Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 60.000,-- samt 4 % Zinsen seit 8.4.1992. Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil für die Streitwertbemessung und damit für die Beurteilung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 55 Abs.3 JN von einer Kapitalsforderung im Gesamtbetrag von S 100.000,-- auszugehen sei (AS 6).Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Bezahlung von S 60.000,-- samt 4 % Zinsen seit 8.4.1992. Der Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil für die Streitwertbemessung und damit für die Beurteilung der bezirksgerichtlichen Zuständigkeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, JN von einer Kapitalsforderung im Gesamtbetrag von S 100.000,-- auszugehen sei (AS 6).
Mit Beschluß vom 14.7.1992 (ON 8) erklärte sich das Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache für sachlich unzuständig, wobei es sich der Auffassung des Beklagten anschloß. Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs Folge und verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit.
In der Tagsatzung vom 29.6.1993 dehnte die Klägerin ihr Begehren um S 40.000,-- auf S 100.000,-- samt 4 % Zinsen aus S 60.000,-- seit 8.4.1992 und aus S 40.000,-- seit 29.6.1993 aus. Der Beklagte erhob erneut die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit (AS 83).
Das Erstgericht erklärte sich mit Beschluß vom 9.9.1993 zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache für zuständig und erkannte mit Urteil vom 9.9.1993 zu Recht, daß die Klagsforderung mit S 100.000,--, die Gegenforderung mit dem Betrage von S 7.000,-- zu Recht bestehe, weshalb der Beklagte schuldig erkannt wurde, der Klägerin S 93.000,-- s.A. zu bezahlen, das Mehrbegehren im Betrage von S 7.000,-- s.A. wies es ab.
Das Berufungsgericht gab dem vom Beklagten erhobenen Rekurs und auch der von ihm eingebrachten Berufung teilweise Folge. Es wies mit dem angefochtenen Beschluß das Klagebegehren, soweit es den Betrag von S 75.000,-- überschreitet, also in Ansehung eines Teilbetrages von S 25.000,-- wegen sachlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes zurück. Über das Klagebegehren im Betrage von S 75.000,-- entschied es - unangefochten - meritorisch. Den "ordentlichen Revisionsrekurs" erklärte es für unzulässig. Zur Zuständigkeitsfrage führte es aus, daß die bezirksgerichtliche Wertgrenze bis zum 30.6.1993 S 75.000,-- betragen habe. Zur Entscheidung über ein diesen Betrag überschreitendes Klagebegehren sei das Erstgericht sachlich unzuständig gewesen.
Der dagegen gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig.