Rechtssatz RS0057510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057510
Geschäftszahl
3Ob274/57; 7Ob205/68; 8Ob603/91
Entscheidungsdatum
12.09.1991
Norm
EheG §80
NZwG §1 Abs1 litb
Rechtssatz
Ein für den Fall des rechtskräftigen Scheidungsausspruches abgeschlossener Vergleich wäre nach § 80 EheG nur dann nichtig, wenn dadurch Scheidung einer Ehe ermöglicht worden wäre, die nicht hätte geschieden werden können, oder wenn er sonst gegen die guten Sitten verstieße. Kein Notariatszwang für Unterhaltsvergleich nach § 80 EheG.Ein für den Fall des rechtskräftigen Scheidungsausspruches abgeschlossener Vergleich wäre nach Paragraph 80, EheG nur dann nichtig, wenn dadurch Scheidung einer Ehe ermöglicht worden wäre, die nicht hätte geschieden werden können, oder wenn er sonst gegen die guten Sitten verstieße. Kein Notariatszwang für Unterhaltsvergleich nach Paragraph 80, EheG.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 274/57
Entscheidungstext OGH 29.05.1957 3 Ob 274/57
- 7 Ob 205/68
Entscheidungstext OGH 13.11.1968 7 Ob 205/68
nur: Kein Notariatszwang für Unterhaltsvergleich nach § 80 EheG. (T1) Veröff: SZ 41/149 = NZ 1970,31
- 8 Ob 603/91
Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 603/91
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auch Formfreiheit für den Verzicht auf die Umstandsklausel im Unterhaltsvergleich. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0057510
Dokumentnummer
JJR_19570529_OGH0002_0030OB00274_5700000_001