Rechtssatz RS0030566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030566
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Die Begrenzung der abstrakten Rente mit dem Pensionsalter ist damit zu rechtfertigen, daß mit dem Eintritt in das Pensionsalter das Risiko der Arbeitslosigkeit bzw der Verminderung der beruflichen Aufstiegschancen wegfällt oder doch dieses Risiko durch die bereits geleisteten Rentenbeträge abgegolten ist. Auf eine derzeit nicht vorhersehbare Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse, insbesondere eine Erhöhung des Pensionsalters, ist beim Zuspruch der Rente nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030566
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00575_8700000_002