I. Zur Revision der beklagten Partei:römisch eins. Zur Revision der beklagten Partei:
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Gemäß § 1326 ABGB gebührt eine Entschädigung, wenn eine Person zufolge einer erlittenen Körperverletzung "verunstaltet" ist. Dabei ist insbesondere auf die Behinderung des besseren Fortkommens Rücksicht zu nemen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß durch eine Körperverletzung das äußere Erscheinungsbild des Menschen (nicht nur völlig unwesentlich) nachteilig verändert wurde (ZVR 1983/285; ZVR 1974/43 u.a.), was insbesondere bei der Amputation des Unterschenkels, wenn sie einen hinkenden Gang zur Folge hat (vgl. ZVR 1982/333; ZVR 1982/114; ZVR 1979/159) zutrifft. Weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist die (abstrakte) Möglichkeit der Behinderung einer Verbesserung der Lebenslage, wobei ungewiß sein kann, ob der Schaden wirklich eintreten wird; eine geringgradige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird als ausreichend erachtet (ZVR 1982/114;Gemäß Paragraph 1326, ABGB gebührt eine Entschädigung, wenn eine Person zufolge einer erlittenen Körperverletzung "verunstaltet" ist. Dabei ist insbesondere auf die Behinderung des besseren Fortkommens Rücksicht zu nemen. Der Schadenersatzanspruch nach dieser Gesetzesstelle setzt voraus, daß durch eine Körperverletzung das äußere Erscheinungsbild des Menschen (nicht nur völlig unwesentlich) nachteilig verändert wurde (ZVR 1983/285; ZVR 1974/43 u.a.), was insbesondere bei der Amputation des Unterschenkels, wenn sie einen hinkenden Gang zur Folge hat vergleiche ZVR 1982/333; ZVR 1982/114; ZVR 1979/159) zutrifft. Weitere Voraussetzung für den Ersatzanspruch ist die (abstrakte) Möglichkeit der Behinderung einer Verbesserung der Lebenslage, wobei ungewiß sein kann, ob der Schaden wirklich eintreten wird; eine geringgradige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts wird als ausreichend erachtet (ZVR 1982/114;
ZVR 1978/290; SZ 47/60; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1326;ZVR 1978/290; SZ 47/60; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1326,;
Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 144). Die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu lösende Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, bildet den Gegenstand rechtlicher Beurteilung, so daß den unter die Tatsachenfeststellungen aufgenommenen Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil, die Beeinträchtigung des Klägers sei bei seiner Tätigkeit als Religionslehrer zu verneinen bzw. minimal keine den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung zukommt. Die dargestellten Voraussetzungen für einen Zuspruch gemäß § 1326 ABGB liegen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schon deshalb vor, weil der Kläger nach der Amputation des Unterschenkels einen hinkenden Gang aufweist und eine Beeinträchtigung seiner Laufbahn als Priester jedenfalls nicht auszuschließen ist. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages bestehen keine Bedenken.Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 144). Die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu lösende Frage, ob eine Verunstaltung vorliegt, bildet den Gegenstand rechtlicher Beurteilung, so daß den unter die Tatsachenfeststellungen aufgenommenen Ausführungen im erstgerichtlichen Urteil, die Beeinträchtigung des Klägers sei bei seiner Tätigkeit als Religionslehrer zu verneinen bzw. minimal keine den Obersten Gerichtshof bindende Wirkung zukommt. Die dargestellten Voraussetzungen für einen Zuspruch gemäß Paragraph 1326, ABGB liegen aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, schon deshalb vor, weil der Kläger nach der Amputation des Unterschenkels einen hinkenden Gang aufweist und eine Beeinträchtigung seiner Laufbahn als Priester jedenfalls nicht auszuschließen ist. Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages bestehen keine Bedenken.
Daß die Kosten zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die dem Verletzten infolge der unfallbedingten Körperverletzung entstehen und die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach § 1325 ABGB zu ersetzen sind (8 Ob 33/86; ZVR 1979/226; SZ 51/131; ZVR 1976/107; Reischauer a. a.O. Rz 11 und 12 zu § 1325 ABGB; Koziol a.a.O. 127), wird von der beklagten Partei ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Kosten einer Haushaltshilfe zu den Kosten solcher vermehrter Bedürfnisse gehören (8 Ob 33/86; ZVR 1980/302; ZVR 1967/199; Koziol a. a.O. 127). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse (ZVR 1979/226). Nach den getroffenen Feststellungen stand Hildegard W*** vor dem Unfall des Klägers in den Diensten seines Vaters, der offenbar auch die Kosten der Haushaltshilfe bestritt. Die beklagte Partei hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Vater des Klägers - zur Entlastung der beklagten Partei - diese Kosten weiter bestreitet oder der Kläger, wenn auch nur für einen Teil dieser Kosten aufkommt. Selbst wenn Hildegard W*** auch nach dem Unfall in den Diensten des Vaters des Klägers verblieben und den Haushalt des Klägers mitversorgt hätte, hätte die beklagte Partei doch keinen Anspruch darauf, daß die Kosten der Haushaltshilfe weiter vom Vater des Klägers bestritten werden. An die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung über das Ausmaß der Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (80 % der Normalarbeitszeit von 40 Stunden) ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Diese Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe und damit ein vermehrtes Bedürfnis entstand auch erst durch die Verletzung des Klägers. Demzufolge hat aber die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch für die Kosten der Haushaltshilfe im Ausmaß der durch die Verletzung bedingten Notwendigkeit aufzukommen.Daß die Kosten zur Deckung vermehrter Bedürfnisse, die dem Verletzten infolge der unfallbedingten Körperverletzung entstehen und die ohne den Unfall nicht entstanden wären, einen positiven Schaden darstellen und daher nach Paragraph 1325, ABGB zu ersetzen sind (8 Ob 33/86; ZVR 1979/226; SZ 51/131; ZVR 1976/107; Reischauer a. a.O. Rz 11 und 12 zu Paragraph 1325, ABGB; Koziol a.a.O. 127), wird von der beklagten Partei ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Kosten einer Haushaltshilfe zu den Kosten solcher vermehrter Bedürfnisse gehören (8 Ob 33/86; ZVR 1980/302; ZVR 1967/199; Koziol a. a.O. 127). In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, daß der Anspruch auf Ersatz der Kosten wegen Vermehrung der Bedürfnisse nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten entsteht, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse (ZVR 1979/226). Nach den getroffenen Feststellungen stand Hildegard W*** vor dem Unfall des Klägers in den Diensten seines Vaters, der offenbar auch die Kosten der Haushaltshilfe bestritt. Die beklagte Partei hat aber keinen Anspruch darauf, daß der Vater des Klägers - zur Entlastung der beklagten Partei - diese Kosten weiter bestreitet oder der Kläger, wenn auch nur für einen Teil dieser Kosten aufkommt. Selbst wenn Hildegard W*** auch nach dem Unfall in den Diensten des Vaters des Klägers verblieben und den Haushalt des Klägers mitversorgt hätte, hätte die beklagte Partei doch keinen Anspruch darauf, daß die Kosten der Haushaltshilfe weiter vom Vater des Klägers bestritten werden. An die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung über das Ausmaß der Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe (80 % der Normalarbeitszeit von 40 Stunden) ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Diese Notwendigkeit der Beschäftigung einer Haushaltshilfe und damit ein vermehrtes Bedürfnis entstand auch erst durch die Verletzung des Klägers. Demzufolge hat aber die beklagte Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, auch für die Kosten der Haushaltshilfe im Ausmaß der durch die Verletzung bedingten Notwendigkeit aufzukommen.
Demzufolge erweist sich die Revision der beklagten Partei als nicht gerechtfertigt.
