Begründung:
Der Rekurs ist nicht begrundet. § 341 Abs. 1 EO. bestimmt, daß bei handwerksmäßigen und bei solchen konzessionierten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht stattfindet, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist darauf zurückzuführen, daß bei Erlassung der Exekutionsordnung, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, nicht beabsichtigt war, bei der Unternehmensexekution die Begründung eines Pfandrechtes vorzusehen, sondern die Exekution nach dem Vorbild der Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu gestalten (vgl. Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, S. 15 f.). Der Umstand, daß bei der Unternehmensexekution nicht wie bei jener auf Liegenschaften die Begründung des Befriedigungsrechtes durch eine bücherliche Anmerkung fixiert und äußerlich erkennbar gemacht werden kann, wodurch dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben wäre, bis zur Entscheidung über den Verwertungsantrag Verfügungen über das Exekutionsobjekt zu treffen, führte dazu, die Geltung der Vorschrift des § 331 EO. auch für die Unternehmensexekution anzuerkennen (vgl. Plenarentscheidung vom 25. Juni 1912, GlUNF. 5982, JB. 198). Aber nicht nur die Entstehungsgeschichte der Exekutionsordnung, sondern auch der Wortlaut des § 341 Abs. 1, 2. Satz EO., läßt erkennen, daß es sich bei dieser Vorschrift nicht bloß um ein Verwertungsverbot handelt, da z. B. § 334 Abs. 1 EO. von einer Bewilligung der Zwangsverwaltung und § 340 Abs. 1 EO. von einer Anordnung der Verwertung durch Verpachtung spricht, § 341 Abs. 1 Satz 2 jedoch die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verbietet. Diese Vorschrift ist daher zweifellos so zu verstehen, daß bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen nicht bloß die Verwertung, sondern überhaupt die Exekution auf das Unternehmen unzulässig und daher nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. einzustellen ist. Daß nach der bestehenden Übung nicht schon vor Bewilligung der Pfändung, sondern erst vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag zu prüfen ist, ob die Exekution nach § 341 EO. zulässig ist, ergibt sich daraus, daß im Sinne der §§ 3 und 331 EO. über den Antrag auf Bewilligung der Pfändung ohne vorherige Erhebungen zu entscheiden ist, damit nicht der Verpflichtete noch vorher von der drohenden Exekution Kenntnis erlangt und sie durch Verfügungen über das Exekutionsobjekt vereiteln oder zumindest erschweren kann. Die nach § 331 Abs. 2 EO. vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag durchzuführende Vernehmung des Verpflichteten gibt dann ohnehin Gelegenheit zur Prüfung, ob nicht etwa die Exekution nach § 341 Abs. 1 Satz 2 EO. unzulässig ist. Da das bloße Verfügungsverbot nach § 331 Abs. 1 EO. den Verpflichteten an der Fortführung des Betriebes nicht hindert, kann diese amtswegige Prüfung bis zur Behandlung des Verwertungsantrages aufgeschoben werden, zumal es dem Verpflichteten freisteht, schon vorher die Einstellung der Exekution zu beantragen. Einem solchen Antrage ist aber nach § 39 Abs. 1 Z. 2 EO. stattzugeben, sofern die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Exekution nach § 341 Abs. 1 EO. gegeben sind, auch wenn der betreibende Gläubiger noch keinen Verwertungsantrag gestellt hat (vgl. hiezu die Entsch. v. 3. August 1925, SZ. VII/254, Kollross a. a. O., S. 55; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 329; Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 831; Heller - Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung, 3. Aufl., S. 1210, Anmerkung 2, S. 1214, Anmerkung 4; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl., II, S. 1064). Dafür, daß bei der Anwendung der Vorschrift des § 341 Abs. 1 Satz 2 EO. gerade nur die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über den Verwertungsantrag maßgebend sind, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Da die betreibende Partei gar nicht bestreitet, daß es sich um ein handwerksmäßiges Gewerbe handelt, das der Verpflichtete allein ohne Hilfskräfte ausübt, ist der angefochtene Beschluß zutreffend und war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.Der Rekurs ist nicht begrundet. Paragraph 341, Absatz eins, EO. bestimmt, daß bei handwerksmäßigen und bei solchen konzessionierten Gewerben, zu deren Antritt eine besondere Befähigung erforderlich