Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Sie wendet sich nur mehr gegen die Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht und strebt die Annahme des Alleinverschuldens der Klägerin oder doch wenigstens deren gleichteiligen Mitverschuldens an. Die Klägerin hat am Unfallstag mit der beklagten Partei einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Auf Grund eines solchen Vertrages trifft den Seilbahn- bzw. Liftunternehmer die Pflicht zur Pistensicherung jedenfalls dann, wenn er die Piste (Schiweg) - wie im vorliegenden Fall - präpariert (ZVR 1986/7 uva.). Diese Verpflichtung darf zwar nicht überspannt werden, weil abfahrende Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Schiabfahrt ergeben, auf sich nehmen und bewältigen müssen; sie dürfen jedoch auf eine sorgfältige Anlage der Piste, die unvorhergesehene Gefahren ausschließt, vertrauen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (vgl. die Nachweise in ZVR 1988/158) ausgesprochen hat, erstreckt sich diese Sicherungspflicht nicht bloß auf den Bereich der gewidmeten bzw. durch Präparierung bestimmter Geländeteile schlüssig verbreiterten Piste, sondern reicht insofern darüber hinaus, als unmittelbar neben dem Pistenrand befindliche Gefahrenstellen auf geeignete Weise abgesichert werden müssen, weil mit dem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus stets - also auch bei mäßiger Geschwindigkeit - gerechnet werden muß. Aus dieser Erfahrungstatsache folgt zwangsläufig, daß Gefahrenquellen zumindest im Bereich des Pistenrandes entsprechend abzusichern sind (vgl. ZVR 1988/72 und 158; Pichler-Holzer, Schirecht (1987), 31 f; Pichler in ZVR 1988, 315).Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Sie wendet sich nur mehr gegen die Beurteilung der Verschuldensfrage durch das Berufungsgericht und strebt die Annahme des Alleinverschuldens der Klägerin oder doch wenigstens deren gleichteiligen Mitverschuldens an. Die Klägerin hat am Unfallstag mit der beklagten Partei einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Auf Grund eines solchen Vertrages trifft den Seilbahn- bzw. Liftunternehmer die Pflicht zur Pistensicherung jedenfalls dann, wenn er die Piste (Schiweg) - wie im vorliegenden Fall - präpariert (ZVR 1986/7 uva.). Diese Verpflichtung darf zwar nicht überspannt werden, weil abfahrende Schifahrer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Schiabfahrt ergeben, auf sich nehmen und bewältigen müssen; sie dürfen jedoch auf eine sorgfältige Anlage der Piste, die unvorhergesehene Gefahren ausschließt, vertrauen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach vergleiche die Nachweise in ZVR 1988/158) ausgesprochen hat, erstreckt sich diese Sicherungspflicht nicht bloß auf den Bereich der gewidmeten bzw. durch Präparierung bestimmter Geländeteile schlüssig verbreiterten Piste, sondern reicht insofern darüber hinaus, als unmittelbar neben dem Pistenrand befindliche Gefahrenstellen auf geeignete Weise abgesichert werden müssen, weil mit dem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus stets - also auch bei mäßiger Geschwindigkeit - gerechnet werden muß. Aus dieser Erfahrungstatsache folgt zwangsläufig, daß Gefahrenquellen zumindest im Bereich des Pistenrandes entsprechend abzusichern sind vergleiche ZVR 1988/72 und 158; Pichler-Holzer, Schirecht (1987), 31 f; Pichler in ZVR 1988, 315).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen war die Piste (Schiweg) im Unfallszeitpunkt im Bereich der Unfallstelle etwa 3,5 bis 4 m breit und, wie vor allem aus den instruktiven Lichtbildern im angeschlossenen Akt U 283/84 des Bezirksgerichtes Schwaz ersichtlich ist, sowohl berg- als auch talseitig von Steilböschungen eingegrenzt; die talseitig abfallende, mit Nadelbäumen bestandene Böschung schloß unmittelbar an den - in Fahrtrichtung der Klägerin - linken Rand der von der beklagten Partei präparierten Piste an, so daß Schifahrer, die - wie die Klägerin infolge Verkantens - über den linken Pistenrand hinausstürzten, unweigerlich über die Steilböschung hinab gegen einen der auf der Böschung stehenden Bäume prallen mußten.
Wie das Erstgericht festgestellt hat, wäre der Absturz vermieden worden, wäre die Engstelle der Piste, in deren Bereich die Klägerin stürzte, von der beklagten Partei im Unfallszeitpunkt talseitig ebenso wie derzeit durch ein Fangnetz gesichert gewesen; wohl könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Klägerin auch dann Verletzungen erlitten hätte, wenn sie mit ihren Schiern im Netz hängengeblieben wäre, diese Verletzungen wären aber jedenfalls ungleich weniger folgenschwer gewesen (ON 27, S. 17). Die Absicherung der talseitig gelegenen Steilböschung durch (Verbreiterung des Schiweges und) durch Anbringung eines Fangnetzes wäre somit eine geeignete Sicherungsmaßnahme gewesen; die beklagte Partei hat diese Vorkehrung - gerade auch zur Entschärfung dieser Gefahrenstelle - nach dem Unfall der Klägerin auch auf sich genommen. Die Vorinstanzen haben der beklagten Partei damit zu Recht eine schuldhafte Vernachlässigung der Pistensicherungspflicht infolge Unterlassung notwendiger und zumutbarer Sicherungsvorkehrungen zur Last gelegt.
Dagegen hat das Gericht zweiter Instanz das vom Erstgericht angenommene Mitverschulden der Klägerin zu Unrecht verneint. Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1984/122; ZVR 1982/317; SZ 54/85 uva.; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 236 f.). Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Klägerin infolge Unachtsamkeit verkantete, deshalb zum Sturz kam und über den Pistenrand hinaus die Steilböschung hinabstürzte. Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern - wie dies die Klägerin auch schon im Unfallszeitpunkt war - zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit = unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist (vgl. Pichler in ZVR 1985, 258 mwN). Das Verkanten ist demnach ein Fahrverhalten, das typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert.Dagegen hat das Gericht zweiter Instanz das vom Erstgericht angenommene Mitverschulden der Klägerin zu Unrecht verneint. Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus; schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist (ZVR 1984/122; ZVR 1982/317; SZ 54/85 uva.; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 236 f.). Das Erstgericht hat festgestellt, daß die Klägerin infolge Unachtsamkeit verkantete, deshalb zum Sturz kam und über den Pistenrand hinaus die Steilböschung hinabstürzte. Das Verkanten ist ein fahrtechnischer Fehler (Kanten- und Belastungsfehler), der bei fortgeschrittenen Schiläufern - wie dies die Klägerin auch schon im Unfallszeitpunkt war - zumeist auf ein vorausgehendes vermeidbares Fehlverhalten (etwa relativ überhöhte Geschwindigkeit = unkontrolliertes Fahren) zurückzuführen ist vergleiche Pichler in ZVR 1985, 258 mwN). Das Verkanten ist demnach ein Fahrverhalten, das typischerweise das Verschulden des Schiläufers indiziert.
Das Erstgericht hat als Ursache des sturzauslösenden Verkantens der Klägerin prima facie deren Unachtsamkeit angenommen. Den Zwischenfall, der zu seinem Sturz geführt hat und der ihn möglicherweise entlasten könnte, kennt im Regelfall auch nur der Schiläufer selbst, nicht aber auch der Pistenhalter, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen kann (vgl. Pichler aaO). Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen, Umstände darzutun, die trotz der festgestellten Unachtsamkeit keinen Schluß auf ein Mitverschulden rechtfertigen. Die Klägerin konnte sich aber ihrer Aussage zufolge den Sturz selbst nicht erklären. Ist aber eine Sorglosigkeit der Klägerin anzunehmen und vermochte die Klägerin diesen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern, so erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1, wenn auch noch darauf Bedacht genommen wird, daß die Klägerin eine erfahrene und ortskundige Schiläuferin war, als angemessen.Das Erstgericht hat als Ursache des sturzauslösenden Verkantens der Klägerin prima facie deren Unachtsamkeit angenommen. Den Zwischenfall, der zu seinem Sturz geführt hat und der ihn möglicherweise entlasten könnte, kennt im Regelfall auch nur der Schiläufer selbst, nicht aber auch der Pistenhalter, der deshalb zu dessen Aufklärung im allgemeinen nichts beitragen kann vergleiche Pichler aaO). Es wäre daher an der Klägerin gelegen gewesen, Umstände darzutun, die trotz der festgestellten Unachtsamkeit keinen Schluß auf ein Mitverschulden rechtfertigen. Die Klägerin konnte sich aber ihrer Aussage zufolge den Sturz selbst nicht erklären. Ist aber eine Sorglosigkeit der Klägerin anzunehmen und vermochte die Klägerin diesen Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern, so erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1, wenn auch noch darauf Bedacht genommen wird, daß die Klägerin eine erfahrene und ortskundige Schiläuferin war, als angemessen.
Der Revision ist im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles Folge zu geben. Der Ausspruch über das Feststellungsbegehren ist jedoch durch die Einschränkung der Haftung auf alle künftigen Nachteile zu berichtigen, weil erkennbar ist, daß das Erstgericht ohnehin nur über die in der Zukunft liegenden Schäden absprechen wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hatten beide Rechtsmittel nach dem Streitausgang keinen Erfolg; auch im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei nur mit ihrem hilfsweisen Rechtsmittelantrag durchgedrungen, so daß auch in diesem Umfang die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Allerdings hat die Klägerin der beklagten Partei die halbe Pauschalgebühr für die Revision gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im Berufungsverfahren hatten beide Rechtsmittel nach dem Streitausgang keinen Erfolg; auch im Revisionsverfahren ist die beklagte Partei nur mit ihrem hilfsweisen Rechtsmittelantrag durchgedrungen, so daß auch in diesem Umfang die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Allerdings hat die Klägerin der beklagten Partei die halbe Pauschalgebühr für die Revision gemäß Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO zu ersetzen.