II. Zur Revision des Klägers:römisch zwei. Zur Revision des Klägers:
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erachtet der Oberste Gerichtshof nach Prüfung als nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Die Revision ist, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, in vollem Umfang zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.00,-- (und der Revisionsgegenstand S 15.000,--) übersteigt (§ 502 Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 2 ZPO). Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Teilbegehrens auf Zuspruch einer abstrakten Rente. Er führt aus, die Vorinstanzen hätten damit gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1983, ON 114, verstoßen. Mit diesem Urteil sei der Anspruch auf Bezahlung dieser Rente ab dem Klagstag unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer und Priester bejaht worden. Aufgabe des Zwischenurteils ist es, durch vorgezogene Entscheidung über den Anspruchsgrund möglichst frühzeitig abschließend zu klären, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu Recht bestehen und für das weitere Verfahren über die Höhe des Anspruchs jede Einwendung gegen den Anspruchsgrund zu präkludieren. Dem Zwischenurteil kommt eine den innerprozessualen Ablauf ordnende und präkludierende Wirkung zu (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1427). Was zum Anspruchsgrund gehört und welche Fragen erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu klären sind, ist, wie Fasching a.a.O. Rz 1429 hervorhebt, schwer abzugrenzen. Unstrittig ist, daß ein Zwischenurteil nur dann ergehen darf, wenn der Anspruch wenigstens mit einem noch so kleinen Betrag zu Recht besteht, und dann, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft geltend gemacht werden (zB Sachschaden, Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld), jeder der einzelnen Teilansprüche mindestens mit je S 1,-- bejaht werden muß (SZ 41/5; Fasching a.a.O. Rz 1429). Der Kläger hat in der Klage auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit von 60 % den Zuspruch einer abstrakten Rente im Betrag von S 7.158,-- zuzüglich der "Kleiderrente" von S 208,--, insgesamt eine monatliche Rente von S 7.366,-- begehrt (ON 1, S 6, 7, 11). Zur Begründung des Anspruchs auf Gewährung einer abstrakten Rente wegen der erlittenen Körperverletzung verwies der Kläger darauf, daß er zu 60 % erwerbsunfähig sei und in seinen Berufen als staatlich beamteter Religionslehrer und als Priester der Erzdiözese Bamberg Nachteile erleide. Die Rente wegen stärkeren Verschleißes der Bekleidung im Betrag von S 208,-- monatlich wurde vom Kläger mit der abstrakten Rente von S 7.158,-- monatlich zu einem einheitlichen Betrag von S 7.366,-- zusammengefaßt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Anspruch auf Bezahlung "einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag" dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es mag fraglich sein, ob das zur Begründung des Anspruchs auf die abstrakte Rente vorgetragene Sachvorbringen (Tätigkeit des Klägers als Priester und Religionslehrer) das (einheitliche) Begehren auf Zuspruch einer monatlichen Rente von S 7.158,-- in zwei voneinander zu trennende artlich verschiedene Begehren spaltete oder nur die Grundlage für die Berechnung des Ausmaßes der abstrakten Rente war. Jedenfalls aber rechtfertigt die Fassung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes nicht den Schluß, daß damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente sowohl aus dem Grunde der Berufstätigkeit als Priester als auch der Tätigkeit als Lehrer für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen worden wäre. Es dürfte nur im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente nicht zur Gänze verneint werden, was aber ohnehin nicht geschah. Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes hat auch weder über den Rentenbeginn nocht über die Rentendauer bindend abgesprochen. Wenn das Berufungsgericht aussprach, daß der Anspruch auf Bezahlung einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag dem Grunde nach zu Recht bestehe, so diente die Bezeichnung der Forderung nur ihrer genauen Identifizierung. Nach der Rechtsprechung wird mit einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht über die Dauer der begehrten Rente, sondern nur über deren Bestand dem Grunde nach erkannt. Die Rentendauer ist Element der Höhe des Anspruchs, nicht des Grundes. Die gegenteilige Rechtsansicht von Fasching (Lehr- und Handbuch, RZ 1430, Kommentar III 593 und ÖJZ 1958, 267) wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (EvBl 