Der Beklagte hat zwar von dem im „Wohnungsuntermietvertrag“ vom 18.7.1987 als Hauptmieter bezeichneten Untervermieter die Wohnung, deren Räumung durch ihn die Kläger nun begehren, in Unterbestand genommen, das Erstgericht hat aber mit Teilsachbeschluß vom 20.8.1991 über seinen Antrag ausgesprochen, daß er als Hauptmieter dieser Wohnung (§ 2 Abs 3 MRG) anzuerkennen sei. Damit ist der Hauptmietvertrag als Umgehungsgeschäft (vgl hiezu Würth in Rummel, ABGB2 § 2 MRG Rz 9) nichtig und ist anstelle des „Untermietvertrags“ zwischen dem „Hauptmieter“ und dem „Untermieter“ ein Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und „Untermieter“ zustandegekommen (SZ 64/66; SZ 60/8 ua); richtig hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt, daß dieser Hauptmietvertrag durch den Inhalt des seinerzeit geschlossenen Untermietvertrages bestimmt bleibt, soweit dieser mit dem Wesen eines Hauptmietverhältnisses vereinbar ist. Diese Grundsätze zieht der Beklagte auch gar nicht in Zweifel, er führt in der Revision vielmehr ins Treffen, der Vertrag genüge dem Erfordernis, daß darin eine bestimmte Ausbildung „konkret“ bezeichnet werden müsse, nicht; auch sei die Befristung mit keinem bestimmten Endtermin verknüpft und die Vertragsbestimmungen über die Befristungen seien so auszulegen, daß das Mietverhältnis nicht länger als drei Jahre dauern sollte, sofern es nicht schon infolge Beendigung bzw Abbruchs des Studiums vorher ende, doch habe der Beklagte das Studium nicht innerhalb von drei Jahren beendet, so daß das Bestandverhältnis nun auf bestimmte Zeit verlängert sei. Schließlich macht der Beklagte noch geltend, das Mietverhältnis sei mangels rechtzeitiger Räumungsklage stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Keiner dieser Einwände erweist sich indessen als stichhältig:Der Beklagte hat zwar von dem im „Wohnungsuntermietvertrag“ vom 18.7.1987 als Hauptmieter bezeichneten Untervermieter die Wohnung, deren Räumung durch ihn die Kläger nun begehren, in Unterbestand genommen, das Erstgericht hat aber mit Teilsachbeschluß vom 20.8.1991 über seinen Antrag ausgesprochen, daß er als Hauptmieter dieser Wohnung (Paragraph 2, Absatz 3, MRG) anzuerkennen sei. Damit ist der Hauptmietvertrag als Umgehungsgeschäft vergleiche hiezu Würth in Rummel, ABGB2 Paragraph 2, MRG Rz 9) nichtig und ist anstelle des „Untermietvertrags“ zwischen dem „Hauptmieter“ und dem „Untermieter“ ein Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und „Untermieter“ zustandegekommen (SZ 64/66; SZ 60/8 ua); richtig hat das Gericht zweiter Instanz auch erkannt, daß dieser Hauptmietvertrag durch den Inhalt des seinerzeit geschlossenen Untermietvertrages bestimmt bleibt, soweit dieser mit dem Wesen eines Hauptmietverhältnisses vereinbar ist. Diese Grundsätze zieht der Beklagte auch gar nicht in Zweifel, er führt in der Revision vielmehr ins Treffen, der Vertrag genüge dem Erfordernis, daß darin eine bestimmte Ausbildung „konkret“ bezeichnet werden müsse, nicht; auch sei die Befristung mit keinem bestimmten Endtermin verknüpft und die Vertragsbestimmungen über die Befristungen seien so auszulegen, daß das Mietverhältnis nicht länger als drei Jahre dauern sollte, sofern es nicht schon infolge Beendigung bzw Abbruchs des Studiums vorher ende, doch habe der Beklagte das Studium nicht innerhalb von drei Jahren beendet, so daß das Bestandverhältnis nun auf bestimmte Zeit verlängert sei. Schließlich macht der Beklagte noch geltend, das Mietverhältnis sei mangels rechtzeitiger Räumungsklage stillschweigend auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Keiner dieser Einwände erweist sich indessen als stichhältig:
