Rechtssatz RS0070377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070377
Geschäftszahl
1Ob583/94 (1Ob584/94); 1Ob106/97p; 5Ob56/04b
Entscheidungsdatum
23.03.2004
Rechtssatz
Die Begrenzung ist nur für die Dauer einer konkreten Ausbildung zulässig, doch bedarf es der Konkretisierung nur soweit, als der zur verläßlichen Beurteilung der damit verbundene Befristung der Bestanddauer notwendig ist. Im Vertrag muß wohl die in Betracht kommende Ausbildungsart (Hochschulstudium, Lehrlingsausbildung, Besuch einer AHS oder BHS bzw eine vergleichbare Ausbildung) genannt werden, eine nähere Bezeichnung der Studienrichtung bzw des mit der Lehrlingsausbildung angestrebten Berufsziels ist indessen nicht erforderlich, soweit nur jener Ausbildungsgang, dem sich der Mieter bei Vertragsabschluß widmete, festgestellt werden kann. Im Fall eines Mehrfachstudiums ist die Mietdauer an jenes Studium zu knüpfen, das der Mieter letztlich weiter betreibt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 583/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 583/94
- 1 Ob 106/97p
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 106/97p
Vgl
- 5 Ob 56/04b
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 56/04b
Auch; nur: Die Begrenzung ist nur für die Dauer einer konkreten Ausbildung zulässig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070377
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0010OB00583_9400000_002