1973/297; ZVR 1972/117; ZVR 1961/341); hievon abzugehen besteht kein Anlaß.Die Revision ist, wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, in vollem Umfang zulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.00,-- (und der Revisionsgegenstand S 15.000,--) übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ZPO). Der Revisionswerber bekämpft die Abweisung des Teilbegehrens auf Zuspruch einer abstrakten Rente. Er führt aus, die Vorinstanzen hätten damit gegen die Bindungswirkung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes vom 13. Juni 1983, ON 114, verstoßen. Mit diesem Urteil sei der Anspruch auf Bezahlung dieser Rente ab dem Klagstag unter Berücksichtigung der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer und Priester bejaht worden. Aufgabe des Zwischenurteils ist es, durch vorgezogene Entscheidung über den Anspruchsgrund möglichst frühzeitig abschließend zu klären, ob die geltend gemachten Ansprüche überhaupt zu Recht bestehen und für das weitere Verfahren über die Höhe des Anspruchs jede Einwendung gegen den Anspruchsgrund zu präkludieren. Dem Zwischenurteil kommt eine den innerprozessualen Ablauf ordnende und präkludierende Wirkung zu (Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1427). Was zum Anspruchsgrund gehört und welche Fragen erst im Verfahren über die Höhe des Anspruchs zu klären sind, ist, wie Fasching a.a.O. Rz 1429 hervorhebt, schwer abzugrenzen. Unstrittig ist, daß ein Zwischenurteil nur dann ergehen darf, wenn der Anspruch wenigstens mit einem noch so kleinen Betrag zu Recht besteht, und dann, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage gehäuft geltend gemacht werden (zB Sachschaden, Heilungskosten, Verdienstentgang, Schmerzengeld), jeder der einzelnen Teilansprüche mindestens mit je S 1,-- bejaht werden muß (SZ 41/5; Fasching a.a.O. Rz 1429). Der Kläger hat in der Klage auf Grund seiner Erwerbsunfähigkeit von 60 % den Zuspruch einer abstrakten Rente im Betrag von S 7.158,-- zuzüglich der "Kleiderrente" von S 208,--, insgesamt eine monatliche Rente von S 7.366,-- begehrt (ON 1, S 6, 7, 11). Zur Begründung des Anspruchs auf Gewährung einer abstrakten Rente wegen der erlittenen Körperverletzung verwies der Kläger darauf, daß er zu 60 % erwerbsunfähig sei und in seinen Berufen als staatlich beamteter Religionslehrer und als Priester der Erzdiözese Bamberg Nachteile erleide. Die Rente wegen stärkeren Verschleißes der Bekleidung im Betrag von S 208,-- monatlich wurde vom Kläger mit der abstrakten Rente von S 7.158,-- monatlich zu einem einheitlichen Betrag von S 7.366,-- zusammengefaßt. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Anspruch auf Bezahlung "einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag" dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es mag fraglich sein, ob das zur Begründung des Anspruchs auf die abstrakte Rente vorgetragene Sachvorbringen (Tätigkeit des Klägers als Priester und Religionslehrer) das (einheitliche) Begehren auf Zuspruch einer monatlichen Rente von S 7.158,-- in zwei voneinander zu trennende artlich verschiedene Begehren spaltete oder nur die Grundlage für die Berechnung des Ausmaßes der abstrakten Rente war. Jedenfalls aber rechtfertigt die Fassung des Zwischenurteils des Berufungsgerichtes nicht den Schluß, daß damit der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente sowohl aus dem Grunde der Berufstätigkeit als Priester als auch der Tätigkeit als Lehrer für das weitere Verfahren bindend ausgesprochen worden wäre. Es dürfte nur im fortgesetzten Verfahren über die Höhe der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer abstrakten Rente nicht zur Gänze verneint werden, was aber ohnehin nicht geschah. Das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes hat auch weder über den Rentenbeginn nocht über die Rentendauer bindend abgesprochen. Wenn das Berufungsgericht aussprach, daß der Anspruch auf Bezahlung einer monatlichen Rente von S 7.366,-- ab dem Klagstag dem Grunde nach zu Recht bestehe, so diente die Bezeichnung der Forderung nur ihrer genauen Identifizierung. Nach der Rechtsprechung wird mit einem Zwischenurteil über den Grund des Anspruches nicht über die Dauer der begehrten Rente, sondern nur über deren Bestand dem Grunde nach erkannt. Die Rentendauer ist Element der Höhe des Anspruchs, nicht des Grundes. Die gegenteilige Rechtsansicht von Fasching (Lehr- und Handbuch, RZ 1430, Kommentar römisch drei 593 und ÖJZ 1958, 267) wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (EvBl 1973/297; ZVR 1972/117; ZVR 1961/341); hievon abzugehen besteht kein Anlaß.
