Begründung:
Der Antragsteller ist Eigentümer der EZ ***** Grundbuch F*****. Das Ausmaß dieses Grundstückes beträgt 661 m2. Mit Bescheid vom 19.9.1969 erklärte die Bezirkshauptmannschaft ***** über Antrag des Rechtsvorgängers des Antragstellers das neu gebildete Grundstück ***** mit der Maßgabe zum Bauplatz gemäß § 14 Bebauungsgrundlagengesetz 1968, daß unter anderem folgende Verpflichtung erfüllt und eingehalten werde:Der Antragsteller ist Eigentümer der EZ ***** Grundbuch F*****. Das Ausmaß dieses Grundstückes beträgt 661 m2. Mit Bescheid vom 19.9.1969 erklärte die Bezirkshauptmannschaft ***** über Antrag des Rechtsvorgängers des Antragstellers das neu gebildete Grundstück ***** mit der Maßgabe zum Bauplatz gemäß Paragraph 14, Bebauungsgrundlagengesetz 1968, daß unter anderem folgende Verpflichtung erfüllt und eingehalten werde:
„Der Güterweg ***** ist abzweigend vom Güterweg ***** bis zur östlichen Begrenzung der Parzelle ***** auf die in der Mappe dargestellte Breite von ca. 4 m zu bringen und mit gutem Straßenmaterial zu befestigen. Auf der Parzelle ***** oder ***** ist eine Ausweiche herzustellen.“
Mit Bescheid vom 16.5.1972 erteilte der Bürgermeister der Antragsgegnerin dem Antragsteller die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück *****. Nach der Bauverhandlungsschrift vom 21.3.1972 wurde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung an die Einhaltung verschiedener Bedingungen, unter anderem eine der Bauplatzerklärung entsprechenden Auflage hinsichtlich der Verbreiterung des Güterweges ***** geknüpft. Weiters wurde ausgesprochen, daß die Baubewilligung erst dann in Kraft trete, wenn der Baubehörde das privatrechtliche Übereinkommen zwischer der Güterweggenossenschaft ***** und dem Antragsteller vorgelegt werde.
Im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens zur Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1985, GZ 83/06/0050-5, aus, daß es sich bei der oben zitierten Beschränkung des Baubewilligungsbescheides um eine aufschiebende Bedingung und nicht etwa um eine Auflage handle. Infolge der Formulierung „... tritt erst in Kraft“ werde abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht, daß die nach diesen Bestimmungen zwar ab Rechtskraft zu rechnenden Fristen zur Bauausführung infolge des abweichenden Inhalts des Bescheides erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu rechnen seien. Da dieses Inkrafttreten (durch Vorlage eines privatrechtlichen Übereinkommens zwischen der Güterweggenossenschaft ***** und dem Antragsteller) erst im zeitlichen Geltungsbereich des Baupolizeigesetzes erfolgt sei, bestimme sich die Dauer der Frist nach dessen § 9 Abs. 7.Im Rahmen eines baubehördlichen Verfahrens zur Feststellung des Erlöschens der Baubewilligung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.1.1985, GZ 83/06/0050-5, aus, daß es sich bei der oben zitierten Beschränkung des Baubewilligungsbescheides um eine aufschiebende Bedingung und nicht etwa um eine Auflage handle. Infolge der Formulierung „... tritt erst in Kraft“ werde abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebracht, daß die nach diesen Bestimmungen zwar ab Rechtskraft zu rechnenden Fristen zur Bauausführung infolge des abweichenden Inhalts des Bescheides erst ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens zu rechnen seien. Da dieses Inkrafttreten (durch Vorlage eines privatrechtlichen Übereinkommens zwischen der Güterweggenossenschaft ***** und dem Antragsteller) erst im zeitlichen Geltungsbereich des Baupolizeigesetzes erfolgt sei, bestimme sich die Dauer der Frist nach dessen Paragraph 9, Absatz 7,
Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***** vom 30.1.1990 gemäß § 22 lit. b Bebauungsgrundlagengesetz 1968 von Amts wegen die Bauplatzerklärung für das Grundstück ***** wegen Verstreichens der zehnjährigen Frist ab Rechtskraft der Bauplatzerklärung zum Beginn mit der Bebauung der Grundfläche aufgehoben.Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ***** vom 30.1.1990 gemäß Paragraph 22, Litera b, Bebauungsgrundlagengesetz 1968 von Amts wegen die Bauplatzerklärung für das Grundstück ***** wegen Verstreichens der zehnjährigen Frist ab Rechtskraft der Bauplatzerklärung zum Beginn mit der Bebauung der Grundfläche aufgehoben.
