Entscheidungsgründe:
Folgender Sachverhalt ist unbestritten:
Die Klägerin ist seit 1950 als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Gp ***** Garten und der Bp *****, Wohnhaus Nr ***** im Grundbuch des Bezirksgerichts Innsbruck eingetragen. Der Beklagte ist seit 1933 als Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Gp ***** Garten, Holzhütte und der späteren Bp *****, Wohnhaus Nr ***** im Grundbuch des Bezirksgerichts Innsbruck unter TZ 1795/33 eingetragen. Der Beklagte räumte im Kaufvertrag vom 18. bzw 21. 4. 1933 (s Beilage 3) als Eigentümer der Gp ***** dem jeweiligen Eigentümer der Gp ***** das Recht ein, einen Zufahrtsweg in der Breite von 2 m an der Nordwestseite der Parzelle ***** zur Gp ***** zu erstellen, welcher die Fortsetzung des über die Gp ***** führenden gleich breiten Wegs bildet, und über diesen Weg zu gehen und zu fahren und die Gas-, Licht- und Wasserleitungen zu führen. In einem Nachtrag vom 21. 4. 1933 zu diesem Kaufvertrag räumte L***** als Eigentümer der Gp ***** dem jeweiligen Eigentümer der Gp ***** das Recht ein, den über die Gp ***** führenden, 2 m breiten Fahrweg an der Nordwestseite dieser Parzelle in Fortsetzung des über die Gp ***** führenden gleich breiten Fahrweg zu benützen, also über denselben zu gehen und zu fahren und die Gas-, Licht- und Wasserleitung zu führen. Im Lastenblatt des Grundbuchs für die Liegenschaft EZ ***** KG ***** ist aufgrund des Kaufvertrags vom 21. 4. 1933, gleichfalls unter TZ 1795/33, also gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für J***** in EZ *****, die Dienstbarkeit a) des Geh- und Fahrrechts, b) des Rechts zur Legung und Führung der Gas-, Licht- und Wasserleitung über die Gp ***** zu Gunsten der Gp ***** in EZ ***** KG ***** einverleibt und das Recht unter derselben TZ im Gutsbestandsblatt des Grundbuchs für die EZ ***** ersichtlich gemacht. Andererseits ist im Lastenblatt für die Liegenschaft EZ ***** aufgrund des Kaufvertrags vom 21. 4. 1933 unter TZ 1975/33 die Dienstbarkeit a) des Geh- und Fahrtrechts, b) des Rechts der Legung und Führung der Gas-, Licht- und Wasserleitung über die Gp ***** zu Gunsten der Gp ***** in EZ ***** einverleibt und das Recht unter derselben TZ im Gutsbestandsblatt EZ ***** ersichtlich gemacht. In den Gutsbestandsblättern des Grundbuchs für die EZ ***** und ***** ist ersichtlich gemacht, dass mit dem Eigentum der Gp ***** und ***** das Recht a) des Gehens und Fahrens, b) zur Legung und Führung der Gas-, Licht- und Wasserleitung über die Gp *****, EZ ***** und Gp ***** und *****, EZ ***** verbunden ist. An die Gp ***** (Eigentum der Klägerin) grenzt im Westen die Gp ***** (Eigentum des Beklagten) und an diese im Westen die Gp ***** mit dem Haus ***** an, das von der Familie Dr. G***** bewohnt wird. Bereits im Jahre 1948 hatte der Beklagte den 2 m breiten Privatweg durch einen Staketenzaun mit einem Holzgattertor abschließen lassen und einen Schlüssel an die im Hause Nr ***** wohnhafte Frau H***** gesendet. Da die Klägerin nach Einverleibung ihres Eigentumsrechts gegen die Behinderung des Geh- und Fahrwegs protestierte (siehe Briefe vom 23. 11. 1950 und 14. 12. 1950, Beilagen 6 und 2) blieb das Gattertor in der Folge unversperrt und verfiel schließlich. Die Folge davon war, dass den Privatweg über den Grundstreifen der Gp ***** des Beklagten, der sich außerhalb der Umzäunung des übrigen Teils dieser Parzelle befindet, nicht nur die dienstbarkeitsberechtigten Eigentümer der Parzelle ***** benützten, sondern widerrechtlich auch dritte Personen, insbesondere die im Hause ***** wohnenden Studenten, die wiederholt Schabernack trieben, Lärm verursachten und den Beklagten und dessen Familienmitglieder belästigten. Der Beklagte ließ daher im April 1956 abermals ein Gatter mit einem ca 1 m breiten Tor anbringen und dieses absperren. Er schickte der Klägerin durch seinen Schwiegersohn H***** am 24. 5. 1956 den Brief des Beklagtenvertreters vom 15. 5. 