Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen kann und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung hat (vgl. ÖBl.1984,104; ÖBl.1984,48); ihr kommt jedoch Berechtigung nicht zu. Der Kläger erblickt eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei darin, daß danach die ausschließlich von ihm finanzierte Anlage gegen seinen Willen für den Anschluß weiterer Stromabnehmer Verwendung finden könne. Zu den Pflichten eines Stromlieferungsunternehmens mit Monopolstellung müsse es gehören, dem ausschließlichen Finanzierer einer Anlage auch deren ausschließliche Nutzung zu gewährleisten und damit alles zu unterlassen, was diese ausschließliche Nutzung faktisch oder potentiell verhindern könne. Die Anlage könne von ihm für seine wirtschaftlichen Interessen eingesetzt werden, sie stelle gleichsam eine stille Reserve des Betriebes dar. Die vertragliche Regelung, wonach sich die beklagte Partei fünf Jahre nach Stillegung des Kabels um dieses nicht mehr kümmern müsse, erweise das geringe Interesse der beklagten Partei an der ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit über die Stromleitung. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Kabel ergebe sich die Berechtigung des von ihm erhobenen Begehrens auf Grund ergänzender Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht für Betriebe mit Monopolstellung auf dem Gebiet der Stromversorgung Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen (SZ 52/52 = JBl.1981, 260 m.Anm. von Wilhelm; SZ 44/138;Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen kann und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung hat vergleiche ÖBl.1984,104; ÖBl.1984,48); ihr kommt jedoch Berechtigung nicht zu. Der Kläger erblickt eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei darin, daß danach die ausschließlich von ihm finanzierte Anlage gegen seinen Willen für den Anschluß weiterer Stromabnehmer Verwendung finden könne. Zu den Pflichten eines Stromlieferungsunternehmens mit Monopolstellung müsse es gehören, dem ausschließlichen Finanzierer einer Anlage auch deren ausschließliche Nutzung zu gewährleisten und damit alles zu unterlassen, was diese ausschließliche Nutzung faktisch oder potentiell verhindern könne. Die Anlage könne von ihm für seine wirtschaftlichen Interessen eingesetzt werden, sie stelle gleichsam eine stille Reserve des Betriebes dar. Die vertragliche Regelung, wonach sich die beklagte Partei fünf Jahre nach Stillegung des Kabels um dieses nicht mehr kümmern müsse, erweise das geringe Interesse der beklagten Partei an der ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit über die Stromleitung. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Kabel ergebe sich die Berechtigung des von ihm erhobenen Begehrens auf Grund ergänzender Auslegung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der beklagten Partei. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht für Betriebe mit Monopolstellung auf dem Gebiet der Stromversorgung Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen (SZ 52/52 = JBl.1981, 260 m.Anmerkung von Wilhelm; SZ 44/138;
SZ 33/74 u.a.; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 214; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 83 zu § 879; Bydlinski in FS Klecatsky 148 Anm.41). Eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen solcher Unternehmungen kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sie Leistungen nur unter 'drückenden Bedingungen' anbieten (Ehrenzweig, System 2 II/1 175; Krejci a.a.O. Rdz 93), die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (JBl.1982, 652). Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hat in solchen Fällen vor allem auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen; Sittenwidrigkeit wird vorliegen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen ergibt (SZ 56/62; EvBl.1976/9;SZ 33/74 u.a.; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 214; Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 83 zu Paragraph 879,; Bydlinski in FS Klecatsky 148 Anm.41). Eine Sittenwidrigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen solcher Unternehmungen kann sich insbesondere daraus ergeben, daß sie Leistungen nur unter 'drückenden Bedingungen' anbieten (Ehrenzweig, System 2 II/1 175; Krejci a.a.O. Rdz 93), die zu einer auffallenden Inäquivalenz der beiderseitigen Rechtspositionen führen (JBl.1982, 652). Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit hat in solchen Fällen vor allem auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen; Sittenwidrigkeit wird vorliegen, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei einer Interessenkollision ein grobes Mißverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen ergibt (SZ 56/62; EvBl.1976/9;
JBl.1972, 200; JBl.1956, 121; Gschnitzer a.a.O. 183;
Krejci a.a.O. Rdz 55 zu § 879).Krejci a.a.O. Rdz 55 zu Paragraph 879,).
Die beklagte Partei ist gemäß § 13 Abs.1 Kärntner Elektrizitäswirtschaftsgesetz, LGBl.1978/77, verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen (und den Allgemeinen Tarifpreisen) mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen haben gemäß § 13 Abs.2 dieses Gesetzes auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht zu nehmen, was der Fall ist, wenn eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird. Um der Verpflichtung der Versorgung von Stromabnehmern zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen zu können, muß dem Elektrizitätsunternehmen ein weitgehendes Verfügungsrecht über Stromversorgungsanlagen zustehen, weil es sonst etwa genötigt wäre, für jeden Stromabnehmer eigene Stromzufuhreinrichtungen zu errichten. Nur dadurch ist auchDie beklagte Partei ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Kärntner Elektrizitäswirtschaftsgesetz, LGBl.1978/77, verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen (und den Allgemeinen Tarifpreisen) mit jedermann privatrechtliche Verträge über Anschluß und ordnungsgemäße Versorgung zu schließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht). Die Allgemeinen Bedingungen haben gemäß Paragraph 13, Absatz 2, dieses Gesetzes auf Belange der Abnehmer entsprechend Bedacht zu nehmen, was der Fall ist, wenn eine einheitliche und gleichmäßige Versorgung der Abnehmer des ganzen Landes auch in wirtschaftlicher Hinsicht erreicht wird. Um der Verpflichtung der Versorgung von Stromabnehmern zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen zu können, muß dem Elektrizitätsunternehmen ein weitgehendes Verfügungsrecht über Stromversorgungsanlagen zustehen, weil es sonst etwa genötigt wäre, für jeden Stromabnehmer eigene Stromzufuhreinrichtungen zu errichten. Nur dadurch ist auch
gewährleistet, daß notwendige Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
am Stromnetz rasch und sachgerecht ausgeführt werden, wodurch erst
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen in die Lage versetzt wird,
die ordnungsgemäße Versorgung der Stromabnehmer (§ 13 Abs.1 des zitierten Gesetzes) zu gewährleisten, insbesondere jedem Abnehmer im Sinne des Punktes II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu jeder Tages- und Nachtzeit elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht schon an sich sittenwidrig, sondern entspricht sinnvoller Interessenabwägung, wenn sich das Unternehmen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers auf Unterlassung weiterer Anschlüsse. Es kommt dabei, wie der Revisionswerber selbst einräumt, nicht darauf an, ob die Leitungsanlagen im Sinne der Punkte III/3 und IV/4 im Eigentum der beklagten Partei stehen, was dann, wenn sie unselbständiger Bestandteil eines Grundstückes sind, das nicht im Eigentum der beklagten Partei steht, zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widersprächen (vgl. RZ 1964, 41; SZ 15/238;die ordnungsgemäße Versorgung der Stromabnehmer (Paragraph 13, Absatz eins, des zitierten Gesetzes) zu gewährleisten, insbesondere jedem Abnehmer im Sinne des Punktes II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu jeder Tages- und Nachtzeit elektrische Arbeit zur Verfügung zu stellen. Es ist daher nicht schon an sich sittenwidrig, sondern entspricht sinnvoller Interessenabwägung, wenn sich das Unternehmen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers auf Unterlassung weiterer Anschlüsse. Es kommt dabei, wie der Revisionswerber selbst einräumt, nicht darauf an, ob die Leitungsanlagen im Sinne der Punkte III/3 und IV/4 im Eigentum der beklagten Partei stehen, was dann, wenn sie unselbständiger Bestandteil eines Grundstückes sind, das nicht im Eigentum der beklagten Partei steht, zwingenden sachenrechtlichen Grundsätzen widersprächen vergleiche RZ 1964, 41; SZ 15/238;
Koziol-Welser, Grundriß 7 11; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu § 294); die vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dahin zu verstehen, daß der Stromabnehmer ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse jedenfalls das ausschließliche Verfügungsrecht der beklagten Partei über die Leitungsanlagen anerkennt. Ein Anschluß weiterer Stromabnehmer an die von der beklagten Partei errichteten, wenn auch von einem anderen Strombezieher finanzierten Leitungen darf nur nicht das dem Stromabnehmer gemäß Punkt II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumte Recht auf jederzeitigen Bezug elektrischer Arbeit im Umfang der Anmeldung oder in ungewöhnlicher Weise sein Recht als Liegenschaftseigentümer beeinträchtigen; daß letzteres geschehen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.Koziol-Welser, Grundriß 7 11; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 7 zu Paragraph 294,); die vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen sind dahin zu verstehen, daß der Stromabnehmer ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse jedenfalls das ausschließliche Verfügungsrecht der beklagten Partei über die Leitungsanlagen anerkennt. Ein Anschluß weiterer Stromabnehmer an die von der beklagten Partei errichteten, wenn auch von einem anderen Strombezieher finanzierten Leitungen darf nur nicht das dem Stromabnehmer gemäß Punkt II/3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen eingeräumte Recht auf jederzeitigen Bezug elektrischer Arbeit im Umfang der Anmeldung oder in ungewöhnlicher Weise sein Recht als Liegenschaftseigentümer beeinträchtigen; daß letzteres geschehen wäre, hat der Kläger nicht behauptet.
Durch die Stillegung des Hausanschlusses, die nur wegen des gestiegenen Strombedarfs des Klägers erfolgte, hat sich an der dargestellten Interessenlage nichts geändert, zumal die beklagte Partei im Falle eines Bedarfs des Klägers nach wie vor bereit ist, den Strombezug über die stillgelegte Leitung in vollem ursprünglichen Umfang zu reaktivieren, was ohne weiteres möglich ist, weil der Anschluß der öffentlichen Telefonzelle nur in unerheblichem Maße elektrische Arbeit erfordert. Das derzeit stillgelegte Kabel steht daher dem Kläger als stille Reserve seines Betriebes nach wie vor zur Verfügung. Die Regelung der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach die beklagte Partei fünf Jahre nach Aufhören des Gebrauchs elektrischer Arbeiten berechtigt ist, die errichtete Anlage zu entfernen, trägt nur dem Umstand Rechnung, daß eine Verwendung für den Anschluß weiterer Strombezieher nach Verstreichen eines solchen Zeitraums vielfach nicht zu erwarten sein wird.
Für die Frage der Sittenwidrigkeit des Verfügungsvorbehalts der beklagten Partei ist hieraus nichts zu gewinnen.
Demzufolge ist der außerordentlichen Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO; Kosten für die (gesonderte) Urkundenvorlage sind nicht zuzuerkennen, da die Vorlage der abgeforderten Urkunden mit der freigestellten Beantwortung der ao Revision erfolgen konnte.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO; Kosten für die (gesonderte) Urkundenvorlage sind nicht zuzuerkennen, da die Vorlage der abgeforderten Urkunden mit der freigestellten Beantwortung der ao Revision erfolgen konnte.