Die Antragsgegnerin erließ erstmals im Jahre 1977 einen Flächenwidmungsplan, der am 2.3.1977 wirksam wurde. Darin ist das Grundstück ***** als Grünland im Sinne des § 16 Sbg. ROG 1968, LGBl. 1968/78, ausgewiesen.Die Antragsgegnerin erließ erstmals im Jahre 1977 einen Flächenwidmungsplan, der am 2.3.1977 wirksam wurde. Darin ist das Grundstück ***** als Grünland im Sinne des Paragraph 16, Sbg. ROG 1968, LGBl. 1968/78, ausgewiesen.
Am 28.12.1981 beantragte der Antragsteller gemäß § 20 Sbg. ROG 1977 die Festsetzung einer Entschädigung durch die Salzburger Landesregierung, da infolge des Flächenwidmungsplanes die Bebauung seines Grundstückes verhindert, dieses selbst wesentlich wertgemindert worden sei, und er im Hinblick auf die Bebaubarkeit des Grundstückes Aufwendungen und Ausgaben getätigt habe. Im Zuge dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens erließ die Salzburger Landesregierung am 9.8.1983 einen abweislichen Bescheid, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1985, AZ 83/06/0198, wegen Rechtswidrigkeit im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben wurde, daß § 20 Abs. 1 Sbg. ROG 1977 ausdrücklich sowohl die Erlassung wie auch die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Ursache der Umwidmung festlege, sodaß der Begriff „Bauland“ nicht auf das durch einen Flächenwidmungsplan gewidmete Bauland eingeschränkt werden könne, zumal vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes schon eine Bauplatzerklärung vorgelegen sei. Einen weiteren abweislichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28.1.1987 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.6.1989, AZ 87/06/0033, als rechtswidrig auf; der am 28.12.1981 gestellte Entschädigungsantrag des Antragstellers sei rechtzeitig eingebracht, da für ihn infolge des § 24 Abs. 11 Sbg. ROG 1977 die Fünfjahresfrist des § 20 Abs. 1 lit. b ROG 1968 maßgeblich sei; diese am 2.3.1977 beginnende Fünfjahresfrist sei erst am 2.3.1982 abgelaufen.Am 28.12.1981 beantragte der Antragsteller gemäß Paragraph 20, Sbg. ROG 1977 die Festsetzung einer Entschädigung durch die Salzburger Landesregierung, da infolge des Flächenwidmungsplanes die Bebauung seines Grundstückes verhindert, dieses selbst wesentlich wertgemindert worden sei, und er im Hinblick auf die Bebaubarkeit des Grundstückes Aufwendungen und Ausgaben getätigt habe. Im Zuge dieses verwaltungsbehördlichen Verfahrens erließ die Salzburger Landesregierung am 9.8.1983 einen abweislichen Bescheid, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.1.1985, AZ 83/06/0198, wegen Rechtswidrigkeit im wesentlichen mit der Begründung aufgehoben wurde, daß Paragraph 20, Absatz eins, Sbg. ROG 1977 ausdrücklich sowohl die Erlassung wie auch die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Ursache der Umwidmung festlege, sodaß der Begriff „Bauland“ nicht auf das durch einen Flächenwidmungsplan gewidmete Bauland eingeschränkt werden könne, zumal vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes schon eine Bauplatzerklärung vorgelegen sei. Einen weiteren abweislichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28.1.1987 hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.6.1989, AZ 87/06/0033, als rechtswidrig auf; der am 28.12.1981 gestellte Entschädigungsantrag des Antragstellers sei rechtzeitig eingebracht, da für ihn infolge des Paragraph 24, Absatz 11, Sbg. ROG 1977 die Fünfjahresfrist des Paragraph 20, Absatz eins, Litera b, ROG 1968 maßgeblich sei; diese am 2.3.1977 beginnende Fünfjahresfrist sei erst am 2.3.1982 abgelaufen.
