Begründung:
Die Ehe der Mutter der Minderjährigen wurde am 29. Oktober 1987 geschieden. Mit Beschluß vom 8. September 1988 verpflichtete das Erstgericht den geschiedenen Ehemann der Mutter - als vermuteten Vater - zu monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von S 1.000,-- vom 1. August 1988 an; mit Beschluß vom 11. Juli 1990 gewährte es der Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.000,-- gemäß den §§ 3 und 4 Z 1 UVG. Mit Urteil vom 24. Juli 1991 sprach das Erstgericht aus, die Minderjährige sei kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemannes ihrer Mutter; dieses Urteil erwuchs am 23. September 1991 in Rechtskraft. Darauf stellte das Erstgericht am 11. Oktober 1991 die Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ein.Die Ehe der Mutter der Minderjährigen wurde am 29. Oktober 1987 geschieden. Mit Beschluß vom 8. September 1988 verpflichtete das Erstgericht den geschiedenen Ehemann der Mutter - als vermuteten Vater - zu monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von S 1.000,-- vom 1. August 1988 an; mit Beschluß vom 11. Juli 1990 gewährte es der Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.000,-- gemäß den Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, UVG. Mit Urteil vom 24. Juli 1991 sprach das Erstgericht aus, die Minderjährige sei kein eheliches Kind des geschiedenen Ehemannes ihrer Mutter; dieses Urteil erwuchs am 23. September 1991 in Rechtskraft. Darauf stellte das Erstgericht am 11. Oktober 1991 die Unterhaltsvorschüsse mit Wirkung vom 1. Juli 1990 ein.
Am 7. November 1991 stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz beim Erstgericht den Antrag, das Kind, dessen gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den §§ 22 und 23 UVG zum Rückersatz der im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1991 zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüsse von insgesamt S 11.000,-- zu verpflichten.Am 7. November 1991 stellte der Präsident des Oberlandesgerichtes Linz beim Erstgericht den Antrag, das Kind, dessen gesetzlichen Vertreter, die Pflegeperson und den Unterhaltsschuldner nach den Paragraphen 22 und 23 UVG zum Rückersatz der im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1991 zu Unrecht bezogenen Unterhaltsvorschüsse von insgesamt S 11.000,-- zu verpflichten.
Das Erstgericht verhielt die Mutter antragsgemäß zur Zurückzahlung der Vorschüsse von S 11.000,--. Sie hätte Zweifel an der Vaterschaft ihres früheren Ehemannes haben müssen, weil sie während "des kritischen Zeitraumes" noch mit zwei anderen Männern geschlechtlich verkehrt, dennoch aber den geschiedenen Ehemann als Vater angegeben habe. Sie habe daher die Bevorschussung durch Verletzung von Mitteilungspflichten grob fahrlässig veranlaßt.
Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Von einer grob fahrlässsigen Veranlassung der Bevorschussung durch unrichtige Angaben im Sinne des § 11 Abs 2 UVG könne nicht gesprochen werden. Die gesetzliche Vermutung der ehelichen Geburt gemäß § 138 Abs 1 ABGB könne nur durch gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. Der Einwand, der geschiedene Ehemann der Mutter sei nicht der Vater des Kindes, sei für die Frage der Unterhaltsbevorschussung solange ohne Bedeutung gewesen, als die Vermutung der Ehelichkeit aufrecht bestanden habe. Es hieße die Mutter überfordern, müßte sie im Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen angeben, daß theoretisch ein anderer als der geschiedene Ehemann Vater des Kindes sei. Das folge schon daraus, daß die Mutter selbst die Ehelichkeit ihres Kindes gar nicht gerichtlich bestreiten könne. Überdies sei der geschiedene Ehemann im Antrag nicht als Vater, sondern als Unterhaltsschuldner bezeichnet worden; das sei er damals schon aufgrund des Beschlusses vom 8. September 1988 auch in der Tat gewesen. Außerdem bestehe die Ersatzpflicht gemäß § 22 Abs 2 UVG insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde. Die Mutter verdiene - wie ergänzend festgestellt werde - monatlich ca. S 9.000,--, bezahle monatlich für ihre beiden älteren Kinder S 1.750,-- Pflegegeld und S 1.000,-- dafür, daß eine andere Person ihre beiden von ihr betreuten Kinder - darunter die Minderjährige - vom Kindergarten abhole. Weiters müsse sie monatlich S 500,-- für eine Kreditrückzahlung und S 2.200,-- für die Miete aufbringen; dazu kämen noch Strom-, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie das Kindergarten- und Kinderkrippengeld. Ersparnisse seien nicht vorhanden. Da der Vater der Minderjährigen derzeit (noch) nicht festgestellt sei, müsse in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Mutter davon ausgegangen werden, daß der laufende Unterhalt des Kindes durch die Verpflichtung der Mutter zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Vorschüsse gefährdet wäre, zumal solche Vorschüsse nicht mit aller Strenge einzutreiben seien.Das Gericht zweiter Instanz wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Von einer grob fahrlässsigen Veranlassung der Bevorschussung durch unrichtige Angaben im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, UVG könne nicht gesprochen werden. Die gesetzliche Vermutung der ehelichen Geburt gemäß Paragraph 138, Absatz eins, ABGB könne nur durch gerichtliche Entscheidung widerlegt werden. Der Einwand, der geschiedene Ehemann der Mutter sei nicht der Vater des Kindes, sei für die Frage der Unterhaltsbevorschussung solange ohne Bedeutung gewesen, als die Vermutung der Ehelichkeit aufrecht bestanden habe. Es hieße die Mutter überfordern, müßte sie im Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen angeben, daß theoretisch ein anderer als der geschiedene Ehemann Vater des Kindes sei. Das folge schon daraus, daß die Mutter selbst die Ehelichkeit ihres Kindes gar nicht gerichtlich bestreiten könne. Überdies sei der geschiedene Ehemann im Antrag nicht als Vater, sondern als Unterhaltsschuldner bezeichnet worden; das sei er damals schon aufgrund des Beschlusses vom 8. September 1988 auch in der Tat gewesen. Außerdem bestehe die Ersatzpflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, UVG insoweit nicht, als dadurch der laufende Unterhalt des Kindes gefährdet werde. Die Mutter verdiene - wie ergänzend festgestellt werde - monatlich ca. S 9.000,--, bezahle monatlich für ihre beiden älteren Kinder S 1.750,-- Pflegegeld und S 1.000,-- dafür, daß eine andere Person ihre beiden von ihr betreuten Kinder - darunter die Minderjährige - vom Kindergarten abhole. Weiters müsse sie monatlich S 500,-- für eine Kreditrückzahlung und S 2.200,-- für die Miete aufbringen; dazu kämen noch Strom-, Heizungs- und Warmwasserkosten sowie das Kindergarten- und Kinderkrippengeld. Ersparnisse seien nicht vorhanden. Da der Vater der Minderjährigen derzeit (noch) nicht festgestellt sei, müsse in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Mutter davon ausgegangen werden, daß der laufende Unterhalt des Kindes durch die Verpflichtung der Mutter zum Rückersatz der zu Unrecht gewährten Vorschüsse gefährdet wäre, zumal solche Vorschüsse nicht mit aller Strenge einzutreiben seien.