Der Beklagte erhebt Revision, über die aber noch nicht entschieden werden kann, weil der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 (im folgenden ZPO nF) zwingend erforderliche Bewertungsausspruch fehlt.Der Beklagte erhebt Revision, über die aber noch nicht entschieden werden kann, weil der nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 (im folgenden ZPO nF) zwingend erforderliche Bewertungsausspruch fehlt.
Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht in einem Geldbetrag, weshalb die zweite Instanz nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF ersetzt die Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt und überdies nach § 508 a Abs 1 ZPO nF das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nF nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nF. Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF gilt die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO nF für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die, wie hier, auf titellose Benützung durch einen Untermieter gestützt sind, gehören aber nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die Zuständigkeitsvorschriften des § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen (MietSlg. 38.788, 35.729; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23; MietSlg 30.648 ua; Fasching I 305; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH in ÖJZ 1985, 257 ff, 258). § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nF ist daher hier unanwendbar (4 Ob 514/90).Der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, besteht nicht in einem Geldbetrag, weshalb die zweite Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nF auszusprechen hat, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nF ersetzt die Bewertung nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt und überdies nach Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nF das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nF nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nF. Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nF gilt die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nF für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten nicht, wenn dabei ua über eine Räumung entschieden wird. Klagen auf Räumung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten, die, wie hier, auf titellose Benützung durch einen Untermieter gestützt sind, gehören aber nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands unter die Zuständigkeitsvorschriften des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallen (MietSlg. 38.788, 35.729; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23; MietSlg 30.648 ua; Fasching römisch eins 305; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH in ÖJZ 1985, 257 ff, 258). Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nF ist daher hier unanwendbar (4 Ob 514/90).
Demgemäß ist vorerst eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes durch das Berufungsgericht erforderlich.