Rechtssatz RS0006987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006987
Entscheidungsdatum
09.06.1992
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.Im Hinblick auf Paragraph 23, UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 617/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 617/84
ÖA 1985,78
- 1 Ob 581/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 581/92
Auch; nur: Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006987
Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00617_8400000_001