Soweit es um die Befristung geht, sieht der Vertrag zum einen in seinem § 2 eine Dauer von drei Jahren mit einer einmonatigen Kündigungsfrist vor, zum andern findet sich im Anhang eine (als „Ergänzung“ zu § 2 bezeichnete) weitere an die Formulierung des § 29 Abs 2 MRG angelehnte Bestimmung, nach der die Wohnung „vom Untermieter ausschließlich zu dem Zweck gemietet“ wird, „um sein Hochschulstudium in Wien zu beenden. Der Mietvertrag erlischt laut ausdrücklicher Vereinbarung unabhängig von der vereinbarten Mietdauer mit der Beendigung oder dem Abbruch dieses Studiums des Mieters und ist damit mit Eintritt dieser Bedingung ohne jede Kündigung aufgelöst“. Diese voneinander auch im Vertrag völlig getrennt formulierten Befristungen lassen die vom Beklagten angestrebte Auslegung nicht zu, sie sind vielmehr so zu verstehen, daß die im Anhang festgelegte zusätzliche Befristung dann maßgeblich sein sollte, wenn die in § 2 grundsätzlich vereinbarte Vertragsdauer aus welchen Gründen immer nicht durchsetzbar sein sollte. Nun ist aber eine vereinbarte kürzere Mietdauer zwar seitens des Vermieters nicht durchsetzbar, wenn sie mit den übrigen Befristungsbestimmungen (§ 29 Abs 1 MRG) nicht in Einklang steht, das beeinträchtigt aber deshalb noch nicht die vom Gesetz selbst vorgesehenen Endigungszeitpunkte (Würth aaO § 29 Rz 8): Werden also in einem Ausbildungsmietvertrag (§ 29 Abs 2 MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so bleiben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des 27. Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar (WoBl 1991/161).Soweit es um die Befristung geht, sieht der Vertrag zum einen in seinem Paragraph 2, eine Dauer von drei Jahren mit einer einmonatigen Kündigungsfrist vor, zum andern findet sich im Anhang eine (als „Ergänzung“ zu Paragraph 2, bezeichnete) weitere an die Formulierung des Paragraph 29, Absatz 2, MRG angelehnte Bestimmung, nach der die Wohnung „vom Untermieter ausschließlich zu dem Zweck gemietet“ wird, „um sein Hochschulstudium in Wien zu beenden. Der Mietvertrag erlischt laut ausdrücklicher Vereinbarung unabhängig von der vereinbarten Mietdauer mit der Beendigung oder dem Abbruch dieses Studiums des Mieters und ist damit mit Eintritt dieser Bedingung ohne jede Kündigung aufgelöst“. Diese voneinander auch im Vertrag völlig getrennt formulierten Befristungen lassen die vom Beklagten angestrebte Auslegung nicht zu, sie sind vielmehr so zu verstehen, daß die im Anhang festgelegte zusätzliche Befristung dann maßgeblich sein sollte, wenn die in Paragraph 2, grundsätzlich vereinbarte Vertragsdauer aus welchen Gründen immer nicht durchsetzbar sein sollte. Nun ist aber eine vereinbarte kürzere Mietdauer zwar seitens des Vermieters nicht durchsetzbar, wenn sie mit den übrigen Befristungsbestimmungen (Paragraph 29, Absatz eins, MRG) nicht in Einklang steht, das beeinträchtigt aber deshalb noch nicht die vom Gesetz selbst vorgesehenen Endigungszeitpunkte (Würth aaO Paragraph 29, Rz 8): Werden also in einem Ausbildungsmietvertrag (Paragraph 29, Absatz 2, MRG) kürzere als die im Gesetz vorgesehenen Endigungstermine vereinbart, so bleiben doch sowohl die dem Gesetz entsprechenden, für die Dauer der Ausbildung vereinbarten wie auch die darin weiters vorgesehenen Endtermine - die Vollendung des 27. Lebensjahrs bzw die fünfjährige Vertragsdauer - durchsetzbar (WoBl 1991/161).
