Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Austellung von Amtszeugnissen durch das Exekutionsgericht Wien über die in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis 31. 12. 1989 bei diesem Gericht gegen ihn bzw. seine am 27. 1. 1988 verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er sei, angefallenen Exekutionssachen. Die Verfahren seien zwar größtenteils eingestellt worden, er habe sich jedoch an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch immer keine vollständige Übersicht über diese Verfahren verschaffen können, weil ein Teil der Fahrnisexekutionssachen nach erfolglosen Vollzugsversuchen abgelegt worden seien, ohne daß der Antragsteller hievon verständigt worden sei, und die von seiner Mutter hinterlassenen Papiere hierüber keinen erschöpfenden Aufschluß über die Verbindlichkeiten gäben. Zur Rechtfertigung des Antrages beruft er sich auf § 281 AußStrG.Der Antragsteller begehrte die Austellung von Amtszeugnissen durch das Exekutionsgericht Wien über die in der Zeit vom 1. 1. 1975 bis 31. 12. 1989 bei diesem Gericht gegen ihn bzw. seine am 27. 1. 1988 verstorbene Mutter, deren Alleinerbe er sei, angefallenen Exekutionssachen. Die Verfahren seien zwar größtenteils eingestellt worden, er habe sich jedoch an Hand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen noch immer keine vollständige Übersicht über diese Verfahren verschaffen können, weil ein Teil der Fahrnisexekutionssachen nach erfolglosen Vollzugsversuchen abgelegt worden seien, ohne daß der Antragsteller hievon verständigt worden sei, und die von seiner Mutter hinterlassenen Papiere hierüber keinen erschöpfenden Aufschluß über die Verbindlichkeiten gäben. Zur Rechtfertigung des Antrages beruft er sich auf Paragraph 281, AußStrG.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Mit Beschluß vom 6. 3. 1991 stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurück, dessen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG und diesem entsprechend durch einen solchen nach Z 2 oder Z 3 dieser Gesetzesstelle zu ergänzen.Mit Beschluß vom 6. 3. 1991 stellte der Oberste Gerichtshof die Akten dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurück, dessen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG und diesem entsprechend durch einen solchen nach Ziffer 2, oder Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle zu ergänzen.
In Entsprechung dieses Auftrages ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluß durch die Aussprüche, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs.2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.In Entsprechung dieses Auftrages ergänzte das Rekursgericht seinen Beschluß durch die Aussprüche, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteige und der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
In einer Ergänzung zu seinem außerordentlichen Revisionsrekurs stellte sich der Antragsteller auf den Standpunkt, der Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz sei gesetzwidrig. Er habe einen "gemischt vermögensrechtlichen" Anspruch geltend gemacht, das Rekursgericht hätte ihn deshalb vor seiner Beschlußfassung über den Bewertungsausspruch hören müssen. Greife man im übrigen bloß einzelne der gegen ihn betriebenen Forderungen heraus, hätte das Rekursgericht mit Rücksicht auf den Betrag dieser Forderungen den Wert des Entscheidungsgegenstandes jedenfalls mit einem höheren Betrag als S 50.000,- annehmen müssen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.