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Rechtssatz RS0016584

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016584

Geschäftszahl

1Ob586/85; 6Ob20/01m

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Rechtssatz

Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. Daraus mögen sich Kostenbeteiligungsansprüche ergeben, nicht aber das Recht des ursprünglichen Zahlers der Versorgungseinrichtung auf Unterlassung weiterer Anschlüsse.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/85
    Entscheidungstext OGH 08.05.1985 1 Ob 586/85
    Veröff: SZ 58/72
  • 6 Ob 20/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 20/01m
    Auch; nur: Es ist nicht schon an sich sittenwidrig, wenn sich ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (mit Monopolcharakter) in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, Elektrizitätsversorgungseinrichtungen, die auf Kosten eines Stromabnehmers errichtet wurden, auch für weitere Stromabnehmer zu verwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0016584

Im RIS seit

06.05.1985

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19850506_OGH0002_0010OB00586_8500000_001