Rechtssatz RS0062785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062785
Entscheidungsdatum
22.06.1993
Rechtssatz
Die Verwahrung eines zum kommissionsweisen Verkauf übergebenen Fahrzeuges ist so vorzunehmen, daß der Diebstahl des Fahrzeugs nur unter Überwindung beträchtlicher Hindernisse möglich ist. Welche Sorgfaltsmaßnahmen zu treffen sind, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. Die Verwendung eines Schlüsseltresors, der beim Seitenfenster des Personenkraftwagens eingehängt wird, das dann nicht mehr vollständig geschlossen werden kann, stellt ohne weitere Maßnahmen (zB Einzäunung des Geländes) keine zureichende Sicherung dar, da der Schlüsseltresor durch Hinunterdrücken der Scheibe entfernt und in kurzer Zeit geöffnet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062785
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00572_9300000_005