Schließlich erließ die Salzburger Landesregierung am 12.1.1990 einen Bescheid, mit welchem
1. das Entschädigungsbegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend festgestellt und
2. die von der Antragsgegnerin bis längstens 30.3.1990 an den Rechtsvertreter des Entschädigungswerbers zu leistende Entschädigungssumme mit S 100.952,07 festgesetzt, das Mehrbegehren hingegen als unbegründet abgewiesen wurde.
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 16.1.1990 zugestellt.
Am 15.1.1991 beantragte der Antragsteller beim Erstgericht gemäß § 20 Abs. 4 Sbg. ROG 1977 die gerichtliche Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages mit S 495.072.11.Am 15.1.1991 beantragte der Antragsteller beim Erstgericht gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Sbg. ROG 1977 die gerichtliche Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages mit S 495.072.11.
Die Antragsgegnerin trat diesem Begehren entgegen. Der Antragsteller habe das Grundstück nicht als Bauland erworben, da zum Zeitpunkt des Erwerbes noch kein Flächenwidmungsplan in F***** und damit kein ausgewiesenes Bauland bestanden habe. Das Grundstück sei erst späterhin zum Bauplatz erklärt worden. Die vom Antragsteller begehrten einzelnen Beträge seien nicht entschädigungspflichtig. Die Auflagen der Bauplatzerklärung hinsichtlich der wegmäßigen Erschließung seien nicht erfüllt worden, weshalb eine Ausnützung des Bescheides nicht möglich gewesen sei. Der Antragsteller habe die als Voraussetzung der Verbauung erforderliche Zufahrt nicht sicherstellen können. Eine allfällige Alternativzufahrt sei durch den Bauplatzerklärungsbescheid nicht gedeckt gewesen. Die Baubewilligung sei nie wirksam geworden, weil der Baubehörde die vorgeschriebene privatrechtliche Übereinkunft mit der Güterweggenossenschaft***** nicht vorgelegt worden sei. Durch die Anfechtung des Bescheides der Salzburger Landesregierung bei Gericht sei dieser Bescheid auch dem Grunde nach außer Kraft getreten.
Das Erstgericht setzte die Entschädigungssumme mit S 106.379,01 fest. Der Antragsteller habe das verfahrensgegenständliche Grundstück als Bauland erworben, eine Bauplatzerklärung und einen Baubewilligungsbescheid erwirkt. Die Zufahrt zum Grundstück sei in Form der Güterwege ***** und ***** sichergestellt gewesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Sbg. ROG 1977 seien nur der Kaufpreis und die Beträge, die der Antragsteller an die Güterwegegenossenschaft bis zur Umwidmung des Grundstückes geleistet habe, entschädigungsfähig. In keinem Zusammenhang mit der Baureifmachung stünden die Kosten der Errichtung und Verbücherung des Vertrages, die Kosten der Vermessung, die Vermögenssteuer und die mit der tatsächlichen Errichtung des Bauwerkes im Zusammenhang stehenden Kosten. Die nach dem Wirksamwerden des Flächenwidmungsplans am 2.3.1977 entstandenen Aufwendungen seien nicht mehr entschädigungsfähig. Fahrtkosten könne der Antragsteller nur insoweit geltend machen, als sie im Zusammenhang mit der Baureifmachung erfolgt seien. Die Valorisierung habe bis zum Wirksamwerden des Flächenwidmungsplans zu erfolgen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ergebe sich die Gesamtentschädigung im Betrage von S 106.379,01. In der Bezahlung des von der Salzburger