ist, die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung nicht stattfindet, wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber allein oder mit höchstens vier Hilfsarbeitern ausgeübt wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist darauf zurückzuführen, daß bei Erlassung der Exekutionsordnung, wie die Entstehungsgeschichte zeigt, nicht beabsichtigt war, bei der Unternehmensexekution die Begründung eines Pfandrechtes vorzusehen, sondern die Exekution nach dem Vorbild der Zwangsverwaltung von Liegenschaften zu gestalten vergleiche Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, S. 15 f.). Der Umstand, daß bei der Unternehmensexekution nicht wie bei jener auf Liegenschaften die Begründung des Befriedigungsrechtes durch eine bücherliche Anmerkung fixiert und äußerlich erkennbar gemacht werden kann, wodurch dem Verpflichteten die Möglichkeit gegeben wäre, bis zur Entscheidung über den Verwertungsantrag Verfügungen über das Exekutionsobjekt zu treffen, führte dazu, die Geltung der Vorschrift des Paragraph 331, EO. auch für die Unternehmensexekution anzuerkennen vergleiche Plenarentscheidung vom 25. Juni 1912, GlUNF. 5982, JB. 198). Aber nicht nur die Entstehungsgeschichte der Exekutionsordnung, sondern auch der Wortlaut des Paragraph 341, Absatz eins, 2, Satz EO., läßt erkennen, daß es sich bei dieser Vorschrift nicht bloß um ein Verwertungsverbot handelt, da z. B. Paragraph 334, Absatz eins, EO. von einer Bewilligung der Zwangsverwaltung und Paragraph 340, Absatz eins, EO. von einer Anordnung der Verwertung durch Verpachtung spricht, Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 jedoch die Exekution durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verbietet. Diese Vorschrift ist daher zweifellos so zu verstehen, daß bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen nicht bloß die Verwertung, sondern überhaupt die Exekution auf das Unternehmen unzulässig und daher nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. einzustellen ist. Daß nach der bestehenden Übung nicht schon vor Bewilligung der Pfändung, sondern erst vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag zu prüfen ist, ob die Exekution nach Paragraph 341, EO. zulässig ist, ergibt sich daraus, daß im Sinne der Paragraphen 3 und 331 EO. über den Antrag auf Bewilligung der Pfändung ohne vorherige Erhebungen zu entscheiden ist, damit nicht der Verpflichtete noch vorher von der drohenden Exekution Kenntnis erlangt und sie durch Verfügungen über das Exekutionsobjekt vereiteln oder zumindest erschweren kann. Die nach Paragraph 331, Absatz 2, EO. vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag durchzuführende Vernehmung des Verpflichteten gibt dann ohnehin Gelegenheit zur Prüfung, ob nicht etwa die Exekution nach Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO. unzulässig ist. Da das bloße Verfügungsverbot nach Paragraph 331, Absatz eins, EO. den Verpflichteten an der Fortführung des Betriebes nicht hindert, kann diese amtswegige Prüfung bis zur Behandlung des Verwertungsantrages aufgeschoben werden, zumal es dem Verpflichteten freisteht, schon vorher die Einstellung der Exekution zu beantragen. Einem solchen Antrage ist aber nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, EO. stattzugeben, sofern die Voraussetzungen für die Unzulässigkeit der Exekution nach Paragraph 341, Absatz eins, EO. gegeben sind, auch wenn der betreibende Gläubiger noch keinen Verwertungsantrag gestellt hat vergleiche hiezu die Entsch. v. 3. August 1925, SZ. VII/254, Kollross a. a. O., S. 55; Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl., S. 329; Pollak, ZPR., 2. Aufl., S. 831; Heller - Trenkwalder, Die österreichische Exekutionsordnung, 3. Aufl., S. 1210, Anmerkung 2, S. 1214, Anmerkung 4; Neumann - Lichtblau, Kommentar zur Exekutionsordnung, 3. Aufl., römisch zwei, S. 1064). Dafür, daß bei der Anwendung der Vorschrift des Paragraph 341, Absatz eins, Satz 2 EO. gerade nur die Verhältnisse zur Zeit der Entscheidung über den Verwertungsantrag maßgebend sind, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift. Da die betreibende Partei gar nicht bestreitet, daß es sich um ein handwerksmäßiges Gewerbe handelt, das der Verpflichtete allein ohne Hilfskräfte ausübt, ist der angefochtene Beschluß zutreffend und war daher dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.