Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 28.Oktober 1975 aus dem Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Im Zuge des Scheidungsstreits schlossen die Parteien am selben Tag einen Vergleich, dessen Punkt 1 nachstehenden Wortlaut hat:
'Herr Franz A verpflichtet sich, ab rk. Scheidung an die Klägerin Johanna A einen mtl.
Unterhaltsbeitrag von S 7.000,-- an jedem Monatsersten im vorhinein mit einem Respiro von 5 Tagen zu bezahlen.
Dieser Unterhaltsverpflichtung liegt ein Monatsnettoeinkommen aus seinen sämtlichen Tätigkeiten von rund S 21.000,-- zugrunde, das ist ein Prozentsatz von 33 %.
Sinkt das Einkommen des Beklagten unter die angenommene Basis von S 21.000,-- mtl. netto, dann verpflichtet sich der Beklagte, im obigen Sinn eine solche Summe an jedem Monatsersten im vorhinein zu bezahlen, die 33 % seines Monatsnettoeinkommens aus allen seinen Tätigkeiten entspricht.
Unter Monatsnettoeinkommen sind alle Bezüge des Beklagten zu verstehen, ob sie nun aus einer Erwerbstätigkeit, aus Pension oder sonst einer Quelle bezogen werden.
Diese Unterhaltsleistung im obvereinbarten Sinn hat der Beklagte an die Klägerin zu leisten, unabhängig davon, wie immer sich die Verhältnisse bei einer der beiden Parteien sonst noch ändern mögen. Die clausula rebus sic stantibus wird sohin zur Gänze ausgeschlossen und zwar auf beiden Seiten, mit Ausnahme einer Verminderung des Einkommens des Beklagten gemäß dem obigen Inhalt des Vergleiches. Steigt das Einkommen des Beklagten über S 21.000,-- monatlich netto, kann eine Erhöhung des Unterhaltes von der Klägerin über S 7.000,-- mtl. hinausgehend nicht beantragt werden. Festgehalten wird, daß beide Parteien derzeit keinerlei gesetzliche Sorgepflichten haben.' Die Klägerin ist seit Jahren berufstätig und hat ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von etwa S 7.000,--; sie hat keine Sorgepflichten.
Die Klägerin begehrt die Erhöhung des mit Vergleich vom 28.Oktober 1975 vereinbarten monatlichen Unterhalts von S 7.000,-- ab 6.Februar 1984 auf monatlich S 10.500,--. Da die Geldentwertung seit Vergleichsabschluß ein Ausmaß von 50 % erreicht habe, könne sie trotz Ausschlusses der Umstandsklausel die Anpassung der Unterhaltsforderung an den Kaufkraftverlust verlangen. Nach dem Verbraucherpreisindex 1966 sei deshalb eine Erhöhung um 50 % gerechtfertigt. Der Beklagte habe sich auch mit Schreiben vom 21. März 1984 zu einer Aufwertung bereitgefunden, diese Zusage später aber widerrufen.
Der Beklagte wendete ein, er habe bei Abschluß des Vergleiches jede Wertsicherung abgelehnt; deshalb sei auch keine Wertsicherungsklausel in den Vergleich aufgenommen worden. überdies habe die Geldentwertung im fraglichen Zeitraum auch kein solches Ausmaß angenommen, daß von einem auffallenden Mißverhältnis der Kaufkraft bei Vergleichsabschluß und zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesprochen werden könne.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, im Zuge der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen habe der Vertreter der Klägerin dem Beklagten im August 1975 den Entwurf eines Scheidungsvergleichs zugesandt, dessen Punkt 1 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 7.000,-- und eine Wertsicherung nach dem Verbraucherpreisindex 1966
vorgesehen habe. Der Beklagte habe jedoch jedwede Wertsicherung abgelehnt, weshalb im Vergleich vom 28.Oktober 1975 auch die Wertsicherung des vereinbarten Unterhalts 'ausgeschlossen' worden sei. Zwischen Vergleichsabschluß und Jänner 1984 sei der Index der Verbraucherpreise 1976 von 166,3 auf 261,6 gestiegen. Daraus schloß das Erstgericht, die Klägerin habe auf jedwede Wertsicherung des vereinbarten Unterhalts verzichtet; im übrigen stünde ihr derzeit angesichts ihres eigenen Einkommens trotz der Geldwertverdünnung ein höherer Betrag zur Verfügung als seinerzeit bei Abschluß des Vergleichs.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, der Beklagte habe das Schreiben des Klagevertreters vom 21. März 1983, mit dem ihn dieser zur Nachzahlung von S 89.101,60 an Unterhalt aufgefordert habe, am 1.April 1983 dahin beantwortet, er lehne jede Aufwertung des Unterhalts angesichts des Verzichts der Klägerin auf eine Wertsicherung ab. Dennoch wäre er unter der Bedingung, daß die Klägerin ausdrücklich anerkenne, keinen Anspruch auf die Wertsicherung zu haben, zu einer 'entsprechenden' Aufwertung des Unterhaltsbetrags bereit. Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, es folge zwar der Entscheidung EvBl 1982/70, wonach der Unterhaltsberechtigte bei Ausschluß der Umstandsklausel die Gefahr der Geldentwertung nur zu tragen habe, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei; doch könne eine Aufwertung nur dann vorgenommen werden, wenn die Geldentwertung ein solches Ausmaß angenommen habe, daß ein auffallendes Mißverhältnis zum Wert der Kaufkraft im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten sei. Bei dem vom Erstgericht festgestellten Ausmaß der Inflation könne von einem solchen auffallenden Mißverhältnis nicht gesprochen werden. § 934 ABGB biete die Richtschnur, wann Geldwert und Warengegenwert in einem krassen Mißverhältnis stünden; dieses Ausmaß sei nicht erreicht.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es stellte ergänzend fest, der Beklagte habe das Schreiben des Klagevertreters vom 21. März 1983, mit dem ihn dieser zur Nachzahlung von S 89.101,60 an Unterhalt aufgefordert habe, am 1.April 1983 dahin beantwortet, er lehne jede Aufwertung des Unterhalts angesichts des Verzichts der Klägerin auf eine Wertsicherung ab. Dennoch wäre er unter der Bedingung, daß die Klägerin ausdrücklich anerkenne, keinen Anspruch auf die Wertsicherung zu haben, zu einer 'entsprechenden' Aufwertung des Unterhaltsbetrags bereit. Rechtlich führte das Gericht zweiter Instanz aus, es folge zwar der Entscheidung EvBl 1982/70, wonach der Unterhaltsberechtigte bei Ausschluß der Umstandsklausel die Gefahr der Geldentwertung nur zu tragen habe, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden sei; doch könne eine Aufwertung nur dann vorgenommen werden, wenn die Geldentwertung ein solches Ausmaß angenommen habe, daß ein auffallendes Mißverhältnis zum Wert der Kaufkraft im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten sei. Bei dem vom Erstgericht festgestellten Ausmaß der Inflation könne von einem solchen auffallenden Mißverhältnis nicht gesprochen werden. Paragraph 934, ABGB biete die Richtschnur, wann Geldwert und Warengegenwert in einem krassen Mißverhältnis stünden; dieses Ausmaß sei nicht erreicht.
Daher könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auf die Wertsicherung verzichtet habe. Es erübrige sich somit eine Stellungnahme zur Mängel- und zur Beweisrüge, mit welcher die Klägerin die Feststellung anstrebe, sie habe bei Abschluß des Scheidungsvergleichs keinesfalls auf jegliche Wertsicherung verzichtet. Mit Schreiben vom 1.April 1983
habe der Beklagte einer Aufwertung bloß unter der Bedingung zugestimmt, daß die Klägerin anerkenne, hierauf keinen Anspruch zu haben. Diese Bedingung habe die Klägerin schon deshalb nicht erfüllt, weil sie im Prozeß gerade einen solchen Anspruch ausdrücklich behaupte.