Rechtsprechung und Lehre anerkennen den Zuspruch einer Rente gemäß § 1325 ABGB auch dann, wenn der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten hat (ZVR 1976/266; JBl 1965/208), zwar derzeit noch keinen Verdienstentgang erleidet, ein solcher aber nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (2 Ob 13/86; ZVR 1984/325; RZ 1982/9; ZVR 1977/300 u.a.; Reischauer a.a.O., Rz 30 und 32 zu § 1325). Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des § 1325 ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem (möglicherweise zu erwartenden) Verdienstentgang gewahrt bleiben (8 Ob 640/85; ZVR 1969/298; EvBl 1962/287). Es genügt daher für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 41/157). Der Anspruch ist erst dann begründet, wenn die Erschwernis der Arbeit größere Anstrengungen zur Erzielung des Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig macht und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion), und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Ausgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (ZVR 1984/325; ZVR 1982/270; ZVR 1977/109; SZ 41/157; Reischauer a. a.O. Rz 30 und 34 zu § 1325 ABGB). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn der Arbeitsplatz des Geschädigten nicht gefährdet ist (SZ 41/157; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu § 1325 ABGB) oder auch nur eine Einkommensminderung nicht zu befürchten ist (ZVR 1976/319). Übt ein Geschädigter zwei Berufe aus, so ist für jeden dieser Berufe das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zu prüfen (ZVR 1965/168; SZ 38/153; Reischauer a.a.O. Rz 33 zu § 1325 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verneinten die Vorinstanzen zu Recht die Zuerkennung einer abstrakten Rente, soweit die Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, daß durch die dem Kläger verwehrte Ernennung zum Stufenbetreuer ein konkreter Verdienstausfall herbeigeführt würde, liegen nicht vor. Die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung droht dem Kläger, der seit 1. April 1972 in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit steht, nicht. Auch eine Behinderung des besseren Fortkommens durch die Verletzung in seinem Beruf als Religionslehrer ist nicht erwiesen. Wohl liegt eine Behinderung des beruflichen Fortkommens als Priester vor, weil es dem Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht möglich sein wird, eine größere Pfarre zu übernehmen oder in ein höheres geistliches Amt berufen zu werden. Daß der Kläger seine Beamtenstellung aufgeben und seine derzeit nur nebenberuflich ausgeübte Seelsorgetätigkeit hauptberuflich ausüben werde, wurde nicht behauptet. Der Kläger räumt aber selbst ein, daß er neben seiner Tätigkeit als beamteter Religionslehrer nicht (nebenberuflich) in ein höheres geistiges Amt z. B. als Bischof berufen werden könne, so daß praktisch nur der Entfall der Möglichkeit, eine größere Pfarre zu betreuen, in Betracht zu ziehen ist. Die Gewährung einer abstrakten Rente im Hinblick auf die nur hypothetische Möglichkeit, daß der Kläger doch in der Zukunft hauptberuflich das Priesteramt ausgeübt hätte, ist, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen, abzulehnen.Rechtsprechung und Lehre anerkennen den Zuspruch einer Rente gemäß Paragraph 1325, ABGB auch dann, wenn der Verletzte, der einen Dauerschaden erlitten hat (ZVR 1976/266; JBl 1965/208), zwar derzeit noch keinen Verdienstentgang erleidet, ein solcher aber nach den konkreten Umständen des Falles zu erwarten oder doch wahrscheinlich ist (2 Ob 13/86; ZVR 1984/325; RZ 1982/9; ZVR 1977/300 u.a.; Reischauer