Der gegen diesen Beschluß vom Vater durch seine Verfahrenshelferin Dr. Gertraud K*** erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Das Rekursgericht hat die Wirksamkeit des zeitlich später erhobenen, von Dr. Gertraud K*** verfaßten Rekurses lediglich aus dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit des Rechtsmittels geprüft, ohne die Frage zu erörtern, ob Rechtsanwalt Dr. Hans V*** bei Erhebung des von ihm verfaßten Rekurses (ON 104) noch wirksam als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe für den Vater bestellt war. Dr. Hans V*** ist mit Eintritt der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides von der Vertretung des Vaters zur Verfahrenshilfe enthoben worden. Da die Bestimmung des § 36 Abs. 2 ZPO nicht auch bei Enthebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe anzuwenden ist, weil dessen Enthebung - gleichgültig aus welchem Grund - nicht als Aufkündigung der Vollmacht anzusehen ist (SZ 44/133 ua.), war Dr. Hans V*** von der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an nicht mehr zur Vertretung des Vaters und damit auch nicht mehr zur Erhebung eines Rekurses für ihn befugt. Ein vom enthobenen Vertreter dennoch eingebrachtes Rechtsmittel ist demnach unwirksam und zurückzuweisen (vgl. RZ 1981/46). In welchem Zeitpunkt der Bescheid des Ausschusses rechtswirksam wird, ist § 45 RAO, der die Bestellung und die Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe regelt, zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, doch mißt das Gesetz der Verständigung des Gerichtes unzweifelhaft die ausschlaggebende Bedeutung zu, ordnet § 45 Abs. 5 RAO doch nur die Verständigung des Gerichtes erster Instanz bzw. des Gerichts, bei dem der bestellte Rechtsanwalt einzuschreiten hat, an; auch ist allein der Zeitpunkt dieser Verständigung im gerichtlichen Verfahren aktenkundig. Die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebene Verständigung des enthobenen und des neubestellten Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe erfolgt in dem vom Ausschuß abgeführten Verfahren. Wollte man den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an dessen Zustellung an den enthobenen bzw. den neubestellten Rechtsanwalt knüpfen, müßte der für das Gericht nicht aktenkundige Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erst erhoben werden. Zweifelsfragen ergäben sich, wenn die Bescheidausfertigungen an die beiden Rechtsanwälte zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt werden. Eine solche, den Grundsätzen eines sinnvoll zu führenden Verfahrens zuwiderlaufende Auffassung kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Da die Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren, auf das sie sich bezieht, Rechtswirkungen äußert, kann es allein dem Gesetz entsprechen, die Rechtswirkungen des Umbestellungsbescheides an die Verständigung des Gerichtes zu binden. Da diese im vorliegenden Fall am 13. Februar 1987 erfolgt ist, war Dr. Hans V*** im Zeitpunkt der Erhebung des von ihm verfaßten Rekurses (am 16. Februar 1987) nicht mehr zur Vertretung des Vaters berechtigt. Daher wird das Rekursgericht diesen Rekurs als unwirksam erhoben zurückzuweisen und über den von Dr. Gertraud K*** als dem zur Verfahrenshilfe für den Vater bestellten Rechtsanwalt erhobenen Rekurs (ON 106) abzusprechen haben. Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für den Revisionsrekurs ist abzuweisen, weil im Pflegschaftsverfahren ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.Das Rekursgericht hat die Wirksamkeit des zeitlich später erhobenen, von Dr. Gertraud K*** verfaßten Rekurses lediglich aus dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit des Rechtsmittels geprüft, ohne die Frage zu erörtern, ob Rechtsanwalt Dr. Hans V*** bei Erhebung des von ihm verfaßten Rekurses (ON 104) noch wirksam als Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe für den Vater bestellt war. Dr. Hans V*** ist mit Eintritt der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides von der Vertretung des Vaters zur Verfahrenshilfe enthoben worden. Da die Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, ZPO nicht auch bei Enthebung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe anzuwenden ist, weil dessen Enthebung - gleichgültig aus welchem Grund - nicht als Aufkündigung der Vollmacht anzusehen ist (SZ 44/133 ua.), war Dr. Hans V*** von der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an nicht mehr zur Vertretung des Vaters und damit auch nicht mehr zur Erhebung eines Rekurses für ihn befugt. Ein vom enthobenen Vertreter dennoch eingebrachtes Rechtsmittel ist demnach unwirksam und zurückzuweisen vergleiche RZ 1981/46). In welchem Zeitpunkt der Bescheid des Ausschusses rechtswirksam wird, ist Paragraph 45, RAO, der die Bestellung und die Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe regelt, zwar nicht unmittelbar zu entnehmen, doch mißt das Gesetz der Verständigung des Gerichtes unzweifelhaft die ausschlaggebende Bedeutung zu, ordnet Paragraph 45, Absatz 5, RAO doch nur die Verständigung des Gerichtes erster Instanz bzw. des Gerichts, bei dem der bestellte Rechtsanwalt einzuschreiten hat, an; auch ist allein der Zeitpunkt dieser Verständigung im gerichtlichen Verfahren aktenkundig. Die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebene Verständigung des enthobenen und des neubestellten Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe erfolgt in dem vom Ausschuß abgeführten Verfahren. Wollte man den Eintritt der Rechtswirksamkeit des Umbestellungsbescheides an dessen Zustellung an den enthobenen bzw. den neubestellten Rechtsanwalt knüpfen, müßte der für das Gericht nicht aktenkundige Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides erst erhoben werden. Zweifelsfragen ergäben sich, wenn die Bescheidausfertigungen an die beiden Rechtsanwälte zu verschiedenen Zeitpunkten zugestellt werden. Eine solche, den Grundsätzen eines sinnvoll zu führenden Verfahrens zuwiderlaufende Auffassung kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Da die Umbestellung des Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren, auf das sie sich bezieht, Rechtswirkungen äußert, kann es allein dem Gesetz entsprechen, die Rechtswirkungen des Umbestellungsbescheides an die Verständigung des Gerichtes zu binden. Da diese im vorliegenden Fall am 13. Februar 1987 erfolgt ist, war Dr. Hans V*** im Zeitpunkt der Erhebung des von ihm verfaßten Rekurses (am 16. Februar 1987) nicht mehr zur Vertretung des Vaters berechtigt. Daher wird das Rekursgericht diesen Rekurs als unwirksam erhoben zurückzuweisen und über den von Dr. Gertraud K*** als dem zur Verfahrenshilfe für den Vater bestellten Rechtsanwalt erhobenen Rekurs (ON 106) abzusprechen haben. Der Antrag auf Zuerkennung von Kosten für den Revisionsrekurs ist abzuweisen, weil im Pflegschaftsverfahren ein Kostenersatz nicht vorgesehen ist.