Rechtssatz RS0019189
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019189
Entscheidungsdatum
24.10.2011
Rechtssatz
Bei Verzicht auf die Geltendmachung der Umstandsklausel in einer Unterhaltsvereinbarung kann ein Kaufkraftverlust, der das Verlangen nach Anpassung des Unterhaltsbetrages wegen Geldentwertung gerechtfertigt erscheinen läßt, erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte mangels Aufwertung auch nicht mehr seine notwendigen Bedürfnisse decken kann und somit in seiner wirtschaftlichen Existenz zumindest erheblich beeinträchtigt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 572/85
Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 572/85
- 8 Ob 603/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 603/91
Vgl; Beisatz: Bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel kann eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde. Ein Kaufkraftverlust von zwanzig Prozent ist jedenfalls bereits als so erheblich anzusehen, daß er eine Unterhaltserhöhung in diesem Ausmaß rechtfertigt. (T1)
- 8 Ob 102/11z
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 102/11z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0019189
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19850522_OGH0002_0010OB00572_8500000_001