Der Rekurs der Drittbeklagten ist nicht berechtigt. Entgegen den Rekursausführungen liegt eine eindeutige schriftliche Bürgschaftserklärung auch der Drittbeklagten vor. Nach § 1346 Abs 2 ABGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. Der Schutzzweck des § 1346 Abs 2 ABGB ist schon dann ausreichend gewahrt, wenn der Erklärende ein Schriftstück unterfertigt, aus dem sich eindeutig ergibt, daß es sich um den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages handle (Iro in ÖBA 1989, 183; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 116). Aus der schriftlichen Erklärung müssen daher nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, die gesichert werden soll - JBl. 1985, 681; EvBl 1980/99 ua; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1346), es muß aus der Urkunde selbst der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen (Mormann, in BGB-RGRK12 Rz 3 zu § 766; Norbert Horn in Staudinger12 Rz 13 zu § 766 BGB). Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt daher dem Erfordernis der Schriftform nicht (RZ 1935, 31;Der Rekurs der Drittbeklagten ist nicht berechtigt. Entgegen den Rekursausführungen liegt eine eindeutige schriftliche Bürgschaftserklärung auch der Drittbeklagten vor. Nach Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. Der Schutzzweck des Paragraph 1346, Absatz 2, ABGB ist schon dann ausreichend gewahrt, wenn der Erklärende ein Schriftstück unterfertigt, aus dem sich eindeutig ergibt, daß es sich um den Abschluß eines Bürgschaftsvertrages handle (Iro in ÖBA 1989, 183; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 116). Aus der schriftlichen Erklärung müssen daher nicht nur die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung hervorgehen (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, die gesichert werden soll - JBl. 1985, 681; EvBl 1980/99 ua; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1346,), es muß aus der Urkunde selbst der rechtsgeschäftliche Wille des Erklärenden, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen (Mormann, in BGB-RGRK12 Rz 3 zu Paragraph 766,; Norbert Horn in Staudinger12 Rz 13 zu Paragraph 766, BGB). Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt daher dem Erfordernis der Schriftform nicht (RZ 1935, 31;
Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1346; Ohmeyer-Klang2 VI 206;Mader in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1346,; Ohmeyer-Klang2 römisch sechs 206;
Ehrenzweig-Mayrhofer aaO). Im vorliegenden Fall wurde aber in die vom Hauptschuldner angenommene Kreditzusage als Sicherheit "Bürgschaft der Ehegatten S***, Salzburg" ausdrücklich aufgenommen. Unterfertigten dann der Zweit- und die Drittbeklagte nach dem Hauptschuldner (der erstbeklagten Partei) selbst ohne weiteren Beisatz die Annahmeerklärung, so dokumentierten sie damit nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert, daß sie damit die von der Kreditgeberin als Sicherstellung geforderte Bürgschaftsverpflichtung eingehen wollten.
Nach § 14 Abs 1 DevG bedarf unter anderem die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung durch die Nationalbank. Es wurde daher schon ausgesprochen, daß eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten ausländischer Gläubiger dieser Bewilligung bedarf (EvBl 1978/130). Der Zweit- und die Drittbeklagte gaben aber ihre Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines inländischen Gläubigers, der einem ausländischen Schuldner einen durch die Österreichische Nationalbank bewilligten Kredit gewährt hatte, ab. Sollten die Bürgen den Kredit einlösen, ginge auf sie gemäß § 1358 ABGB die von der Österreichischen Nationalbank bewilligte Darlehensforderung gegen die erstbeklagte Partei über. Ein den Gesetzesintentionen nach zu verhindernder zusätzlicher Geldfluß in das Ausland durch eine unkontrollierte, die österreichische Devisenbilanz belastende Kreditgewährung bzw. ein Eingehen von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ohne Kontrolle und Lenkung durch die Österreichische Nationalbank liegt dann aber nicht vor (vgl. Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4 437). Das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines Deviseninländers bedurfte nicht der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank. Soweit die Rekurswerberin ausführt, daß ihre persönliche Haftung überhaupt nicht und die übernommene Sachhaftung lediglich als subsidiäre Sicherheit in Betracht gezogen worden sei, entfernt sie sich vom vorliegenden Sachverhalt. Ob sie sich wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse "vernünftigerweise überhaupt nicht auch nur für einen noch so kleinen Betrag ernsthaft hätte verbürgen können" ist auf Grund des objektiven Erklärungswertes der von ihr abgegebenen Bürgschaftsverpflichtung irrelevant. Richtig ist nur, daß jeder Bürge mangels ausdrücklicher schriftlicher Erklärung nicht für nur den Hauptschuldner treffende Verzugsfolgen haftet (SZ 60/185 mwN); dies gilt aber nur dann, wenn solche Folgen nicht ohnedies bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen (SZ 15/209; Gamerith aaO Rz 5 zu § 1353).Nach Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedarf unter anderem die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung durch die Nationalbank. Es wurde daher schon ausgesprochen, daß eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten ausländischer Gläubiger dieser Bewilligung bedarf (EvBl 1978/130). Der Zweit- und die Drittbeklagte gaben aber ihre Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines inländischen Gläubigers, der einem ausländischen Schuldner einen durch die Österreichische Nationalbank bewilligten Kredit gewährt hatte, ab. Sollten die Bürgen den Kredit einlösen, ginge auf sie gemäß Paragraph 1358, ABGB die von der Österreichischen Nationalbank bewilligte Darlehensforderung gegen die erstbeklagte Partei über. Ein den Gesetzesintentionen nach zu verhindernder zusätzlicher Geldfluß in das Ausland durch eine unkontrollierte, die österreichische Devisenbilanz belastende Kreditgewährung bzw. ein Eingehen von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ohne Kontrolle und Lenkung durch die Österreichische Nationalbank liegt dann aber nicht vor vergleiche Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4 437). Das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines Deviseninländers bedurfte nicht der Genehmigung durch die Österreichische Nationalbank. Soweit die Rekurswerberin ausführt, daß ihre persönliche Haftung überhaupt nicht und die übernommene Sachhaftung lediglich als subsidiäre Sicherheit in Betracht gezogen worden sei, entfernt sie sich vom vorliegenden Sachverhalt. Ob sie sich wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse "vernünftigerweise überhaupt nicht auch nur für einen noch so kleinen Betrag ernsthaft hätte verbürgen können" ist auf Grund des objektiven Erklärungswertes der von ihr abgegebenen Bürgschaftsverpflichtung irrelevant. Richtig ist nur, daß jeder Bürge mangels ausdrücklicher schriftlicher Erklärung nicht für nur den Hauptschuldner treffende Verzugsfolgen haftet (SZ 60/185 mwN); dies gilt aber nur dann, wenn solche Folgen nicht ohnedies bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen (SZ 15/209; Gamerith aaO Rz 5 zu Paragraph 1353,).
Dem Rekurs ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.