Das Erstgericht gab der auf Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von 52.525 S 60 g gerichteten Klage teilweise Folge, verurteilte alle vier Beklagten zur solidarischen Zahlung von 24.389 S, die Erst- und Drittbeklagten zur solidarischen Zahlung weiterer 609 S und die Zweit- und Viertbeklagten zur solidarischen Zahlung eines weiteren Betrages von 6.305 S, und wies das Mehrbegehren von 21.222
S 60 g ab. Es führte aus, mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Geschwornengerichtes vom 3. Juli 1953 seien der Erstbeklagte Josef H. des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Raubes nach den §§ 190, 192, 194, 195, bzw. 8 StG., die Zweitbeklagte Ernestine H. des Verbrechens der Mitschuld am Verbrechen des Diebstahls nach den §§ 5, 171, 174 I lit. d StG. und die Drittbeklagte Herta S., wiederverehelichte Sch., des Verbrechens der Mitschuld am Raube nach den §§ 5, 190, 192, 194 StG. schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Strafgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte in Gesellschaft des Viertbeklagten am 12. Dezember 1952 gegen Abend auf der Bezirksstraße von F. nach T. maskiert und mit einem Trommelrevolver ausgerüstet die Klägerin überfallen und mit Äther zu betäuben versucht habe, während der Viertbeklagte zahlreiche Schläge auf den Kopf der Klägerin geführt habe, um sich der Schlüssel zum Postamt F. und eines dort postlagernden Briefes zu bemächtigen. Der Raub sei bezüglich des Schlüssels vollbracht und die Klägerin in einen qualvollen Zustand versetzt worden. Die Zweitbeklagte habe schwarze Lammfellhaare an einer Pullmannmütze befestigt, die der Erstbeklagte zur Maskierung beim Überfall getragen habe. Sie sei sich dabei bewußt gewesen, daß ein Einbruchsdiebstahl in das Postamt geplant gewesen sei. Die Drittbeklagte habe an eine schwarze Augenbinde, die der Viertbeklagte beim Raubüberfall zur Maskierung getragen habe, in Kenntnis davon Bänder angenäht, daß ein Raubüberfall stattfinden sollte. Die zivile Schadenshaftung gehe weiter als die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Es hafte jede der mehreren Personen, die im gemeinsamen Zusammenwirken widerrechtlich einen Schaden zufügten. Die Tätigkeit der einzelnen könne von ganz verschiedener Art sein, wenn sie nur irgendwie förderlich gewesen sei und zum Erfolg beigetragen habe. Voraussetzung für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sei nur, daß ein Schaden eingetreten sei, der Kausalzusammenhang vorliege und die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sei, wobei diese Voraussetzungen bei jedem Haftpflichtigen gegeben sein müßten. Die Tätigkeit der Zweitbeklagten sei ein fördernder Beitrag zum schließlichen Erfolg gewesen und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die Zweitbeklagte habe eine widerrechtliche Handlung gesetzt und dadurch ein Verschulden auf sich geladen. Sie habe daher für den schädigenden Erfolg einzustehen, wenngleich sie die tatsächliche Art der Herbeiführung des Erfolges nicht im voraus gewußt habe. Es bestehe eine solidarische Haftungsgemeinschaft unter allen Beklagten nach den §§ 1301 und 1302 ABGB. Der Klägerin gebührten folgende Beträge: 1.) Krankenhausmehrkosten von 1069 S, Trinkgelder in der Höhe von 120 S, 2.) Ersatz der Kosten einer Pflegeperson von 1307 S, 3.) Ersatz der Zahnarztkosten von 2800 S,S 60 g ab. Es führte aus, mit dem Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten als Geschwornengerichtes vom 3. Juli 1953 seien der Erstbeklagte Josef H. des Verbrechens des teils vollbrachten, teils versuchten Raubes nach den Paragraphen 190, 192, 194, 195,, bzw. 8 StG., die Zweitbeklagte Ernestine H. des Verbrechens der Mitschuld am Verbrechen des Diebstahls nach den Paragraphen 5, 171, 174, römisch eins Litera d, StG. und die Drittbeklagte Herta S., wiederverehelichte Sch., des Verbrechens der Mitschuld am Raube nach den Paragraphen 5, 190, 192, 194, StG. schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Strafgericht habe festgestellt, daß der Erstbeklagte in Gesellschaft des Viertbeklagten am 12. Dezember 1952 gegen Abend auf der Bezirksstraße von F. nach T. maskiert und mit einem Trommelrevolver ausgerüstet die Klägerin überfallen und mit Äther zu betäuben versucht habe, während der Viertbeklagte zahlreiche Schläge auf den Kopf der Klägerin geführt habe, um sich der Schlüssel zum Postamt F. und eines dort postlagernden Briefes zu bemächtigen. Der Raub sei bezüglich des Schlüssels vollbracht und die Klägerin in einen qualvollen Zustand versetzt worden. Die Zweitbeklagte habe schwarze Lammfellhaare an einer Pullmannmütze befestigt, die der Erstbeklagte zur Maskierung beim Überfall getragen habe. Sie sei sich dabei bewußt gewesen, daß ein Einbruchsdiebstahl in das Postamt geplant gewesen sei. Die Drittbeklagte habe an eine schwarze Augenbinde, die der Viertbeklagte beim Raubüberfall zur Maskierung getragen habe, in Kenntnis davon Bänder angenäht, daß ein Raubüberfall stattfinden sollte. Die zivile Schadenshaftung gehe weiter als die strafrechtliche Verantwortlichkeit. Es hafte jede der mehreren Personen, die im gemeinsamen Zusammenwirken widerrechtlich einen Schaden zufügten. Die Tätigkeit der einzelnen könne von ganz verschiedener Art sein, wenn sie nur irgendwie förderlich gewesen sei und zum Erfolg beigetragen habe. Voraussetzung für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit sei nur, daß ein Schaden eingetreten sei, der Kausalzusammenhang vorliege und die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sei, wobei diese Voraussetzungen bei jedem Haftpflichtigen gegeben sein müßten. Die Tätigkeit der Zweitbeklagten sei ein fördernder Beitrag zum schließlichen Erfolg gewesen und mit diesem in ursächlichem Zusammenhang gestanden. Die Zweitbeklagte habe eine widerrechtliche Handlung gesetzt und dadurch ein Verschulden auf sich geladen. Sie habe daher für den schädigenden Erfolg einzustehen, wenngleich sie die tatsächliche Art der Herbeiführung des Erfolges nicht im voraus gewußt habe. Es bestehe eine solidarische Haftungsgemeinschaft unter allen Beklagten nach den Paragraphen 1301 und 1302 ABGB. Der Klägerin gebührten folgende Beträge: 1.) Krankenhausmehrkosten von 1069 S, Trinkgelder in der Höhe von 120 S, 2.) Ersatz der Kosten einer Pflegeperson von 1307 S, 3.) Ersatz der Zahnarztkosten von 2800 S,
4.) Kosten zweier Taxis zur ärztlichen Behandlung von 38 S, 5.) Ersatz zweier Kopfpölster in der Höhe von 160 S, 6.) Ersatz der Urlaubsmehrkosten von 200 S und 7.) Schmerzengeld von 25.000 S, zusammen 30.694 S. Da schon im Strafurteil ein Teilbetrag von 6305 S den Erst- und Drittbeklagten zur Zahlung aufgetragen worden sei, habe diesen Beklagten gegenüber der Betrag von 6305 S abgezogen werden müssen. Ein Zinsenbetrag daraus von 609 S habe dazugerechnet werden müssen. Die Zweit- und Viertbeklagten hätten jedoch mangels vorhergegangener strafgerichtlicher Verurteilung zur Zahlung hinsichtlich der 609 S nicht verurteilt werden können. Mangels Behinderung der einundfünfzigjährigen, im Bezug einer Postpension stehenden Klägerin "im besseren Fortkommen" (§ 1326 ABGB.) könne ihr ein Ersatz für ihre Verunstaltung nicht zuerkannt werden.4.) Kosten zweier Taxis zur ärztlichen Behandlung von 38 S, 5.) Ersatz zweier Kopfpölster in der Höhe von 160 S, 6.) Ersatz der Urlaubsmehrkosten von 200 S und 7.) Schmerzengeld von 25.000 S, zusammen 30.694 S. Da schon im Strafurteil ein Teilbetrag von 6305 S den Erst- und Drittbeklagten zur Zahlung aufgetragen worden sei, habe diesen Beklagten gegenüber der Betrag von 6305 S abgezogen werden müssen. Ein Zinsenbetrag daraus von 609 S habe dazugerechnet werden müssen. Die Zweit- und Viertbeklagten hätten jedoch mangels vorhergegangener strafgerichtlicher Verurteilung zur Zahlung hinsichtlich der 609 S nicht verurteilt werden können. Mangels Behinderung der einundfünfzigjährigen, im Bezug einer Postpension stehenden Klägerin "im besseren Fortkommen" (Paragraph 1326, ABGB.) könne ihr ein Ersatz für ihre Verunstaltung nicht zuerkannt werden.