Landesregierung festgesetzten Entschädigungsbetrags von S 100.952,07 und der - ursprünglichen - Annahme dieses Betrags durch den Antragsteller könne kein stillschweigender Verzicht auf die Stellung eines Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung durch das Gericht erblickt werden.Das Erstgericht setzte die Entschädigungssumme mit S 106.379,01 fest. Der Antragsteller habe das verfahrensgegenständliche Grundstück als Bauland erworben, eine Bauplatzerklärung und einen Baubewilligungsbescheid erwirkt. Die Zufahrt zum Grundstück sei in Form der Güterwege ***** und ***** sichergestellt gewesen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Sbg. ROG 1977 seien nur der Kaufpreis und die Beträge, die der Antragsteller an die Güterwegegenossenschaft bis zur Umwidmung des Grundstückes geleistet habe, entschädigungsfähig. In keinem Zusammenhang mit der Baureifmachung stünden die Kosten der Errichtung und Verbücherung des Vertrages, die Kosten der Vermessung, die Vermögenssteuer und die mit der tatsächlichen Errichtung des Bauwerkes im Zusammenhang stehenden Kosten. Die nach dem Wirksamwerden des Flächenwidmungsplans am 2.3.1977 entstandenen Aufwendungen seien nicht mehr entschädigungsfähig. Fahrtkosten könne der Antragsteller nur insoweit geltend machen, als sie im Zusammenhang mit der Baureifmachung erfolgt seien. Die Valorisierung habe bis zum Wirksamwerden des Flächenwidmungsplans zu erfolgen. Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze ergebe sich die Gesamtentschädigung im Betrage von S 106.379,01. In der Bezahlung des von der Salzburger Landesregierung festgesetzten Entschädigungsbetrags von S 100.952,07 und der - ursprünglichen - Annahme dieses Betrags durch den Antragsteller könne kein stillschweigender Verzicht auf die Stellung eines Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung durch das Gericht erblickt werden.
Gegen diese Entscheidung erhoben beide Parteien Rekurs. Der Antragsteller ließ eine Teilabweisung im Betrage von S 73.797,23 unangefochten und beantragte die Festsetzung eines Entschädigungsbetrags von S 421.274,88. Die Antragsgegnerin wendete sich gegen den Zuspruch von S 106.379,01 sowie gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten, beantragte sohin vollständige Antragsabweisung.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge und erkannte diese schuldig, dem Antragsteller die mit S 5.657,40 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil zur Frage, ob mit Wirksamwerden eines Flächenwidmungsplans bereits erteilte Bauplatzerklärungen oder Baubewilligungen erlöschen, eine Rechtsprechung des OGH nicht vorliege.
Dem Rekurs des Antragstellers gab das Rekursgericht teilweise Folge. Es bestätigte den Zuspruch im Ausmaß von S 106.379,01 sowie die Teilabweisung im Betrage von S 238.191,11. Es änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Antragsteller ein weiterer Teilbetrag von S 2.758,70 zugesprochen wurde. Schließlich hob es hinsichtlich eines restlichen Teilbegehrens im Betrage von S 73.946,07 und des Ausspruches über die Verfahrenskosten die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten seien; der ordentliche Revisionsrekurs sei hinsichtlich dieses Teils der Entscheidung, der über den Rekurs des Antragstellers absprach, unzulässig.
