Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 1 ZPO), nicht vor. Mit der behaupteten Nichtigkeit nach §§ 503 Abs 1 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO wird in Wahrheit die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO), nicht vor. Mit der behaupteten Nichtigkeit nach Paragraphen 503, Absatz eins, Ziffer eins, 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO wird in Wahrheit die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bekämpft.
Diese ist aber zu billigen. Entgegen den Ausführungen in der Revision beruft sich der Beklagte ausdrücklich darauf, daß der Klägerin eine konkrete Wohnmöglichkeit von der Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Verfügung gestellt wurde, sie aber davon keinen Gebrauch gemacht habe. Nach ständiger Rechtssprechung ergibt sich aus § 1304 ABGB die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (ZVR 1984/281; ZVR 1982/137; SZ 47/69 uva; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 zu § 1304). Der Geschädigte verstößt dann gegen diese Obliegenheit, wenn er schuldhaft Handlungen unterließ, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt und die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304 uva; vgl. Kozil Österr.Haftpflichtrecht2 I 262). Eine Verletzung der Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, wurde selbst in einem Fall angenommen, in dem der Geschädigte zunächst aus Zeitdruck ein ungünstiges Deckungsangebot annehmen mußte, es aber später unterließ, innerhalb angemessener Frist eine marktkonforme Deckung für den Entzug seines Bestandgegenstandes zu suchen (in diesem Sinn 6 Ob 549/86). Umsomehr ist es dem Geschädigten aber zumutbar, eine ihm abgebotene gleichwertige Ersatzlage anzunehmen, wenn ihm diese sogar unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und ihm allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche weder von Gesetzes wegen auf den Dritten übergehen noch deren Abtretung vom Dritten verlangt wird. Eine Behauptung, daß die der Klägerin objektiv zumutbare Schadensminderungspflicht durch Annahme des Anbotes der Bezirkshauptmannschaft Weiz für sie aus besonderen Gründen dennoch subjektiv unzumutbar gewesen wäre (vgl. Reischauer aaO Rz 44), wurde von ihr nicht aufgestellt. Ein Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des Teilurteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. März 1984, 3 R 34/84-24 und des Endurteiles des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 18. November 1985, 8 C 124/84-38 b, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf einen späteren Zeitraum beziehen.Diese ist aber zu billigen. Entgegen den Ausführungen in der Revision beruft sich der Beklagte ausdrücklich darauf, daß der Klägerin eine konkrete Wohnmöglichkeit von der Bezirkshauptmannschaft Weiz zur Verfügung gestellt wurde, sie aber davon keinen Gebrauch gemacht habe. Nach ständiger Rechtssprechung ergibt sich aus Paragraph 1304, ABGB die Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten (ZVR 1984/281; ZVR 1982/137; SZ 47/69 uva; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 37 zu Paragraph 1304,). Der Geschädigte verstößt dann gegen diese Obliegenheit, wenn er schuldhaft Handlungen unterließ, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt und die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304 uva; vergleiche Kozil Österr.Haftpflichtrecht2 römisch eins 262). Eine Verletzung der Verpflichtung, den Schaden möglichst gering zu halten, wurde selbst in einem Fall angenommen, in dem der Geschädigte zunächst aus Zeitdruck ein ungünstiges Deckungsangebot annehmen mußte, es aber später unterließ, innerhalb angemessener Frist eine marktkonforme Deckung für den Entzug seines Bestandgegenstandes zu suchen (in diesem Sinn 6 Ob 549/86). Umsomehr ist es dem Geschädigten aber zumutbar, eine ihm abgebotene gleichwertige Ersatzlage anzunehmen, wenn ihm diese sogar unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde und ihm allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche weder von Gesetzes wegen auf den Dritten übergehen noch deren Abtretung vom Dritten verlangt wird. Eine Behauptung, daß die der Klägerin objektiv zumutbare Schadensminderungspflicht durch Annahme des Anbotes der Bezirkshauptmannschaft Weiz für sie aus besonderen Gründen dennoch subjektiv unzumutbar gewesen wäre vergleiche Reischauer aaO Rz 44), wurde von ihr nicht aufgestellt. Ein Verstoß gegen die Rechtskraftwirkung des Teilurteiles des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. März 1984, 3 R 34/84-24 und des Endurteiles des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 18. November 1985, 8 C 124/84-38 b, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche auf einen späteren Zeitraum beziehen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.