1956 (Beilage B) und gleichzeitig acht Schlüssel für das Gattertor. Die Klägerin nahm Brief und Schlüssel in Empfang, behielt sich jedoch eine endgültige Stellungnahme zur Maßnahme des Beklagten bis zur Rücksprache mit ihrem Rechtsanwalt vor. Sie verwies auf das verbücherte Geh- und Fahrtrecht in der Breite von 2 m und verlangte bereits vorweg die Verbreiterung des Tors auf diese Breite. Die Klägerin brachte darauf am 29. 5. 1956 die vorliegende Klage ein, die dem Beklagten am 5. 6. 1956 zugestellt wurde. H***** hatte dem Beklagten zwar die Verbreiterung des Tors auf 2 m in Aussicht gestellt, es wurde auch Maurermeister K***** vom Beklagten mit dieser Arbeit beauftragt, die Arbeit wurde aber wegen Arbeitsüberlastung erst am 13. 6. 1956 durchgeführt. Das Gattertor in Form eines Lattenzauns mit einer lichten Breite von 2,05 m befindet sich entlang der zwei nordwestlichsten Metern der westlichen Grundparzellengrenze des Beklagten. In der Verlängerung des Tors ist bis zum Anschluss an die südliche Begrenzungsmauer des E***** Grundbesitzes ein dem Gatter ähnlicher Zaun aufgestellt. Ein Durchgang oder ein Umgehen ist bei verschlossenem Gattertor unmöglich. Der Beklagte erklärte sich bei der Verhandlung am 14. 6. 1956 bereit, auf seine Kosten eine Klingelleitung vom Gattertor zur Klägerin zu legen.
Die Klägerin stellte das Hauptbegehren; der Beklagte ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution den entlang den zwei nordwestlichsten Metern der westlichen Grundparzellengrenze der Gp ***** in EZ ***** der KG ***** errichteten Zaun zu entfernen, und das Eventualbegehren, die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei Exekution das an dem entlang den zwei nordwestlichsten Metern der westlichen Grundparzellengrenze der Gp ***** in EZ ***** der KG ***** befindliche Zaungatter auf eine Durchfahrtsbreite von 2 m zu erweitern und dasselbe unversperrt zu lassen.
Obwohl das Gattertor bereits am 13. 6. 1956 auf 2 m erweitert worden war, hat die Klägerin ihr Eventualbegehren nicht eingeschränkt.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Hauptbegehrens der Klägerin.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Haupt- und das Eventualbegehren der Klägerin ab. Es führte im Wesentlichen aus: Gemäß § 484 ABGB müssen Dienstbarkeiten, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Der Dienstbarkeitsberechtigte müsse sich alle Maßnahmen gefallen lassen, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Aus dem Bestellungsvertrag könne für die Auslegung nichts Wesentliches gewonnen werden. Es wurde der Klägerin eine gewöhnliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs im Sinne des § 492 ABGB eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass das Absperren des Wegs unter Übergabe eines Schlüssels zulässig sei. Diese Rechtsansicht treffe wohl vor allem in den Fällen zu, wo das Eigentumsrecht des Dienstbarkeitsverpflichteten im Falle der uneingeschränkten Ausübung der Dienstbarkeit gefährdet ist. Gemäß § 354 ABGB sei das Eigentum, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Dieser wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts, jeden unbefugten Dritten auszuschließen, sei im vorliegenden Falle erheblich gefährdet. Wenn der Beklagte den Weg nicht abgesperrt halten könne, werde der Weg, wie der Erstrichter festgestellt habe, auch von anderen nichtberechtigten Personen unter erheblicher Belästigung des Beklagten und seiner Familie benützt. Durch die vom Beklagten getroffenen Absperrmaßnahmen werden das Dienstbarkeitsrecht der Klägerin nicht ernstlich erschwert, gefährdet oder gar vereitelt. Der Zweck der Bestellung der Dienstbarkeit, dass die Klägerin und ihre Hausgenossen von und zum Grundstück der Klägerin fahren und gehen können, werde voll erreicht. Dass auch Besucher des Hauses den Dienstbarkeitsweg benutzen können, könne durch die Errichtung einer Klingel leicht ermöglicht werden. Es komme nicht selten vor, dass ein Wohnhaus von einem Garten umgeben sei und dass die Bewohner des Hauses nicht nur die Haustür, sondern auch das Gartentor versperrt halten. Gewiss seien im vorliegenden Fall mit dem Versperrthalten des Zaungatters Unannehmlichkeiten verbunden. Sie können aber nicht als eine ernstliche Beeinträchtigung der Dienstbarkeit angesehen werden. Insbesondere