Zu den Ausführungen des Rekursgerichtes, soweit sie den Rekurs des Antragstellers betreffen, muß nicht weiter Stellung bezogen werden, da sich diese Ausführungen nur auf die Berechtigung einzelner Ansprüche bzw. die Höhe dieser Ansprüche beziehen, das Begehren des Antragstellers auf Festsetzung eines Entschädigungsbetrages aber ohnehin - wie noch darzustellen sein wird - zur Gänze nicht berechtigt ist.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin führte das Rekursgericht aus:
Der Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem eine Entschädigung zuerkannt wurde, sei zur Gänze außer Kraft getreten, weshalb auch über das grundsätzliche Vorliegen eines Entschädigungsfalles im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abzusprechen sei. Es sei gemäß § 20 Abs. 1 Sbg. ROG zu prüfen, ob durch den Flächenwidmungsplan 1977 dem Antragsteller gehörendes Bauland in Grünland umgewidmet und dadurch die Verbauung des Grundstücks des Antragstellers verhindert worden sei. Die Baulandeigenschaft des Grundstücks des Antragstellers sei aufgrund der Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1969 hinreichend dokumentiert. Bei „Bauland“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Sbg. ROG müsse es sich nicht um eine durch einen Flächenwidmungsplan solcherart gewidmete Grundfläche handeln. Daß die in der Bauplatzerklärung zur Auflage gemachte Verbreiterung des Güterweges ***** im Jahre 1977 noch nicht ausgeführt gewesen sei, stehe der Annahme der Baulandeigenschaft ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß die Bauplatzerklärung mittlerweile im Jahre 1990 rechtskräftig aufgehoben wurde. Es sei davon auszugehen, daß im Jahre 1972 für das Grundstück des Antragstellers eine in formelle Rechtskraft erwachsene Baubewilligung erlassen worden sei, die nach ihrem Inhalt aber erst „nach Vorlage eines privatrechtlichen Übereinkommens mit der Güterweggenossenschaft *****“ in Kraft treten sollte. Bis zum März 1977 habe der Antragsteller der Baubehörde ein derartiges Übereinkommen nicht vorgelegt, sodaß die Baubewilligung noch nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es sei sohin von einer Bebaubarkeit des Grundstücks ***** zum Zeitpunkt März 1977 auszugehen, da die Auflage der Bauplatzerklärung zu erbringen gewesen wäre. Inwieweit ein privatrechtliches Übereinkommen mit der Güterweggenossenschaft ***** zustandegebracht hätte werden können, sei ohne Belang, weil es denkbar sei, daß dem Antragsteller eine andere verkehrsmäßige Zufahrt gelungen wäre und dies einer entsprechenden Änderung der Baubewilligung hätte zugrundegelegt werden können. Somit sei das Grundstück ***** im März 1977 zur Verbauung geeignet gewesen, und es sei dessen Verbauung einzig und allein durch den Flächenwidmungsplan 1977 gänzlich verhindert worden.Der Bescheid der Salzburger Landesregierung, mit dem eine Entschädigung zuerkannt wurde, sei zur Gänze außer Kraft getreten, weshalb auch über das grundsätzliche Vorliegen eines Entschädigungsfalles im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens abzusprechen sei. Es sei gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Sbg. ROG zu prüfen, ob durch den Flächenwidmungsplan 1977 dem Antragsteller gehörendes Bauland in Grünland umgewidmet und dadurch die Verbauung des Grundstücks des Antragstellers verhindert worden sei. Die Baulandeigenschaft des Grundstücks des Antragstellers sei aufgrund der Bauplatzerklärung aus dem Jahre 1969 hinreichend dokumentiert. Bei „Bauland“ im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Sbg. ROG müsse es sich nicht um eine durch einen Flächenwidmungsplan solcherart gewidmete Grundfläche handeln. Daß die in der Bauplatzerklärung zur Auflage gemachte Verbreiterung des Güterweges ***** im Jahre 1977 noch nicht ausgeführt gewesen sei, stehe der Annahme der Baulandeigenschaft ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß die Bauplatzerklärung mittlerweile im Jahre 1990 rechtskräftig aufgehoben wurde. Es sei davon auszugehen, daß im Jahre 1972 für das Grundstück des Antragstellers eine in formelle Rechtskraft erwachsene Baubewilligung erlassen worden sei, die nach ihrem Inhalt aber erst „nach Vorlage eines privatrechtlichen Übereinkommens mit der Güterweggenossenschaft *****“ in Kraft treten sollte. Bis zum März 1977 habe der Antragsteller der Baubehörde ein derartiges Übereinkommen nicht vorgelegt, sodaß die Baubewilligung noch nicht in Kraft gesetzt worden sei. Es sei sohin von einer Bebaubarkeit des Grundstücks ***** zum Zeitpunkt März 1977 auszugehen, da die Auflage der Bauplatzerklärung zu erbringen gewesen wäre. Inwieweit ein privatrechtliches Übereinkommen mit der Güterweggenossenschaft ***** zustandegebracht hätte werden können, sei ohne Belang, weil es denkbar sei, daß dem Antragsteller eine andere verkehrsmäßige Zufahrt gelungen wäre und dies einer entsprechenden Änderung der Baubewilligung hätte zugrundegelegt werden können. Somit sei das Grundstück ***** im März 1977 zur Verbauung geeignet gewesen, und es sei dessen Verbauung einzig und allein durch den Flächenwidmungsplan 1977 gänzlich verhindert worden.
