Beide Revisionen sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei ohne Ausspruch nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig:Beide Revisionen sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei ohne Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig:
Ein solcher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist nur erforderlich, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO - wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt - jedenfalls zulässig ist. Der Streitgegenstand übersteigt hier, selbst ohne Bewertung des Feststellungsbegehrens allein an Geld S 300.000, so daß ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nicht erforderlich war.Ein solcher Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ist nur erforderlich, wenn die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO - wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000 übersteigt - jedenfalls zulässig ist. Der Streitgegenstand übersteigt hier, selbst ohne Bewertung des Feststellungsbegehrens allein an Geld S 300.000, so daß ein Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision nicht erforderlich war.
Beide Revisionen sind begründet.
Der Rechtsansicht der Untergerichte, daß die beklagte Partei als Vermieterin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin als Untermieterin grob verletzt und dieser daher grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist, ist zuzustimmen. Die Klägerin meint, sie habe als juristischer Laie auf die Richtigkeit der ihr von einem Rechtsanwalt erteilten Rechtsauskunft (daß die Aufkündigung berechtigt sei) vertrauen können und habe darüber hinaus keine weiteren Überprüfungen vornehmen müssen. Wer behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsgemäßen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, ist dafür gemäß § 1298 ABGB beweispflichtig. Er muß daher den Nachweis erbringen, daß die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Von der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch die Beklagte kann hier keine Rede sein. Diese hat, ohne vorher Erkundigungen über die Geschäftstätigkeit der Klägerin einzuholen (aus dem Akt ergibt sich, daß ihr Ehemann seine Geschäftsräumlichkeiten unmittelbar gegenüber dem aufgekündigten Lokal hatte) oder auch nur vorher Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen, auf Einwendungen gegen die Aufkündigung verzichtet. Bedenkt man noch, daß die Beklagte nach ihren Behauptungen die Auskunft über die Berechtigung der Aufkündigung von Dr. T*** erhielt, dem Rechtsvertreter des Vermieters und damit Gegners im Kündigungsstreit (ON 28 Seite 144 f), wird ihr "Vertrauen in dessen Auskunft" vollends unverständlich. Die Klägerin hat daher jedenfalls Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen Kosten im Kündigungsverfahren von S 46.074,64 s.A. sowie der mit S 7.659,38 (inklusive Umsatzsteuer) festgestellten Übersiedlungskosten. Die Abweisung des Anspruches auf Ersatz von weiteren S 4.977,- an Übersiedlungskosten wird in der Revision der klagenden Partei nicht bekämpft. Der Revisionsantrag umfaßt zwar sämtliche abgewiesenen Beträge, doch enthält die Revision keine Ausführungen zu den abgewiesenen Mehrkosten der Übersiedlung, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt zu bestätigen war. Insoweit war das Berufungsurteil daher als Teilurteil zu bestätigen. Im übrigen aber reichen die Feststellungen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Zu Recht hat die klagende Partei schon in ihrer Berufung gerügt, daß aufgrund der nur in der teilweisen Wiedergabe des Schreibens der beklagten Partei, Beilage 3, bestehenden "Feststellung" des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 2.9.1980 ein Ersatzlokal in gleicher Lage zum gleichen Bestandzins wie bisher, beziehbar ab Ende 1980, angeboten, mangels jeden Feststellungssubstrates, wie das aufgekündigte Objekt und wie jenes beschaffen war, das als Ersatzlokal angeboten wurde (Größe, Lage, Ausstattung, Dauer des Mietvertrages, Kündigungs- und Benützungsmöglichkeiten) eine rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzobjekt angeboten wurde, nicht möglich sei. Das Berufungsgericht versuchte, diesen Feststellungsmangel dadurch zu beheben, daß es ohne Beweiswiederholung, Beweisergänzung und ohne auch nur die Urkunde Beilage 3 in der mündlichen Berufungsverhandlung zu verlesen, aus dieser hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der klagenden Partei ausdrücklich bestrittenen Beilage (vgl. AS 104) weitere, durch den Inhalt der Urkunde überdies nicht zur Gänze gedeckte Feststellungen traf und dabei bereits in erster Instanz vorliegende Beweisergebnisse, mit denen sich das Erstgericht in seinem Urteil