Auch die Bemängelung jener Vertragsbestimmung, mit der die Mietdauer auf die Dauer des Hochschulstudiums des Beklagten beschränkt wurde, als zu unbestimmt, weil darin keine bestimmte Ausbildung konkret bezeichnet sei, hält einer näheren Prüfung nicht stand: Es ist zwar zweifellos richtig, daß die Begrenzung nur für die Dauer einer konkreten Ausbildung zulässig ist (Würth aaO § 29 MRG Rz 8), doch bedarf es der Konkretisierung nur soweit, als das zur verläßlichen Beurteilung der damit verbundenen Befristung der Bestanddauer notwendig ist. Da die Befristung an jede der in § 29 Abs 2 MRG angeführten Ausbildungsgänge (Hochschulstudium, Lehrlingsausbildung, Besuch einer AHS oder BHS bzw eine vergleichbare Ausbildung) geknüpft werden kann, muß im Vertrag wohl die in Betracht kommende Ausbildungsart genannt werden, eine nähere Bezeichnung der Studienrichtung bzw des mit der Lehrlingsausbildung angestrebten Berufsziels ist indessen nicht erforderlich, soweit nur jener Ausbildungsgang, dem sich der Mieter bei Vertragsabschluß widmete, festgestellt werden kann. In der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung ist ohnedies von „seinem Hochschulstudium“ die Rede, so daß damit ausreichend verdeutlicht ist, daß die Mietdauer mit der Dauer jenes Studiums begrenzt sein sollte, das der Beklagte bei Vertragsabschluß betrieb. Dem Einwand, im Falle eines Mehrfachstudiums wäre bei einer solchen Formulierung keine ausreichende Bestimmtheit gegeben, ist zu entgegnen, daß die Mietdauer - abgesehen davon, daß der Beklagte ein Mehrfachstudium in erster Instanz gar nicht behauptet hat, - in solchen Fällen an jenes Studium zu knüpfen ist, das der Mieter letztlich weiter betreibt; Mißbräuchen helfen im übrigen auch die gesetzlich vorgesehenen Endtermine (§ 29 Abs 2 zweiter Satz MRG) ab.Auch die Bemängelung jener Vertragsbestimmung, mit der die Mietdauer auf die Dauer des Hochschulstudiums des Beklagten beschränkt wurde, als zu unbestimmt, weil darin keine bestimmte Ausbildung konkret bezeichnet sei, hält einer näheren Prüfung nicht stand: Es ist zwar zweifellos richtig, daß die Begrenzung nur für die Dauer einer konkreten Ausbildung zulässig ist (Würth aaO Paragraph 29, MRG Rz 8), doch bedarf es der Konkretisierung nur soweit, als das zur verläßlichen Beurteilung der damit verbundenen Befristung der Bestanddauer notwendig ist. Da die Befristung an jede der in Paragraph 29, Absatz 2, MRG angeführten Ausbildungsgänge (Hochschulstudium, Lehrlingsausbildung, Besuch einer AHS oder BHS bzw eine vergleichbare Ausbildung) geknüpft werden kann, muß im Vertrag wohl die in Betracht kommende Ausbildungsart genannt werden, eine nähere Bezeichnung der Studienrichtung bzw des mit der Lehrlingsausbildung angestrebten Berufsziels ist indessen nicht erforderlich, soweit nur jener Ausbildungsgang, dem sich der Mieter bei Vertragsabschluß widmete, festgestellt werden kann. In der hier maßgeblichen Vertragsbestimmung ist ohnedies von „seinem Hochschulstudium“ die Rede, so daß damit ausreichend verdeutlicht ist, daß die Mietdauer mit der Dauer jenes Studiums begrenzt sein sollte, das der Beklagte bei Vertragsabschluß betrieb. Dem Einwand, im Falle eines Mehrfachstudiums wäre bei einer solchen Formulierung keine ausreichende Bestimmtheit gegeben, ist zu entgegnen, daß die Mietdauer - abgesehen davon, daß der Beklagte ein Mehrfachstudium in erster Instanz gar nicht behauptet hat, - in solchen Fällen an jenes Studium zu knüpfen ist, das der Mieter letztlich weiter betreibt; Mißbräuchen helfen im übrigen auch die gesetzlich vorgesehenen Endtermine (Paragraph 29, Absatz 2, zweiter Satz MRG) ab.
Auch die Behauptungen der Revision, der Vertrag sehe keinen bestimmten Endtermin vor, ist nur insofern richtig, als sie die dreijährige Mietdauer betrifft, die aber - nachdem feststand, daß der Beklagte als Hauptmieter anzusehen sei, - ohnehin nicht mehr durchsetzbar war (§ 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG idF vor dem 3.WÄG), auf welche die Kläger ihre Räumungsklagen aber auch gar stützten. Die Begrenzung des Vertragsverhältnisses mit der Dauer des Hochschulstudiums bringt dagegen klar zum Ausdruck, daß das Mietverhältnis durch dessen Beendigung bzw Abbruch ohne Kündigung beendet werden sollte; die zusätzliche zeitliche Befristung kraft Gesetzes bedarf ohnedies keiner besonderen Vereinbarung (Würth aaO § 29 MRG Rz 8), zumal sie von den Parteien nicht beeinflußbar ist (WoBl 1991, 257).Auch die Behauptungen der Revision, der Vertrag sehe keinen bestimmten Endtermin vor, ist nur insofern richtig, als sie die dreijährige Mietdauer betrifft, die aber - nachdem feststand, daß der Beklagte als Hauptmieter anzusehen sei, - ohnehin nicht mehr durchsetzbar war (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, MRG in der Fassung vor dem 3.WÄG), auf welche die Kläger ihre Räumungsklagen aber auch gar stützten. Die Begrenzung des Vertragsverhältnisses mit der Dauer des Hochschulstudiums bringt dagegen klar zum Ausdruck, daß das Mietverhältnis durch dessen Beendigung bzw Abbruch ohne Kündigung beendet werden sollte; die zusätzliche zeitliche Befristung kraft Gesetzes bedarf ohnedies keiner besonderen Vereinbarung (Würth aaO Paragraph 29, MRG Rz 8), zumal sie von den Parteien nicht beeinflußbar ist (WoBl 1991, 257).
Letztlich ist noch die in der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen, ob das Mietverhältnis nach dem Abbruch des Hochschulstudiums durch den Beklagten stillschweigend erneuert und damit - faktisch (WoBl 1991, 136; Mecenovic in WoBl 1992, 102) - auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, weil es die Kläger trotz Kenntnis dieser Tatsache „dabei bewenden“ ließen (§ 29 Abs 3 MRG iVm § 1114 zweiter Satz ABGB). Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beklagte im Verfahren zur Anerkennung als Hauptmieter zwar bestritten, einen Ausbildungsmietvertrag abgeschlossen zu haben, er hat aber dort am 15.1.1991 bekundet, er studiere zwar derzeit nicht mehr, werde aber weiterstudieren, sofern sich ihm dazu eine Möglichkeit biete; tatsächlich habe er im Sommersemester 1991 nicht inskribiert, weil er „zeitliche Probleme“ gehabt habe. Aber erst im April 1991 habe er sich entschlossen, das Studium endgültig zu beenden, habe diesen Entschluß aber weder dem „Untervermieter“ noch dem Liegenschaftseigentümer mitgeteilt. Nachdem der Teilsachbeschluß, mit dem er als Hauptmieter anerkannt wurde, dem Hausverwalter am 9.10.1991 zugestellt worden war, forderte ihn die Kläger mit Schreiben vom 9.12.1991 zur Vorlage der Inskriptionsbestätigung auf. Die auf die wegen Abbruchs des Studiums erfolgte Beendigung des Bestandverhältnisses gestützte Räumungsklage wurde sodann am 28.2.1992 überreicht. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht eine stillschweigende Erneuerung des Bestandverhältnisses, dessen Beendigung die Kläger nur mehr durch Kündigung erwirken könnten, verneint:Letztlich ist noch die in der Revision aufgeworfene Frage zu prüfen, ob das Mietverhältnis nach dem Abbruch des Hochschulstudiums durch den Beklagten stillschweigend erneuert und damit - faktisch (WoBl 1991, 136; Mecenovic in WoBl 1992, 102) - auf unbestimmte Zeit verlängert wurde, weil es die Kläger trotz Kenntnis dieser Tatsache „dabei bewenden“ ließen (Paragraph 29, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 1114, zweiter Satz ABGB). Nach den Feststellungen des Erstgerichts hat der Beklagte im Verfahren zur Anerkennung als Hauptmieter zwar bestritten, einen Ausbildungsmietvertrag abgeschlossen zu haben, er hat aber dort am 15.1.1991 bekundet, er studiere zwar derzeit nicht mehr, werde aber weiterstudieren, sofern sich ihm dazu eine Möglichkeit biete; tatsächlich habe er im Sommersemester 1991 nicht inskribiert, weil er „zeitliche Probleme“ gehabt habe. Aber erst im April 1991 habe er sich entschlossen, das Studium endgültig zu beenden, habe diesen Entschluß aber weder dem „Untervermieter“ noch dem Liegenschaftseigentümer mitgeteilt. Nachdem der Teilsachbeschluß, mit dem er als Hauptmieter anerkannt wurde, dem Hausverwalter am 9.10.1991 zugestellt worden war, forderte ihn die Kläger mit Schreiben vom 9.12.1991 zur Vorlage der Inskriptionsbestätigung auf. Die auf die wegen Abbruchs des Studiums erfolgte Beendigung des Bestandverhältnisses gestützte Räumungsklage wurde sodann am 28.2.1992 überreicht. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht eine stillschweigende Erneuerung des Bestandverhältnisses, dessen Beendigung die Kläger nur mehr durch Kündigung erwirken könnten, verneint:
§ 29 Abs 2 MRG knüpft - wie schon weiter oben erörtert - die Beendigung des Mietverhältnisses an die Beendigung bzw den Abbruch der Ausbildung des Mieters, hier also dessen Hochschulstudiums, an. Da bei der stillschweigenden Erneuerung des Bestandverhältnisses gemäß § 1114 ABGB dem Verhalten des Vermieters deshalb Rechtsfolgen zugeordnet werden, weil es den Schluß auf den entsprechenden Geschäftswillen zuläßt (Bydlinski, Privatautonomie, 73 f), kann davon, daß es der Vermieter bei der Fortsetzung des Gebrauchs des Bestandgegenstandes durch den Mieter bewenden läßt, keine Rede sein, wenn er gar nicht wissen muß, daß der Mieter seine Ausbildung in der Zwischenzeit abgebrochen hat. Zutreffend verweist Mecenovic (aaO 101) darauf, daß es dem Vermieter dann am notwendigen Erklärungsbewußtsein mangelt. Im Regelfall kommt es daher zur Erneuerung des Mietverhältnisses nur dann, wenn der Mieter dem Vermieter anzeigt, daß er seine Ausbildung beendet bzw abgebrochen hat, und dieser darauf nicht entsprechend reagiert. Aus der Aussage des Beklagten am 15.1.1991 konnte der Vermieter nur darauf schließen, daß jener zwar das Studium unterbrochen habe, aber fortsetzen werde, wenn sich ihm hiezu eine Möglichkeit biete. Diese bloße Unterbrechung der Ausbildung - etwa um sich durch eine entsprechende zeitraubende Erwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für deren Fortsetzung zu verschaffen - kann dem Abbruch noch nicht gleichgehalten werden, sondern schiebt die Beendigung der Ausbildung nur hinaus (so auch Mecenovic aaO 99). Tatsächlich hat der Beklagte den Abbrechungsentschluß auch erst einige Monate danach gefaßt, ihn aber für sich behalten. Deshalb konnten sich die Kläger von dieser Tatsache - selbst wenn unterstellt wird, daß sie die Möglichkeit eines Studienabbruchs immerhin in Erwägung ziehen mußten - erst nach Beendigung der (Nach-)Inskriptionsfrist für das dem Entschluß nachfolgende Wintersemester 1991/92 Kenntnis verschaffen; sie haben auch den Beklagten dann zur Vorlage einer Inskriptionsbestätigung aufgefordert und, nachdem dieser der Aufforderung nicht entsprach, die Räumungsklage eingerbracht. Stellt man in Rechnung, daß dem Beklagten zur Entsprechung der Aufforderung eine gewisse Frist zu gewähren war, kann von dem restlichen Zeitraum bis zur Klagseinbringung noch nicht verläßlich darauf geschlossen werden, daß die Kläger deshalb mit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses einverstanden sein würden.Paragraph 29, Absatz 2, MRG knüpft - wie schon weiter oben erörtert - die Beendigung des Mietverhältnisses an die Beendigung bzw den Abbruch der Ausbildung des Mieters, hier also dessen Hochschulstudiums, an. Da bei der stillschweigenden Erneuerung des Bestandverhältnisses gemäß Paragraph 1114, ABGB dem Verhalten des Vermieters deshalb Rechtsfolgen zugeordnet werden, weil es den Schluß auf den entsprechenden Geschäftswillen zuläßt (Bydlinski, Privatautonomie, 73 f), kann davon, daß es der Vermieter bei der Fortsetzung des Gebrauchs des Bestandgegenstandes durch den Mieter bewenden läßt, keine Rede sein, wenn er gar nicht wissen muß, daß der Mieter seine Ausbildung in der Zwischenzeit abgebrochen hat. Zutreffend verweist Mecenovic (aaO 101) darauf, daß es dem Vermieter dann am notwendigen Erklärungsbewußtsein mangelt. Im Regelfall kommt es daher zur Erneuerung des Mietverhältnisses nur dann, wenn der Mieter dem Vermieter anzeigt, daß er seine Ausbildung beendet bzw abgebrochen hat, und dieser darauf nicht entsprechend reagiert. Aus der Aussage des Beklagten am 15.1.1991 konnte der Vermieter nur darauf schließen, daß jener zwar das Studium unterbrochen habe, aber fortsetzen werde, wenn sich ihm hiezu eine Möglichkeit biete. Diese bloße Unterbrechung der Ausbildung - etwa um sich durch eine entsprechende zeitraubende Erwerbstätigkeit die erforderlichen Mittel für deren Fortsetzung zu verschaffen - kann dem Abbruch noch nicht gleichgehalten werden, sondern schiebt die Beendigung der Ausbildung nur hinaus (so auch Mecenovic aaO 99). Tatsächlich hat der Beklagte den Abbrechungsentschluß auch erst einige Monate danach gefaßt, ihn aber für sich behalten. Deshalb konnten sich die Kläger von dieser Tatsache - selbst wenn unterstellt wird, daß sie die Möglichkeit eines Studienabbruchs immerhin in Erwägung ziehen mußten - erst nach Beendigung der (Nach-)Inskriptionsfrist für das dem Entschluß nachfolgende Wintersemester 1991/92 Kenntnis verschaffen; sie haben auch den Beklagten dann zur Vorlage einer Inskriptionsbestätigung aufgefordert und, nachdem dieser der Aufforderung nicht entsprach, die Räumungsklage eingerbracht. Stellt man in Rechnung, daß dem Beklagten zur Entsprechung der Aufforderung eine gewisse Frist zu gewähren war, kann von dem restlichen Zeitraum bis zur Klagseinbringung noch nicht verläßlich darauf geschlossen werden, daß die Kläger deshalb mit einer Fortsetzung des Bestandverhältnisses einverstanden sein würden.
Da somit die stillschweigende Erneuerung des Bestandverhältnisses zu verneinen ist, benützt der Beklagte den Bestandgegenstand in der Tat ohne Rechtstitel, so daß das Berufungsgericht dem Räumungsbegehren zutreffend stattgegeben hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.