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Rechtssatz RS0062785

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0062785

Geschäftszahl

1Ob572/93

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Rechtssatz

Die Verwahrung eines zum kommissionsweisen Verkauf übergebenen Fahrzeuges ist so vorzunehmen, daß der Diebstahl des Fahrzeugs nur unter Überwindung beträchtlicher Hindernisse möglich ist. Welche Sorgfaltsmaßnahmen zu treffen sind, richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Umständen. Die Verwendung eines Schlüsseltresors, der beim Seitenfenster des Personenkraftwagens eingehängt wird, das dann nicht mehr vollständig geschlossen werden kann, stellt ohne weitere Maßnahmen (zB Einzäunung des Geländes) keine zureichende Sicherung dar, da der Schlüsseltresor durch Hinunterdrücken der Scheibe entfernt und in kurzer Zeit geöffnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 572/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 572/93

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0062785

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00572_9300000_005