Rechtssatz RS0016584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016584
Entscheidungsdatum
15.03.2001
Rechtssatz
Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 586/85
Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 586/85
Veröff: SZ 58/72
- 6 Ob 20/01m
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
Auch; nur: Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016584
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19850506_OGH0002_0010OB00586_8500000_001