a.a.O., Rz 30 und 32 zu Paragraph 1325,). Da der Zuspruch einer solchen Rente seine Grundlage in der Bestimmung des Paragraph 1325, ABGB findet, wonach der Schädiger bei Eintritt eines Dauerschadens dem Geschädigten auch den künftig entstehenden Verdienstentgang zu ersetzen hat, muß ein innerer Zusammenhang mit dem (möglicherweise zu erwartenden) Verdienstentgang gewahrt bleiben (8 Ob 640/85; ZVR 1969/298; EvBl 1962/287). Es genügt daher für den Anspruch auf eine abstrakte Rente nicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit schlechthin oder eine bloße Erschwernis der Arbeit. Es muß vielmehr eine Einkommensminderung wegen der unfallbedingten Verletzungen nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu erwarten oder doch wahrscheinlich sein (SZ 41/157). Der Anspruch ist erst dann begründet, wenn die Erschwernis der Arbeit größere Anstrengungen zur Erzielung des Arbeitserfolges, wie er ohne die Unfallsfolgen erreichbar wäre, notwendig macht und damit die Möglichkeit einer früheren Erschöpfung der Arbeitskraft des Verletzten gegeben ist (Ausgleichsfunktion), und der Geschädigte der Gefahr einer Benachteiligung im Wettbewerb mit gesunden Menschen ausgesetzt ist (Sicherungsfunktion). Die abstrakte Rente gebührt nicht, wenn sie im Einzelfall nur eine dieser Ausgaben erfüllt, sondern erst dann, wenn beide Voraussetzungen bejaht werden können (ZVR 1984/325; ZVR 1982/270; ZVR 1977/109; SZ 41/157; Reischauer a. a.O. Rz 30 und 34 zu Paragraph 1325, ABGB). Die abstrakte Rente gebührt daher nicht, wenn der Arbeitsplatz des Geschädigten nicht gefährdet ist (SZ 41/157; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu Paragraph 1325, ABGB) oder auch nur eine Einkommensminderung nicht zu befürchten ist (ZVR 1976/319). Übt ein Geschädigter zwei Berufe aus, so ist für jeden dieser Berufe das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen zu prüfen (ZVR 1965/168; SZ 38/153; Reischauer a.a.O. Rz 33 zu Paragraph 1325, ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze verneinten die Vorinstanzen zu Recht die Zuerkennung einer abstrakten Rente, soweit die Tätigkeit des Klägers als Religionslehrer in Betracht kommt. Anhaltspunkte dafür, daß durch die dem Kläger verwehrte Ernennung zum Stufenbetreuer ein konkreter Verdienstausfall herbeigeführt würde, liegen nicht vor. Die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes wegen der Behinderung droht dem Kläger, der seit 1. April 1972 in einem Dienstverhältnis als Beamter auf Lebenszeit steht, nicht. Auch eine Behinderung des besseren Fortkommens durch die Verletzung in seinem Beruf als Religionslehrer ist nicht erwiesen. Wohl liegt eine Behinderung des beruflichen Fortkommens als Priester vor, weil es dem Kläger auf Grund seiner Behinderung nicht möglich sein wird, eine größere Pfarre zu übernehmen oder in ein höheres geistliches Amt berufen zu werden. Daß der Kläger seine Beamtenstellung aufgeben und seine derzeit nur nebenberuflich ausgeübte Seelsorgetätigkeit hauptberuflich ausüben werde, wurde nicht behauptet. Der Kläger räumt aber selbst ein, daß er neben seiner Tätigkeit als beamteter Religionslehrer nicht (nebenberuflich) in ein höheres geistiges Amt z. B. als Bischof berufen werden könne, so daß praktisch nur der Entfall der Möglichkeit, eine größere Pfarre zu betreuen, in Betracht zu ziehen ist. Die Gewährung einer abstrakten Rente im Hinblick auf die nur hypothetische Möglichkeit, daß der Kläger doch in der Zukunft hauptberuflich das Priesteramt ausgeübt hätte, ist, da keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Annahme rechtfertigen, abzulehnen.
