Gemäß § 390 Abs. 1 HGB ist der Kommissionär für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommittent (hier: der Kläger) muß beweisen, daß der PKW während oder infolge der Verwahrung durch den Kommissionär beschädigt wurde oder verlorengegangen ist. Der Kommissionär (hier: die Beklagte) kann sich frei beweisen. Er muß nachweisen, daß er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen ist und daß weder er noch seine Erfüllungsgehilfen den Verlust ganz oder teilweise abwenden hätten können (HS 692; SZ 27/226; Koller in Staub, Großkommentar HGB4 Rz 6 zu § 390; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 Rz 11 zu § 390). Hiebei genügt der Nachweis großer Wahrscheinlichkeit. Welche Sorgfalt anzuwenden ist, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. Entscheidend ist, ob die vom Kommissionär gesetzten Maßnahmen verkehrsüblich sind bzw. ob verkehrsübliche Maßnahmen unterlassen wurden (Koller in Staub, aaO, Rz 6 zu § 390). Der Kommissionär ist von der Haftung auch dann frei, wenn der Kommittent die Art der Verwahrung in Kenntnis der Risken ausdrücklich oder schlüssig genehmigt und die Schäden durch diese Art der Verwahrung entstehen (Griß-Reiterer in Straube, Kommentar zum HGB, Rz 1 f zu § 390). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Verwahrung eines Fahrzeuges durch einen mit dem kommissionsweisen Verkauf beauftragten Autohändler so vorzunehmen, daß der Diebstahl des Fahrzeuges nur unter Überwindung beträchtlicher Hindernisse möglich ist. Nur dann hat der Kommissionär der ihn treffenden Sorgfaltspflicht entsprochen. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den hier vorliegenden Fall bewirkt, daß die Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden (aufgrund des Verlustes des Fahrzeugs) haftet. Den getroffenen Feststellungen nach ist es nicht verkehrsüblich, Schlüsseltresore der von der Beklagten verwendeten Art zur Verwahrung der Autoschlüssel zu benützen, ohne daß eine weitergehende Sicherung des jeweiligen Autoabstellplatzes, zB durch Schranken oder eine Einzäunung, vorgenommen wird (siehe AS 119). Es würde die kaufmännische Sorgfaltspflicht sicherlich überspannen, die ständige Bewachung eines Autoabstellplatzes zu fordern. Es ist aber von einem Autohändler zu verlangen, bei Verwendung von Schüsseltresoren Maßnahmen zu setzen, die über die Verwahrung des Autoschlüssels in einem solchen Tresor hinaus weitergehende Sicherheit gegen Diebstahl bieten. Wenn nämlich das Öffnen des Seitenfensters, an welchem der Schlüsseltresor befestigt ist und die Abnahme dieses Tresors innerhalb kürzester Zeit und ohne große Kraftanstrengung und sogar ohne Verwendung von Werkzeugen möglich ist, und wenn weiters das Öffnen eines Schlüsseltresors der von der Beklagten verwendeten Art nur relativ kurze Zeit in Anspruch nimmt, kann von einer ordnungsgemäßen Verwahrung des PKW bei Unterlassung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht die Rede sein. Der Umstand, daß der klägerische PKW praktisch als Diebstahlsschutz in den Bereich der Einfahrt gestellt wurde, um ein Ein- und auch Ausfahren von anderen Fahrzeugen auf das bzw. vom Autoabstellgelände der Beklagten zu verhindern, konnte naturgemäß hinsichtlich des klägerischen PKW keinen Diebstahlsschutz bewirken. Ob im vorliegenden Einzelfall die Anbringung eines Schrankens, die Umzäunung des Autoabstellplatzes oder sonst eine Sicherungsmaßnahme zielführend gewesen wäre, braucht nicht weiter untersucht werden, da die von der Beklagten vorgenommene Sicherungsmaßnahme der Verwahrung des PKW-Schlüssels in einem Schlüsseltresor, der sich im Fahrzeug befand, nicht ausreichend ist.Gemäß Paragraph 390, Absatz eins, HGB ist der Kommissionär für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommittent (hier: der Kläger) muß beweisen, daß der PKW während oder infolge der Verwahrung durch den Kommissionär beschädigt wurde oder verlorengegangen