Gemäß § 1 Abs. 2 MG waren Garagenräume nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Nach der Rechtsprechung wurde die Miete von Garagen oder Abstellplätzen in Garagen dann den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterstellt, wenn die Garage oder der Abstellplatz in der Garage für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wurde (EvBl. 1973/76;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, MG waren Garagenräume nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Nach der Rechtsprechung wurde die Miete von Garagen oder Abstellplätzen in Garagen dann den Kündigungsbestimmungen des Mietengesetzes unterstellt, wenn die Garage oder der Abstellplatz in der Garage für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet wurde (EvBl. 1973/76;
MietSlg. 21.815/27; Zingher, MG 18 10). Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 MRG fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Erfolgt die Garagenvermietung durch einen Garagierungsunternehmer, so ist bloß das Mietrecht des ABGB anwendbar, was im Ergebnis eine Privilegierung der Garagenunternehmer bedeutet (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 105, 106). Auch nach Rieder, Mietrechtsgesetz, 8, ist die Garagenmiete oder die sonstige Miete von Räumlichkeiten im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes ausgenommen. Der Ansicht von Würth-Zingher, Mietrechtsgesetz 2 , Anm 8 zu § 1 MRG, das Mietrechtsgesetz umfasse, wie schon das Mietengesetz, nicht die selbständige Miete an Garagen und Kfz-Einstellplätzen, "ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken", ist daher, soweit die Vermietung im Betrieb eines Garagenunternehmers erfolgt, nicht beizupflichten. Die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken begründet daher auch nicht die Vermutung der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (so aber Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1 MRG). Die Entscheidung MietSlg. 37.227/25 sprach zwar in Anlehnung an die frühere Rechtslage aus, daß das Mietrechtsgesetz, ebenso wie schon das Mietengesetz, die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken, nicht erfasse, betraf jedoch nicht den Fall eines Vertragsabschlusses im Betrieb eines Garagierungsunternehmers. Auch die Materialien bieten für die Annahme, die Miete einer Garage zu geschäftlichen Zwecken falle stets unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, keinen Anhaltspunkt. So wird in den Erläuterungen, zur RV 425 BlgNR. 15.GP, zum § 1 MRG ausgeführt, zu den im Abs. 2 (des § 1) statuierten Ausnahmen könne einerseits auf die vergleichbaren Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 MG und andererseits darauf hingewiesen werden, daß sich diese Vertrags- (Rechts-)Verhältnisse zumeist nicht in der Überlassung eines Raumes zum Gebrauch erschöpfen, sondern in der Regel auch noch andere Rechte, Leistungen und dgl. zum Gegenstand oder als Voraussetzung haben (gemischte Verträge). Dies trifft zwar auch bei Garagierungsverträgen vielfach zu, es kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden, daß reine Garagierungsverträge, die im Betrieb eines Garagierungsunternehmers abgeschlossen werden, nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG umfaßt wären. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß es sich bei den in Rede stehenden Verträgen um keine typischen Garagierungsverträge handelt, weil der Beklagte einen größeren abgeschlossenen Teil der Garage gemietet und darin selbst einen Garagierungsbetrieb (für Oldtimer- bzw. Geländefahrzeuge) eingerichtet hat. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Z 1 MRG auf einen solchen immer noch im Rahmen des Betriebes der klagenden Partei als Garagierungsunternehmen abgeschlossenen Vertrag nicht Anwendung finden soll. Die abgeschlossenen Bestandverträge unterliegen daher nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes, so daß eine Aufkündigung zum vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin und unter Einhaltung der vertraglich bedungenen Kündigungsfrist zulässig war, ohne daß es des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bedurfte. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.MietSlg. 21.815/27; Zingher, MG 18 10). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG fallen Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens vermietet werden, nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Erfolgt die Garagenvermietung durch einen Garagierungsunternehmer, so ist bloß das Mietrecht des ABGB anwendbar, was im Ergebnis eine Privilegierung der Garagenunternehmer bedeutet (Bernat in Korinek-Krejci, Handbuch zum Mietrechtsgesetz, 105, 106). Auch nach Rieder, Mietrechtsgesetz, 8, ist die Garagenmiete oder die sonstige Miete von Räumlichkeiten im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens von der Anwendung des Mietrechtsgesetzes ausgenommen. Der Ansicht von Würth-Zingher, Mietrechtsgesetz 2 , Anmerkung 8 zu Paragraph eins, MRG, das Mietrechtsgesetz umfasse, wie schon das Mietengesetz, nicht die selbständige Miete an Garagen und Kfz-Einstellplätzen, "ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken", ist daher, soweit die Vermietung im Betrieb eines Garagenunternehmers erfolgt, nicht beizupflichten. Die Vermietung zu geschäftlichen Zwecken begründet daher auch nicht die Vermutung der Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes (so aber Würth in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph eins, MRG). Die Entscheidung MietSlg. 37.227/25 sprach zwar in Anlehnung an die frühere Rechtslage aus, daß das Mietrechtsgesetz, ebenso wie schon das Mietengesetz, die selbständige Miete an Garagen und Kraftfahrzeugabstellplätzen, ausgenommen zu geschäftlichen Zwecken, nicht erfasse, betraf jedoch nicht den Fall eines Vertragsabschlusses im Betrieb eines Garagierungsunternehmers. Auch die Materialien bieten für die Annahme, die Miete einer Garage zu geschäftlichen Zwecken falle stets unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, keinen Anhaltspunkt. So wird in den Erläuterungen, zur Regierungsvorlage 425 BlgNR. 15.GP, zum Paragraph eins, MRG ausgeführt, zu den im Absatz 2, (des Paragraph eins,) statuierten Ausnahmen könne einerseits auf die vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, MG und andererseits darauf hingewiesen werden, daß sich diese Vertrags- (Rechts-)Verhältnisse zumeist nicht in der Überlassung eines Raumes zum Gebrauch erschöpfen, sondern in der Regel auch noch andere Rechte, Leistungen und dgl. zum Gegenstand oder als Voraussetzung haben (gemischte Verträge). Dies trifft zwar auch bei Garagierungsverträgen vielfach zu, es kann aber dem Gesetz nicht entnommen werden, daß reine Garagierungsverträge, die im Betrieb eines Garagierungsunternehmers abgeschlossen werden, nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG umfaßt wären. Der Oberste Gerichtshof verkennt nicht, daß es sich bei den in Rede stehenden Verträgen um keine typischen Garagierungsverträge handelt, weil der Beklagte einen größeren abgeschlossenen Teil der Garage gemietet und darin selbst einen Garagierungsbetrieb (für Oldtimer- bzw. Geländefahrzeuge) eingerichtet hat. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG auf einen solchen immer noch im Rahmen des Betriebes der klagenden Partei als Garagierungsunternehmen abgeschlossenen Vertrag nicht Anwendung finden soll. Die abgeschlossenen Bestandverträge unterliegen daher nicht den Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes, so daß eine Aufkündigung zum vertraglich vorgesehenen Kündigungstermin und unter Einhaltung der vertraglich bedungenen Kündigungsfrist zulässig war, ohne daß es des Vorliegens eines Kündigungsgrundes bedurfte. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.