Die Klägerin stützt die Zulässigkeit ihrer Revision einerseits darauf, daß die Rechtsprechung zur Frage, ob eine Unterhaltsverzichtserklärung (hier Verzicht auf künftige Unterhaltserhöhungen) jedenfalls Schenkungscharakter habe und daher der Notariatsaktform bedürfe, divergierend sei. Im Rahmen der Rechtsrüge bringt sie auch noch vor, daß selbst bei einem wirksamen Verzicht auf Unterhaltserhöhung hieraus nicht auf einen Verzicht auf Erhöhung wegen inflationsbedingter Geldentwertung geschlossen werden könne.
Die herrschende Rechtsprechung (SZ 51/15; JBl 1981, 650 uva), wonach ein unentgeltlicher Verzicht formfrei erklärt werden kann, wird zwar teilweise von der Lehre für nicht unproblematisch gehalten (Rummel in Rummel II Rz 8 zu § 1444 ABGB mwN); hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil die schriftliche Vereinbarung vom 18.9.1984, die zwischen dem Ausspruch der Scheidung und dem Eintritt seiner Rechtskraft getroffen wurde, im Zusammenhang mit der Scheidung und dem gerichtlichen Scheidungsvergleich vom 30.8.1984 gesehen werden muß; sie präzisiert nur die im gerichtlichen Vergleich bereits getroffene Vereinbarung über die gesetzliche Unterhaltspflicht, die anläßlich der Scheidung für die Zeit darnach getroffen wurde (§ 80 EheG). Solche Vereinbarungen sind nicht unentgeltlich und daher formfrei (SZ 26/222; 41/149 uva; Pichler in Rummel II Rz 1 f zu § 80 EheG). Die Klägerin konnte daher auch formfrei auf die Umstandsklausel verzichten; ein solcher Verzicht ist zulässig (EFSlg 46.285; 38.810 ua; Rummel in Rummel I2 Rz 8 a aE zu § 901Die herrschende Rechtsprechung (SZ 51/15; JBl 1981, 650 uva), wonach ein unentgeltlicher Verzicht formfrei erklärt werden kann, wird zwar teilweise von der Lehre für nicht unproblematisch gehalten (Rummel in Rummel römisch zwei Rz 8 zu Paragraph 1444, ABGB mwN); hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, weil die schriftliche Vereinbarung vom 18.9.1984, die zwischen dem Ausspruch der Scheidung und dem Eintritt seiner Rechtskraft getroffen wurde, im Zusammenhang mit der Scheidung und dem gerichtlichen Scheidungsvergleich vom 30.8.1984 gesehen werden muß; sie präzisiert nur die im gerichtlichen Vergleich bereits getroffene Vereinbarung über die gesetzliche Unterhaltspflicht, die anläßlich der Scheidung für die Zeit darnach getroffen wurde (Paragraph 80, EheG). Solche Vereinbarungen sind nicht unentgeltlich und daher formfrei (SZ 26/222; 41/149 uva; Pichler in Rummel römisch zwei Rz 1 f zu Paragraph 80, EheG). Die Klägerin konnte daher auch formfrei auf die Umstandsklausel verzichten; ein solcher Verzicht ist zulässig (EFSlg 46.285; 38.810 ua; Rummel in Rummel I2 Rz 8 a aE zu Paragraph 901
ABGB).
Zu Recht verweist aber die Klägerin darauf, daß der von ihr
abgegebene Verzicht auf eine Unterhaltserhöhung nicht mit der
erforderlichen Deutlichkeit erkennen lasse, daß hiebei auch eine
infaltionsbedingte Geldentwertung unberücksichtigt zu bleiben
hat. Die Unterinstanzen haben übersehen - und es weicht die
Entscheidung insofern von der ständigen Rechtsprechung des
Obersten Gerichtshofes in einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502
Abs 1 ZPO) ab -, daß trotz wirksamen Verzichts auf ein
Unterhaltserhöhungsbegehren ein solches aus dem Grunde der
Geldentwertung nicht ausgeschlossen ist, sofern nichts
Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde; dies ist hier nicht
der Fall, denn in der Verzichtserklärung wird vielmehr
ausdrücklich nur auf allfällige Gehaltserhöhungen des Beklagten
Bezug genommen, sodaß die Klägerin trotz ihres Verzichts ihr
Unterhaltserhöhungsbegehren auf inflationsbedingte Geldentwertung
stützen kann.