Was den Beginn der abstrakten Rente betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Einwände der Lehre daran festgehalten, daß sie erst ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gebührt. Ist bis dahin ein konkreter Verdienstentgang entstanden, ist nur dieser zu ersetzen, ist kein Schaden entstanden, hat sich für den verflossenen Zeitraum gezeigt, daß die befürchtete Gefahr (einer Einkommensverringerung) nicht eingetreten ist (ZVR 1984/325; ZVR 1983/284; SZ 47/20; EvBl 1972/2). Gewiß ist das Ausmaß des Zuspruchs dadurch von der Dauer des Prozesses abhängig, doch läßt sich der Standpunkt der Rechtsprechung damit rechtfertigen, daß dem Geschädigten kein effektiver Verdienstentgang erwachsen ist. Es darf nicht übersehen werden, daß die Zuerkennung einer abstrakten Rente ohne konkreten Entgang rechtsvergleichend ohnehin ohne Beispiel ist (Schwimann/Harrer, ABGB V § 1325 Rz 49), so daß eine eher restriktive Handhabung, zu der die Rechtsprechung in jüngster Zeit auch neigt, angezeigt erscheint (in diesem Sinne Reischauer a.a.O. Rz 36 zu § 1325 ABGB). Das Ende der Rente ist, wie bereits dargelegt wurde, im Verfahren über die Höhe zu bestimmen. Sie ist bei unselbständig Erwerbstätigen mit dem Pensionsalter zu begrenzen, wenn nicht Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, daß der Geschädigte seine berufliche Tätigkeit über das Pensionsalter hinaus ausnahmsweise fortsetzen wird (JBl 1972, 615; ZVR 1962/60). Diese Begrenzung der abstrakten Rente ist damit zu rechtfertigen, daß mit dem Eintritt in das Pensionsalter das Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. der Verminderung der beruflichen Aufstiegschancen wegfällt oder doch dieses Risiko durch die bereits geleisteten Rentenbeträge abgegolten ist (Reischauer a.a.O., Rz 28 zu § 1325 ABGB). Auf eine derzeit nicht vorhersehbare Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Erhöhung des Pensionsalters, die rein hypothetischen Charakter hätte, ist beim Zuspruch der Rente nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Bemessung der abstrakten Rente entspricht unter Zugrundelegung des ermittelten Einkommens des Klägers als Priester der herrschenden Praxis (vgl. RZ 1982/9; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu § 1325 ABGB).Was den Beginn der abstrakten Rente betrifft, so hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet der Einwände der Lehre daran festgehalten, daß sie erst ab dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gebührt. Ist bis dahin ein konkreter Verdienstentgang entstanden, ist nur dieser zu ersetzen, ist kein Schaden entstanden, hat sich für den verflossenen Zeitraum gezeigt, daß die befürchtete Gefahr (einer Einkommensverringerung) nicht eingetreten ist (ZVR 1984/325; ZVR 1983/284; SZ 47/20; EvBl 1972/2). Gewiß ist das Ausmaß des Zuspruchs dadurch von der Dauer des Prozesses abhängig, doch läßt sich der Standpunkt der Rechtsprechung damit rechtfertigen, daß dem Geschädigten kein effektiver Verdienstentgang erwachsen ist. Es darf nicht übersehen werden, daß die Zuerkennung einer abstrakten Rente ohne konkreten Entgang rechtsvergleichend ohnehin ohne Beispiel ist (Schwimann/Harrer, ABGB römisch fünf Paragraph 1325, Rz 49), so daß eine eher restriktive Handhabung, zu der die Rechtsprechung in jüngster Zeit auch neigt, angezeigt erscheint (in diesem Sinne Reischauer a.a.O. Rz 36 zu Paragraph 1325, ABGB). Das Ende der Rente ist, wie bereits dargelegt wurde, im Verfahren über die Höhe zu bestimmen. Sie ist bei unselbständig Erwerbstätigen mit dem Pensionsalter zu begrenzen, wenn nicht Umstände vorliegen, aus denen zu folgern ist, daß der Geschädigte seine berufliche Tätigkeit über das Pensionsalter hinaus ausnahmsweise fortsetzen wird (JBl 1972, 615; ZVR 1962/60). Diese Begrenzung der abstrakten Rente ist damit zu rechtfertigen, daß mit dem Eintritt in das Pensionsalter das Risiko der Arbeitslosigkeit bzw. der Verminderung der beruflichen Aufstiegschancen wegfällt oder doch dieses Risiko durch die bereits geleisteten Rentenbeträge abgegolten ist (Reischauer a.a.O., Rz 28 zu Paragraph 1325, ABGB). Auf eine derzeit nicht vorhersehbare Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Erhöhung des Pensionsalters, die rein hypothetischen Charakter hätte, ist beim Zuspruch der Rente nicht Bedacht zu nehmen. Auch die Bemessung der abstrakten Rente entspricht unter Zugrundelegung des ermittelten Einkommens des Klägers als Priester der herrschenden Praxis vergleiche RZ 1982/9; Reischauer a.a.O. Rz 34 zu Paragraph 1325, ABGB).
Demzufolge ist auch der Revision des Klägers der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der zugesprochene Betrag entspricht der rechnerischen Differenz der beiderseitigen Abwehrerfolge.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der zugesprochene Betrag entspricht der rechnerischen Differenz der beiderseitigen Abwehrerfolge.