überhaupt nicht auseinandersetzte, gänzlich außer acht ließ. Eine solche, den Unmittelbarkeitsgrundsatz völlig negierende Vorgangsweise stellt allein schon eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar. Aber selbst wenn man von der Ernsthaftigkeit und Richtigkeit dieses Anbotes ausginge, stünde auch nicht fest, wie dies das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohne Grundlage unterstellt, daß dieses angebotene Ersatzlokal im Dezember 1980 noch immer zur Verfügung gestanden wäre.Der Rechtsansicht der Untergerichte, daß die beklagte Partei als Vermieterin ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Klägerin als Untermieterin grob verletzt und dieser daher grundsätzlich für den daraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig ist, ist zuzustimmen. Die Klägerin meint, sie habe als juristischer Laie auf die Richtigkeit der ihr von einem Rechtsanwalt erteilten Rechtsauskunft (daß die Aufkündigung berechtigt sei) vertrauen können und habe darüber hinaus keine weiteren Überprüfungen vornehmen müssen. Wer behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsgemäßen Verbindlichkeit ohne Verschulden verhindert worden zu sein, ist dafür gemäß Paragraph 1298, ABGB beweispflichtig. Er muß daher den Nachweis erbringen, daß die Nichteinhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt auf nicht zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Von der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt durch die Beklagte kann hier keine Rede sein. Diese hat, ohne vorher Erkundigungen über die Geschäftstätigkeit der Klägerin einzuholen (aus dem Akt ergibt sich, daß ihr Ehemann seine Geschäftsräumlichkeiten unmittelbar gegenüber dem aufgekündigten Lokal hatte) oder auch nur vorher Kontakt mit der Klägerin aufzunehmen, auf Einwendungen gegen die Aufkündigung verzichtet. Bedenkt man noch, daß die Beklagte nach ihren Behauptungen die Auskunft über die Berechtigung der Aufkündigung von Dr. T*** erhielt, dem Rechtsvertreter des Vermieters und damit Gegners im Kündigungsstreit (ON 28 Seite 144 f), wird ihr "Vertrauen in dessen Auskunft" vollends unverständlich. Die Klägerin hat daher jedenfalls Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen Kosten im Kündigungsverfahren von S 46.074,64 s.A. sowie der mit S 7.659,38 (inklusive Umsatzsteuer) festgestellten Übersiedlungskosten. Die Abweisung des Anspruches auf Ersatz von weiteren S 4.977,- an Übersiedlungskosten wird in der Revision der klagenden Partei nicht bekämpft. Der Revisionsantrag umfaßt zwar sämtliche abgewiesenen Beträge, doch enthält die Revision keine Ausführungen zu den abgewiesenen Mehrkosten der Übersiedlung, weshalb das Urteil des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt zu bestätigen war. Insoweit war das Berufungsurteil daher als Teilurteil zu bestätigen. Im übrigen aber reichen die Feststellungen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Zu Recht hat die klagende Partei schon in ihrer Berufung gerügt, daß aufgrund der nur in der teilweisen Wiedergabe des Schreibens der beklagten Partei, Beilage 3, bestehenden "Feststellung" des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe mit Schreiben vom 2.9.1980 ein Ersatzlokal in gleicher Lage zum gleichen Bestandzins wie bisher, beziehbar ab Ende 1980, angeboten, mangels jeden Feststellungssubstrates, wie das aufgekündigte Objekt und wie jenes beschaffen war, das als Ersatzlokal angeboten wurde (Größe, Lage, Ausstattung, Dauer des Mietvertrages, Kündigungs- und Benützungsmöglichkeiten) eine rechtliche Beurteilung, ob tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzobjekt angeboten wurde, nicht möglich sei. Das Berufungsgericht versuchte, diesen Feststellungsmangel dadurch zu beheben, daß es ohne Beweiswiederholung, Beweisergänzung und ohne auch nur die Urkunde Beilage 3 in der mündlichen Berufungsverhandlung zu verlesen, aus dieser hinsichtlich ihrer Richtigkeit von der klagenden Partei ausdrücklich bestrittenen Beilage vergleiche AS 104) weitere, durch den Inhalt der Urkunde überdies nicht zur Gänze gedeckte Feststellungen traf und dabei bereits in erster Instanz vorliegende Beweisergebnisse, mit denen sich das Erstgericht in seinem Urteil überhaupt nicht auseinandersetzte, gänzlich außer acht ließ. Eine solche, den Unmittelbarkeitsgrundsatz völlig negierende Vorgangsweise stellt allein schon eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar. Aber selbst wenn man von der Ernsthaftigkeit und Richtigkeit dieses Anbotes ausginge, stünde auch nicht fest, wie dies das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung ohne Grundlage unterstellt, daß dieses angebotene Ersatzlokal im Dezember 1980 noch immer zur Verfügung gestanden wäre.
Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Es ist Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können. Der Geschädigte verstößt dann gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304; vgl. auch SZ 55/104). Zur Beurteilung, ob und inwieweit die Klägerin die sie treffende Schadenminderungspflicht verletzt hat, reichen die Feststellungen bisher nicht aus. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der klagenden Partei nach Zustellung des Berufungsurteiles im Kündigungsprozeß wegen der nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Leistungsfrist eine Verzögerung der Räumung durch zeitraubende Marktstudien, um das günstigste Anbot eines Ersatzlokales ausfindig zu machen, nicht zumutbar war. Ebensonwenig mußte die Klägerin ihren Prozeßgegner, der ihr zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit dem Prozeßgewinn rechnen konnte, ein finanziell gegenüber dem damals bestandenen Zustand ungünstiges Anbot gemacht hatte, nach dem aus Verschulden der Beklagten erfolgten Prozeßverlust neuerlich kontaktieren, sondern vielmehr, wie dies auch tatsächlich geschehen ist, mit dessen Antrag auf Räumungsexekution rechnen. In dieser Situation konnte die Klägerin ohne Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht auch ein Ersatzlokal zu ungünstigeren Konditionen als bisher anmieten und die Mehrkosten der Beklagten anlasten. Diese hätte aber die aufgelaufenen Mehrkosten zur Gänze nur dann zu ersetzen, wenn das von der klagenden Partei gewählte Ersatzlokal wenigstens annähernd nur zu den gleichen Zwecken geeignet war. Sollte die Klägerin aber, etwa wegen der Größe, Ausstattung und Lage dieses Lokal deshalb gewählt haben, weil sie es auch zu Zwecken benützen wollte, die über die Benützung des aufgekündigten Geschäftslokales hinausgingen, müßte sie sich solche zusätzlichen Vorteile als forderungsmindernd anrechnen lassen. Aber auch wenn der Klägerin keine zusätzlichen Vorteile aus der Benützung des gewählten Ersatzlokales erwuchsen, kann die beklagte Partei nicht verpflichtet werden, ohne jede zeitliche Begrenzung eine Mietzinsdifferenz zu ersetzen, wenn diese nur deshalb entstanden ist, weil die klagende Partei einen Mietvertrag abgeschlossen hat, der gegenüber dem 1980/1981 auf dem Immobilienmarkt für gleichartige Geschäftslokale zu Lagerzwecken gezahlten Preis wesentlich ungünstiger war. Wenn der Klägerin auch zuzugestehen ist, daß sie wegen des Zeitdruckes auch einen objektiv gesehen ungünstigen Vertrag abschließen durfte, so muß andererseits doch verlangt werden, daß sie innerhalb angemessener Frist, wie dies objektiv beurteilt jeder vernünftige Geschäftsmann in eigener Sache tun würde, in ein günstigeres Lokal übersiedelt wäre. Hat sie dies unterlassen, so sind die nachteiligen Folgen jedenfalls nicht mehr von der Beklagten zu vertreten. Sollte die beklagte Partei der Klägerin tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzlokal zu den bisherigen Konditionen angeboten haben, dieses zum Jahresende 1980 tatsächlich auch noch verfügbar und nach dem Mietvertrag über das Ersatzlokal eine Aufkündigung zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein, dann ist den Unterinstanzen zuzustimmen, daß die Forderung der klagenden Partei auf Zahlung der Mietzinsdifferenz mit Jahresende 1980 zu begrenzen ist. Andernfalls wird unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach zu klären sein, wie die Marktsituation für gleichartige Geschäftslokale im Jahre 1980/81 beschaffen war, welche Zeitspanne zur Auffindung und zum Abschluß eines Mietvertrages dafür durchschnittlich erforderlich und welche Konditionen nach der Marktlage angemessen waren. Erst dann wird beurteilt werden können, ob und inwieweit die Klägerin gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hat.Der Geschädigte ist verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Es ist Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, daß der Geschädigte den eingetretenen Schaden hätte mindern können. Der Geschädigte verstößt dann gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er Handlungen unterlassen hat, die geeignet gewesen wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern, die - objektiv beurteilt - von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden wären, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (ZVR 1980/153; ZVR 1979/304; vergleiche auch SZ 55/104). Zur Beurteilung, ob und inwieweit die Klägerin die sie treffende Schadenminderungspflicht verletzt hat, reichen die Feststellungen bisher nicht aus. Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß der klagenden Partei nach Zustellung des Berufungsurteiles im Kündigungsprozeß wegen der nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Leistungsfrist eine Verzögerung der Räumung durch zeitraubende Marktstudien, um das günstigste Anbot eines Ersatzlokales ausfindig zu machen, nicht zumutbar war. Ebensonwenig mußte die Klägerin ihren Prozeßgegner, der ihr zu einem Zeitpunkt, als sie noch mit dem Prozeßgewinn rechnen konnte, ein finanziell gegenüber dem damals bestandenen Zustand ungünstiges Anbot gemacht hatte, nach dem aus Verschulden der Beklagten erfolgten Prozeßverlust neuerlich kontaktieren, sondern vielmehr, wie dies auch tatsächlich geschehen ist, mit dessen Antrag auf Räumungsexekution rechnen. In dieser Situation konnte die Klägerin ohne Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht auch ein Ersatzlokal zu ungünstigeren Konditionen als bisher anmieten und die Mehrkosten der Beklagten anlasten. Diese hätte aber die aufgelaufenen Mehrkosten zur Gänze nur dann zu ersetzen, wenn das von der klagenden Partei gewählte Ersatzlokal wenigstens annähernd nur zu den gleichen Zwecken geeignet war. Sollte die Klägerin aber, etwa wegen der Größe, Ausstattung und Lage dieses Lokal deshalb gewählt haben, weil sie es auch zu Zwecken benützen wollte, die über die Benützung des aufgekündigten Geschäftslokales hinausgingen, müßte sie sich solche zusätzlichen Vorteile als forderungsmindernd anrechnen lassen. Aber auch wenn der Klägerin keine zusätzlichen Vorteile aus der Benützung des gewählten Ersatzlokales erwuchsen, kann die beklagte Partei nicht verpflichtet werden, ohne jede zeitliche Begrenzung eine Mietzinsdifferenz zu ersetzen, wenn diese nur deshalb entstanden ist, weil die klagende Partei einen Mietvertrag abgeschlossen hat, der gegenüber dem 1980 aus 1981, auf dem Immobilienmarkt für gleichartige Geschäftslokale zu Lagerzwecken gezahlten Preis wesentlich ungünstiger war. Wenn der Klägerin auch zuzugestehen ist, daß sie wegen des Zeitdruckes auch einen objektiv gesehen ungünstigen Vertrag abschließen durfte, so muß andererseits doch verlangt werden, daß sie innerhalb angemessener Frist, wie dies objektiv beurteilt jeder vernünftige Geschäftsmann in eigener Sache tun würde, in ein günstigeres Lokal übersiedelt wäre. Hat sie dies unterlassen, so sind die nachteiligen Folgen jedenfalls nicht mehr von der Beklagten zu vertreten. Sollte die beklagte Partei der Klägerin tatsächlich ein gleichwertiges Ersatzlokal zu den bisherigen Konditionen angeboten haben, dieses zum Jahresende 1980 tatsächlich auch noch verfügbar und nach dem Mietvertrag über das Ersatzlokal eine Aufkündigung zu diesem Zeitpunkt möglich gewesen sein, dann ist den Unterinstanzen zuzustimmen, daß die Forderung der klagenden Partei auf Zahlung der Mietzinsdifferenz mit Jahresende 1980 zu begrenzen ist. Andernfalls wird unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Immobilienfach zu klären sein, wie die Marktsituation für gleichartige Geschäftslokale im Jahre 1980/81 beschaffen war, welche Zeitspanne zur Auffindung und zum Abschluß eines Mietvertrages dafür durchschnittlich erforderlich und welche Konditionen nach der Marktlage angemessen waren. Erst dann wird beurteilt werden können, ob und inwieweit die Klägerin gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen hat.
Ohne diese zusätzlichen Feststellungen kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob künftige Schäden aus der Auflösung des Untermietverhältnisses zwischen den Streitteilen nicht mehr zu erwarten sind. Solange die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, kann dem Geschädigten das Feststellungsinteresse noch nicht abgesprochen werden.
Hinsichtlich der begehrten "frustrierten Investitionskosten" wird zu klären und festzustellen sein, welcher Art diese Investitionen waren, ob sie nicht ohnedies anläßlich der Räumung entfernt werden konnten und ob und warum sie durch ein gleichwertiges Ersatzobjekt (das ja annähernd in der gleichen Weise ausgestattet und benützbar sein muß) nicht ausgeglichen werden könnten.
Da die abschließende Prüfung der Berechtigung der von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche nur hinsichtlich eines Teiles, nämlich der Übersiedlungskosten sowie der Prozeßkosten im Kündigungsstreit möglich war, es im übrigen aber einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Prozeßkosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens war gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.Da die abschließende Prüfung der Berechtigung der von der klagenden Partei erhobenen Ansprüche nur hinsichtlich eines Teiles, nämlich der Übersiedlungskosten sowie der Prozeßkosten im Kündigungsstreit möglich war, es im übrigen aber einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz bedarf, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Entscheidung über die Prozeßkosten einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens war gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.