Rechtssatz RS0069641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069641
Entscheidungsdatum
27.04.1987
Rechtssatz
Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.Unter die Bestimmungen des MRG fallen Mietverträge über Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines Garagierungsunternehmens abgeschlossen werden, auch dann nicht, wenn die Miete zu beruflichen bzw geschäftlichen Zwecken erfolgt. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, MRG erfaßt auch solche Verträge, mit denen von einem Garagierungsunternehmer abgegrenzte Teile einer Garage zu dem Zweck vermietet werden, daß der Mieter darin (durch Abschluß von Untermietverträgen) selbst ein Garagierungsunternehmen betreibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 578/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 578/87
Veröff: JBl 1987,584 = ImmZ 1987,349
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069641
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00578_8700000_001