Eine außergerichtliche Einigung infolge Zahlung des von der Salzburger Landesregierung festgesetzten Entschädigungsbetrages durch die Antragsgegnerin und deren vorbehaltlose Annahme durch den Antragsteller liege nicht vor. Daher habe der Antragsteller auf die Inanspruchnahme der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis auch nicht verzichtet.
Schließlich nahm das Rekursgericht zu der von der Antragsgegnerin erstmals im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob eine rechtskräftige Bauplatzerklärung oder Baubewilligung durch die spätere Erlassung eines Flächenwidmungsplanes erlösche, Stellung. Die Übergangsbestimmungen sowohl des § 22a Satz 2 Sbg. ROG 1968 wie auch des § 24 Satz 2 Sbg. ROG 1977 normierten gleichlautend, daß bestehende, rechtskräftig bewilligte Bauten von diesen Gesetzen nicht berührt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. idF der Novelle 1982 sei die Rückwidmung von Bauland durch die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplans entschädigungsfähig. Vor der Raumordnungsnovelle 1982 sei in der Urfassung des Sbg. ROG 1977 ausdrücklich als entschädigungsfähige „unbillige Härte“ angeführt gewesen, „wenn bei Wirksamwerden des Flächenwidmungsplanes bereits eine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung erteilt“ war. Daraus sei der Wille des Gesetzgebers abzuleiten, daß sowohl Bauplatzerklärungen wie auch Baubewilligungen ihre Wirksamkeit verlieren, sofern die dadurch zugelassenen Baumaßnahmen nicht bereits ausgeführt seien. Dies müsse im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die Baubewilligung im Jahr 1977 zwar formell rechtskräftig, aber noch nicht in Kraft getreten gewesen sei.Schließlich nahm das Rekursgericht zu der von der Antragsgegnerin erstmals im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob eine rechtskräftige Bauplatzerklärung oder Baubewilligung durch die spätere Erlassung eines Flächenwidmungsplanes erlösche, Stellung. Die Übergangsbestimmungen sowohl des Paragraph 22 a, Satz 2 Sbg. ROG 1968 wie auch des Paragraph 24, Satz 2 Sbg. ROG 1977 normierten gleichlautend, daß bestehende, rechtskräftig bewilligte Bauten von diesen Gesetzen nicht berührt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung der Novelle 1982 sei die Rückwidmung von Bauland durch die erstmalige Erlassung eines Flächenwidmungsplans entschädigungsfähig. Vor der Raumordnungsnovelle 1982 sei in der Urfassung des Sbg. ROG 1977 ausdrücklich als entschädigungsfähige „unbillige Härte“ angeführt gewesen, „wenn bei Wirksamwerden des Flächenwidmungsplanes bereits eine Bauplatzerklärung oder Baubewilligung erteilt“ war. Daraus sei der Wille des Gesetzgebers abzuleiten, daß sowohl Bauplatzerklärungen wie auch Baubewilligungen ihre Wirksamkeit verlieren, sofern die dadurch zugelassenen Baumaßnahmen nicht bereits ausgeführt seien. Dies müsse im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die Baubewilligung im Jahr 1977 zwar formell rechtskräftig, aber noch nicht in Kraft getreten gewesen sei.
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, mit welchem die Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung dahin begehrt wird, daß der vom Antragsteller geltend gemachte Entschädigungsanspruch als nicht zu Recht bestehend erkannt und das Entschädigungsbegehren zur Gänze abgewiesen werde, ist berechtigt.