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Entscheidung 7 Ob 617/84×

Entscheidung 7 Ob 617/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob617/84

Entscheidungsdatum

30.08.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz, gegen den Beschluss des Kreisgerichts Steyr als Rekursgericht vom 12. Juni 1984, GZ R 22/84-40, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf a.d. Krems vom 18. Jänner 1984, GZ P 91/82-29, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben unterschiedliche Entscheidungen über die Verpflichtung der am 27. 12. 1969 geborenen A***** zur Rückzahlung von ihr bezogener Unterhaltsvorschüsse im Betrag von 800 S gefällt.

Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Linz gegen die Entscheidung des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil der Entscheidung eine 2.000 S nicht übersteigende Sache zugrunde liegt (Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG). Im Hinblick auf Paragraph 23, UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.

Textnummer

E118992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00617.840.0830.000

Im RIS seit

17.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2017

Dokumentnummer

JJT_19840830_OGH0002_0070OB00617_8400000_000

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