stünden sie aber gegenüber der Gefährdung des Eigentumsrechts des dienstbarkeitsverpflichteten Beklagten im Falle des für jedermann ungehinderten Zugangs an Bedeutung weit zurück. Das Hauptbegehren der Klägerin auf Entfernung des Zaungatters und das Eventualbegehren auf Verpflichtung des Beklagten, das Zaungatter unversperrt zu lassen, widerstreite also im vorliegenden Fall dem im § 484 ABGB ausgesprochenen Grundsatz von der Einschränkung der Dienstbarkeitsausübung zu Gunsten der materiell-rechtlichen Interessen des Eigentümers des dienstbaren Grundes. Dieses Begehren war daher abzuweisen. Das Eventualbegehren, das Zaungatter auf eine Durchfahrtsbreite von 2 m zu erweitern, war deshalb abzuweisen, weil der Beklagte, wie unbestritten ist (Punkt 6 des Klagsvorbringens bei der Verhandlung am 14. 6. 1956 ON 2), dieses Begehren noch vor der ersten zur Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung erfüllt habe.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Haupt- und das Eventualbegehren der Klägerin ab. Es führte im Wesentlichen aus: Gemäß Paragraph 484, ABGB müssen Dienstbarkeiten, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Der Dienstbarkeitsberechtigte müsse sich alle Maßnahmen gefallen lassen, welche die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden. Aus dem Bestellungsvertrag könne für die Auslegung nichts Wesentliches gewonnen werden. Es wurde der Klägerin eine gewöhnliche Dienstbarkeit des Geh- und Fahrwegs im Sinne des Paragraph 492, ABGB eingeräumt. Der Oberste Gerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass das Absperren des Wegs unter Übergabe eines Schlüssels zulässig sei. Diese Rechtsansicht treffe wohl vor allem in den Fällen zu, wo das Eigentumsrecht des Dienstbarkeitsverpflichteten im Falle der uneingeschränkten Ausübung der Dienstbarkeit gefährdet ist. Gemäß Paragraph 354, ABGB sei das Eigentum, als ein Recht betrachtet, die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Dieser wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts, jeden unbefugten Dritten auszuschließen, sei im vorliegenden Falle erheblich gefährdet. Wenn der Beklagte den Weg nicht abgesperrt halten könne, werde der Weg, wie der Erstrichter festgestellt habe, auch von anderen nichtberechtigten Personen unter erheblicher Belästigung des Beklagten und seiner Familie benützt. Durch die vom Beklagten getroffenen Absperrmaßnahmen werden das Dienstbarkeitsrecht der Klägerin nicht ernstlich erschwert, gefährdet oder gar vereitelt. Der Zweck der Bestellung der Dienstbarkeit, dass die Klägerin und ihre Hausgenossen von und zum Grundstück der Klägerin fahren und gehen können, werde voll erreicht. Dass auch Besucher des Hauses den Dienstbarkeitsweg benutzen können, könne durch die Errichtung einer Klingel leicht ermöglicht werden. Es komme nicht selten vor, dass ein Wohnhaus von einem Garten umgeben sei und dass die Bewohner des Hauses nicht nur die Haustür, sondern auch das Gartentor versperrt halten. Gewiss seien im vorliegenden Fall mit dem Versperrthalten des Zaungatters Unannehmlichkeiten verbunden. Sie können aber nicht als eine ernstliche Beeinträchtigung der Dienstbarkeit angesehen werden. Insbesondere stünden sie aber gegenüber der Gefährdung des Eigentumsrechts des dienstbarkeitsverpflichteten Beklagten im Falle des für jedermann ungehinderten Zugangs an Bedeutung weit zurück. Das Hauptbegehren der Klägerin auf Entfernung des Zaungatters und das Eventualbegehren auf Verpflichtung des Beklagten, das Zaungatter unversperrt zu lassen, widerstreite also im vorliegenden Fall dem im Paragraph 484, ABGB ausgesprochenen Grundsatz von der Einschränkung der Dienstbarkeitsausübung zu Gunsten der materiell-rechtlichen Interessen des Eigentümers des dienstbaren Grundes. Dieses Begehren war daher abzuweisen. Das Eventualbegehren, das Zaungatter auf eine Durchfahrtsbreite von 2 m zu erweitern, war deshalb abzuweisen, weil der Beklagte, wie unbestritten ist (Punkt 6 des Klagsvorbringens bei der Verhandlung am 14. 6. 1956 ON 2), dieses Begehren noch vor der ersten zur Streitverhandlung anberaumten Tagsatzung erfüllt habe.
Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie ficht das Urteil seinem ganzen Inhalt nach an und stellt den Revisionsantrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil I. Instanz wiederhergestellt und dem Klagebegehren vollinhaltlich, allenfalls dem Eventualbegehren stattgegeben werde, oder das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder an das Gericht I. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Klägerin erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie ficht das Urteil seinem ganzen Inhalt nach an und stellt den Revisionsantrag, das Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil römisch eins. Instanz wiederhergestellt und dem Klagebegehren vollinhaltlich, allenfalls dem Eventualbegehren stattgegeben werde, oder das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht oder an das Gericht römisch eins. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach §§ 503 Z 1, 477 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Es ist weder die Fassung des Urteils so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte noch steht das Urteil mit sich selbst im Widerspruch. Es trifft auch nicht zu, dass für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Es ist zwar richtig, dass es im 2. Absatz der Entscheidungsgründe heißt, die Berufung ist nicht berechtigt; es ergibt sich jedoch aus dem folgenden Absatz klar und eindeutig, dass damit die Berufung wegen Nichtigkeit gemeint ist und dass die Worte „wegen Nichtigkeit“ offenbar nur versehentlich ausgeblieben sind. Es ist auch richtig, dass der letzte Absatz des Urteils, wonach für die Berufungsmitteilung Kosten zuzusprechen waren, da keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat, irrig ist. Es handelt sich hiebei jedoch um eine Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann, nicht aber um eine Nichtigkeit. Die Behauptung der Klägerin, dass im Urteil des Berufungsgerichts für die Abweisung des Eventualbegehrens „das Zaungatter ... unversperrt zu lassen“ keine Begründung angegeben wurde, steht im Widerspruch mit der Urteilsbegründung. Nach dieser wurde das Hauptbegehren auf Entfernung des Zaungatters und das Eventualbegehren auf Verpflichtung des Beklagten, das Zaungatter unversperrt zu lassen, abgewiesen, weil beide Begehren dem im § 484 ABGB ausgesprochenen Grundsatz von der Einschränkung der Dienstbarkeitsausübung zu Gunsten der materiell-rechtlichen Interessen des Eigentümers des dienstbaren Grundes widersprechen.Die von der Klägerin behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteils nach Paragraphen 503, Ziffer eins, 477, Ziffer 9, ZPO liegt nicht vor. Es ist weder die Fassung des Urteils so mangelhaft, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte noch steht das Urteil mit sich selbst im Widerspruch. Es trifft auch nicht zu, dass für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Es ist zwar richtig, dass es im 2. Absatz der Entscheidungsgründe heißt, die Berufung ist nicht berechtigt; es ergibt sich jedoch aus dem folgenden Absatz klar und eindeutig, dass damit die Berufung wegen Nichtigkeit gemeint ist und dass die Worte „wegen Nichtigkeit“ offenbar nur versehentlich ausgeblieben sind. Es ist auch richtig, dass der letzte Absatz des Urteils, wonach für die Berufungsmitteilung Kosten zuzusprechen waren, da keine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden hat, irrig ist. Es handelt sich hiebei jedoch um eine Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann, nicht aber um eine Nichtigkeit. Die Behauptung der Klägerin, dass im Urteil des Berufungsgerichts für die Abweisung des Eventualbegehrens „das Zaungatter ... unversperrt zu lassen“ keine Begründung angegeben wurde, steht im Widerspruch mit der Urteilsbegründung. Nach dieser wurde das Hauptbegehren auf Entfernung des Zaungatters und das Eventualbegehren auf Verpflichtung des Beklagten, das Zaungatter unversperrt zu lassen, abgewiesen, weil beide Begehren dem im Paragraph 484, ABGB ausgesprochenen Grundsatz von der Einschränkung der Dienstbarkeitsausübung zu Gunsten der materiell-rechtlichen Interessen des Eigentümers des dienstbaren Grundes widersprechen.
Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Begründungsmängel, die schon unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend gemacht wurden, beruhen auf einer Auslassung und einer offenbaren Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden können. Die Meinung der Klägerin, dass das Berufungsgericht nur aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen anders hätte entscheiden können, ist unrichtig, da das Berufungsgericht aus den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen nur eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat.Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Begründungsmängel, die schon unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit geltend gemacht wurden, beruhen auf einer Auslassung und einer offenbaren Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden können. Die Meinung der Klägerin, dass das Berufungsgericht nur aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen anders hätte entscheiden können, ist unrichtig, da das Berufungsgericht aus den vom Erstgericht festgestellten Tatsachen nur eine andere rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat.
Auch die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da das Berufungsgericht sich mit Recht auch auf die Ergebnisse des Berufungsverfahrens berufen konnte, weil es, wenn auch in nichtöffentlicher Sitzung mit Rücksicht auf den Verzicht der Parteien auf die Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung, auch die Berufungsschrift des Beklagten und die Berufungsmitteilung der Klägerin bei der Entscheidung berücksichtigen musste. Im Übrigen bekämpft die Klägerin unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit unzulässigerweise die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht.