es werde nicht verkannt, daß die Unterbringung des Kindes während der Woche in der Waldschule einen Trennungsschmerz für Eltern und Kind mit sich bringen werde. Das Kind habe jedoch bisher bewiesen, daß es Ängste in einer fremden Umgebung rasch abbaue und sich in der Gemeinschaft mit anderen Kindern überaus wohl fühle. Demgegenüber werde die Mutter die Trennung von ihrer Tochter wesentlich schlechter verkraften als das Kind selbst. Da für die Entscheidungsfindung jedoch ausschließlich das Wohl des Kindes ausschlaggebend sei, könne auf das Befinden der Mutter keine Rücksicht genommen werden. Sie sei auf die Möglichkeit häufiger Kontaktaufnahmen zu verweisen.