ist. Der Kommissionär (hier: die Beklagte) kann sich frei beweisen. Er muß nachweisen, daß er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vorgegangen ist und daß weder er noch seine Erfüllungsgehilfen den Verlust ganz oder teilweise abwenden hätten können (HS 692; SZ 27/226; Koller in Staub, Großkommentar HGB4 Rz 6 zu Paragraph 390,; Schlegelberger-Hefermehl, HGB5 Rz 11 zu Paragraph 390,). Hiebei genügt der Nachweis großer Wahrscheinlichkeit. Welche Sorgfalt anzuwenden ist, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. Entscheidend ist, ob die vom Kommissionär gesetzten Maßnahmen verkehrsüblich sind bzw. ob verkehrsübliche Maßnahmen unterlassen wurden (Koller in Staub, aaO, Rz 6 zu Paragraph 390,). Der Kommissionär ist von der Haftung auch dann frei, wenn der Kommittent die Art der Verwahrung in Kenntnis der Risken ausdrücklich oder schlüssig genehmigt und die Schäden durch diese Art der Verwahrung entstehen (Griß-Reiterer in Straube, Kommentar zum HGB, Rz 1 f zu Paragraph 390,). Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Verwahrung eines Fahrzeuges durch einen mit dem kommissionsweisen Verkauf beauftragten Autohändler so vorzunehmen, daß der Diebstahl des Fahrzeuges nur unter Überwindung beträchtlicher Hindernisse möglich ist. Nur dann hat der Kommissionär der ihn treffenden Sorgfaltspflicht entsprochen. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den hier vorliegenden Fall bewirkt, daß die Beklagte für den dem Kläger entstandenen Schaden (aufgrund des Verlustes des Fahrzeugs) haftet. Den getroffenen Feststellungen nach ist es nicht verkehrsüblich, Schlüsseltresore der von der Beklagten verwendeten Art zur Verwahrung der Autoschlüssel zu benützen, ohne daß eine weitergehende Sicherung des jeweiligen Autoabstellplatzes, zB durch Schranken oder eine Einzäunung, vorgenommen wird (siehe AS 119). Es würde die kaufmännische Sorgfaltspflicht sicherlich überspannen, die ständige Bewachung eines Autoabstellplatzes zu fordern. Es ist aber von einem Autohändler zu verlangen, bei Verwendung von Schüsseltresoren Maßnahmen zu setzen, die über die Verwahrung des Autoschlüssels in einem solchen Tresor hinaus weitergehende Sicherheit gegen Diebstahl bieten. Wenn nämlich das Öffnen des Seitenfensters, an welchem der Schlüsseltresor befestigt ist und die Abnahme dieses Tresors innerhalb kürzester Zeit und ohne große Kraftanstrengung und sogar ohne Verwendung von Werkzeugen möglich ist, und wenn weiters das Öffnen eines Schlüsseltresors der von der Beklagten verwendeten Art nur relativ kurze Zeit in Anspruch nimmt, kann von einer ordnungsgemäßen Verwahrung des PKW bei Unterlassung weiterer Sicherungsmaßnahmen nicht die Rede sein. Der Umstand, daß der klägerische PKW praktisch als Diebstahlsschutz in den Bereich der Einfahrt gestellt wurde, um ein Ein- und auch Ausfahren von anderen Fahrzeugen auf das bzw. vom Autoabstellgelände der Beklagten zu verhindern, konnte naturgemäß hinsichtlich des klägerischen PKW keinen Diebstahlsschutz bewirken. Ob im vorliegenden Einzelfall die Anbringung eines Schrankens, die Umzäunung des Autoabstellplatzes oder sonst eine Sicherungsmaßnahme zielführend gewesen wäre, braucht nicht weiter untersucht werden, da die von der Beklagten vorgenommene Sicherungsmaßnahme der Verwahrung des PKW-Schlüssels in einem Schlüsseltresor, der sich im Fahrzeug befand, nicht ausreichend ist.
Wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, hat der Kläger der Verwahrung seines Fahrzeugs auf die von der Beklagten vorgenommene Weise weder ausdrücklich noch schlüssig zugestimmt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (AS 129) ist zu verweisen. Die Beklagte bringt in der Revision auch nicht vor, daß der Kläger von der Verwendung der Schlüsseltresore und von der Plazierung seines Fahrzeugs in der Einfahrt zum Betriebsgelände gewußt habe.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.