Freilich ist eine solche Anpassung - die dem (hypothetischen) Parteiwillen entspricht - in solchen Fällen erst dann zulässig, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zur ursprünglichen Kaufkraft eingetreten ist. Die Grenzen, wann ein solches Mißverhältnis vorliegt, schwanken; so verlangen die Entscheidungen SZ 7/400; 54/159 und EvBl 1982/170 erheblichen Kaufkraftverlust, während die EFSlg 48.862 verlangt, daß die wirtschaftliche Existenz zumindestens erheblich beeinträchtigt ist. Generell kann man sagen, daß bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden kann als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde (vgl die Nachweise bei Rummel, aaO Rz 8 a in den dort genannten Fallgruppen; aus diesen Entscheidungen ergibt sich, daß die bisherige zweit- und letztinstanzliche Rechtsprechung eine Änderung von etwa 10 % jedenfalls als ausreichend ansah).Freilich ist eine solche Anpassung - die dem (hypothetischen) Parteiwillen entspricht - in solchen Fällen erst dann zulässig, wenn ein auffallendes Mißverhältnis zur ursprünglichen Kaufkraft eingetreten ist. Die Grenzen, wann ein solches Mißverhältnis vorliegt, schwanken; so verlangen die Entscheidungen SZ 7/400; 54/159 und EvBl 1982/170 erheblichen Kaufkraftverlust, während die EFSlg 48.862 verlangt, daß die wirtschaftliche Existenz zumindestens erheblich beeinträchtigt ist. Generell kann man sagen, daß bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden kann als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde vergleiche die Nachweise bei Rummel, aaO Rz 8 a in den dort genannten Fallgruppen; aus diesen Entscheidungen ergibt sich, daß die bisherige zweit- und letztinstanzliche Rechtsprechung eine Änderung von etwa 10 % jedenfalls als ausreichend ansah).
Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin eine Erhöhung ihrer seit der Scheidung im Jahr 1984 unverändert gebliebenen Unterhaltsleistung um etwa 20 %; ein Betrag, der in etwa dem inzwischen eingetretenen Kaufkraftverlust entspricht. Ein solcher Betrag muß jedenfalls bereits als erheblicher Kaufkraftverlust angesehen werden, der in ein auffallendes Mißverhältnis zur ursprünglichen Kaufkraft getreten ist und daher die Klägerin berechtigt, auch in concreto den erhöhten Unterhalt zu begehren.
Der vom Berufungsgericht unerledigt gelassenen Beweisrüge der Klägerin (hinsichtlich ihres Verdienstes aus Gelegenheitsarbeiten) kommt keine Bedeutung zu, einerseits weil es sich ohnedies nur um geringfügige, bei der Unterhaltsbemessung zu vernachlässigende Beträge handelt, und andererseits auch der Beklagte davon ausgeht, daß der der Klägerin nach der Vereinbarung vom 18.9.1984 zustehende Unterhaltsbetrag fix und von einem allfälligen Nebenverdienst unabhängig ist (vgl Revisionsbeantwortung S. 2 Mitte). Die Entscheidung ist daher im Sinne der Klagestattgebung spruchreif.Der vom Berufungsgericht unerledigt gelassenen Beweisrüge der Klägerin (hinsichtlich ihres Verdienstes aus Gelegenheitsarbeiten) kommt keine Bedeutung zu, einerseits weil es sich ohnedies nur um geringfügige, bei der Unterhaltsbemessung zu vernachlässigende Beträge handelt, und andererseits auch der Beklagte davon ausgeht, daß der der Klägerin nach der Vereinbarung vom 18.9.1984 zustehende Unterhaltsbetrag fix und von einem allfälligen Nebenverdienst unabhängig ist vergleiche Revisionsbeantwortung S. 2 Mitte). Die Entscheidung ist daher im Sinne der Klagestattgebung spruchreif.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.