Rechtssatz RS0103664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103664
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse des Elternteils können schon bei deren Zuteilung an ihn, aber auch beim Wechsel der Obsorge zu ihm, unter den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB zum Wohl des Kindes eingeschränkt und kann in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden.Die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse des Elternteils können schon bei deren Zuteilung an ihn, aber auch beim Wechsel der Obsorge zu ihm, unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zum Wohl des Kindes eingeschränkt und kann in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 601/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 601/95
- 1 Ob 57/97g
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 57/97g
Beisatz: § 176 ABGB bildet nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Verfügung. (Hier: Einschränkung der Obsorge in den Teilbereichen des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung.) (T1)
- 3 Ob 3/11d
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
Vgl; Beisatz: Dieser RS lässt sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des § 145b ABGB aF, des § 176a ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den §§ 187 ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil‑)Bereich der Obsorge zu betrauen ist. (T2)
- 2 Ob 153/12g
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die an die Stelle des Sachwalters tretende nach den §§ 187 ff ABGB zu bestimmende „andere Person“ kann nicht mit dem Vater ident sein. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103664
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0010OB00601_9500000_001