Rechtssatz RS0072351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0072351
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Der Bescheid, mit dem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe enthebt und an seiner Stelle einen anderen bestellt, wird mit der Verständigung des im § 45 Abs 5 RAO genannten Gerichtes wirksam.Der Bescheid, mit dem der Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe enthebt und an seiner Stelle einen anderen bestellt, wird mit der Verständigung des im Paragraph 45, Absatz 5, RAO genannten Gerichtes wirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0072351
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
JJR_19870513_OGH0002_0010OB00582_8700000_001