Der Berufung der Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge, wohl aber teilweise der Berufung der Klägerin; es änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß alle vier Beklagten zur solidarischen Zahlung von 34.389 S, die Erst- und Drittbeklagten zur solidarischen Zahlung von weiteren 609 S und die Zweit- und Viertbeklagten zur solidarischen Zahlung eines weiteren Betrages von 6305 S verurteilt und das Mehrbegehren von 11.222 S 60 g abgewiesen wurde. Die Behauptung der Zweitbeklagten, daß der Erstbeklagte bei der Ausführung der Tat die von ihr angefertigte Maske zur Unkenntlichmachung nicht getragen habe, entspreche nicht der Aktenlage. Der Erstbeklagte sei nämlich vom Strafgericht schuldig erkannt worden, die Tat maskiert begangen zu haben. Außerdem sei die von der Zweitbeklagten angefertigte Maske nach der Tat im Besitz des Erstbeklagten gefunden worden. Der Erstbeklagte habe auch zugegeben, diese Maske getragen zu haben. Durch die Herstellung der Maske zur Unkenntlichmachung des am Raubüberfall beteiligten Erstbeklagten habe die Zweitbeklagte am gemeinsamen Plan, einen Brief vom Postamt F. durch Einbruch oder Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses zu stehlen, mitgewirkt. Wenn sie auch nicht alle Einzelheiten der Ausführung dieses Planes gekannt habe, habe ihr doch nach den Vorbereitungen, an denen sie mitgewirkt habe, bewußt sein müssen, daß es sich um eine solche Tat handle, bei der die Maskierung der Täter notwendig sei, und daß es sich um ein solches Unternehmen handle, bei dem allenfalls auch Menschen zu Schaden kommen könnten. Wenn die Zweitbeklagte auch nur wegen Mitschuld am Verbrechen des Diebstahls schuldig erkannt worden sei, sei dies für ihre zivilrechtliche Haftung nicht ausschlaggebend. Diese Haftung gehe weiter als die strafrechtliche. Für die zivilrechtliche Haftung sei nicht erforderlich, daß jede Einzelheit der Ausführung der Tat und der zu erwartende Erfolg vom Vorsatz der Zweitbeklagten hätte umfaßt sein müssen. Die Anfertigung der Maske zur Unkenntlichmachung des Erstbeklagten sei ein Beitrag zum schließlichen Erfolg und stelle eine schuldhafte und widerrechtliche Handlungsweise der Zweitbeklagten dar, die auch im ursächlichen Zusammenhang mit dem durch die Tat angerichteten Schaden stehe. Die Zweitbeklagte hafte daher nach den §§ 1301, 1302 ABGB. solidarisch mit den übrigen Beklagten.Der Berufung der Zweitbeklagten gab das Berufungsgericht nicht Folge, wohl aber teilweise der Berufung der Klägerin; es änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß alle vier Beklagten zur solidarischen Zahlung von 34.389 S, die Erst- und Drittbeklagten zur solidarischen Zahlung von weiteren 609 S und die Zweit- und Viertbeklagten zur solidarischen Zahlung eines weiteren Betrages von 6305 S verurteilt und das Mehrbegehren von 11.222 S 60 g abgewiesen wurde. Die Behauptung der Zweitbeklagten, daß der Erstbeklagte bei der Ausführung der Tat die von ihr angefertigte Maske zur Unkenntlichmachung nicht getragen habe, entspreche nicht der Aktenlage. Der Erstbeklagte sei nämlich vom Strafgericht schuldig erkannt worden, die Tat maskiert begangen zu haben. Außerdem sei die von der Zweitbeklagten angefertigte Maske nach der Tat im Besitz des Erstbeklagten gefunden worden. Der Erstbeklagte habe auch zugegeben, diese Maske getragen zu haben. Durch die Herstellung der Maske zur Unkenntlichmachung des am Raubüberfall beteiligten Erstbeklagten habe die Zweitbeklagte am gemeinsamen Plan, einen Brief vom Postamt F. durch Einbruch oder Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses zu stehlen, mitgewirkt. Wenn sie auch nicht alle Einzelheiten der Ausführung dieses Planes gekannt habe, habe ihr doch nach den Vorbereitungen, an denen sie mitgewirkt habe, bewußt sein müssen, daß es sich um eine solche Tat handle, bei der die Maskierung der Täter notwendig sei, und daß es sich um ein solches Unternehmen handle, bei dem allenfalls auch Menschen zu Schaden kommen könnten. Wenn die Zweitbeklagte auch nur wegen Mitschuld am Verbrechen des Diebstahls schuldig erkannt worden sei, sei dies für ihre zivilrechtliche Haftung nicht ausschlaggebend. Diese Haftung gehe weiter als die strafrechtliche. Für die zivilrechtliche Haftung sei nicht erforderlich, daß jede Einzelheit der Ausführung der Tat und der zu erwartende Erfolg vom Vorsatz der Zweitbeklagten hätte umfaßt sein müssen. Die Anfertigung der Maske zur Unkenntlichmachung des Erstbeklagten sei ein Beitrag zum schließlichen Erfolg und stelle eine schuldhafte und widerrechtliche Handlungsweise der Zweitbeklagten dar, die auch im ursächlichen Zusammenhang mit dem durch die Tat angerichteten Schaden stehe. Die Zweitbeklagte hafte daher nach den Paragraphen 1301, 1302, ABGB. solidarisch mit den übrigen Beklagten.
Was die Berufung der Klägerin betreffe, sei ein Schmerzengeld von 30.000 S und nicht von 25.000 S als angemessen anzusehen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Entschädigung für die durch die Verletzung bewirkte Verunstaltung nach § 1326 ABGB. in der Höhe von 5000 S.Was die Berufung der Klägerin betreffe, sei ein Schmerzengeld von 30.000 S und nicht von 25.000 S als angemessen anzusehen. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Entschädigung für die durch die Verletzung bewirkte Verunstaltung nach Paragraph 1326, ABGB. in der Höhe von 5000 S.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Zweitbeklagten nicht Folge.