Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist gerechtfertigt.
Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur aus den Gründen des § 16 AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung unbeachtet gelassen hätten, daß die Mutter nach ihren eigenen Bekundungen die Kinder in die Glaubenswelt der Zeugen Jehovas einführe, sie zu Versammlungen mitnehme, ihren Glauben mit den Kindern zu leben versuche und damit die Kinder, die bisher im Geiste der römisch-katholischen Kirche erzogen wurden, gegen den Willen des Vaters in einem anderen Bekenntnis erziehen wolle, was den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.7.1921, dRGBl.I 939, über die religiöse Kindererziehung widerspreche. Die Erziehung nach den Grundsätzen der Lehre der Zeugen Jehovas sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.Da das Rekursgericht die Entscheidung des Erstrichters bestätigte, ist der Revisionsrekurs nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit und Nullität zulässig. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß die Vorinstanzen bei ihrer Entscheidung unbeachtet gelassen hätten, daß die Mutter nach ihren eigenen Bekundungen die Kinder in die Glaubenswelt der Zeugen Jehovas einführe, sie zu Versammlungen mitnehme, ihren Glauben mit den Kindern zu leben versuche und damit die Kinder, die bisher im Geiste der römisch-katholischen Kirche erzogen wurden, gegen den Willen des Vaters in einem anderen Bekenntnis erziehen wolle, was den Bestimmungen des Gesetzes vom 15.7.1921, dRGBl.I 939, über die religiöse Kindererziehung widerspreche. Die Erziehung nach den Grundsätzen der Lehre der Zeugen Jehovas sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässig (EFSlg.47.205, 44.637, 42.326 u.a.). Der Rechtsmittelwerber hat bisher nicht behauptet, daß die Kinder dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehören; er hat andererseits aber vorgebracht, daß die Erziehungstätigkeit der Mutter nach den Grundsätzen der Lehre der Zeugen Jehovas erfolge, was auch festgestellt wurde. Es blieb auch unbestritten, daß die Kinder diesem Bekenntnis nicht angehören. Es wäre daher den Vorinstanzen oblegen, zu prüfen, ob eine derartige Erziehung der Kinder durch die Mutter nicht einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl.1985/155 (Wiederverlautbarung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921, dRGBl. I 939), darstellt. Gemäß § 1 RelKEG bestimmt über die religiöse Erziehung eines Kindes die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. § 2 Abs.1 RelKEG normiert, daß, falls eine solche Einigung nicht oder nicht mehr besteht, auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung gelten. Es kann jedoch gemäß § 2 Abs.2 RelKEG während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen wird.Nach ständiger Rechtsprechung sind Neuerungen in einem außerordentlichen Revisionsrekurs unzulässig (EFSlg.47.205, 44.637, 42.326 u.a.). Der Rechtsmittelwerber hat bisher nicht behauptet, daß die Kinder dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehören; er hat andererseits aber vorgebracht, daß die Erziehungstätigkeit der Mutter nach den Grundsätzen der Lehre der Zeugen Jehovas erfolge, was auch festgestellt wurde. Es blieb auch unbestritten, daß die Kinder diesem Bekenntnis nicht angehören. Es wäre daher den Vorinstanzen oblegen, zu prüfen, ob eine derartige Erziehung der Kinder durch die Mutter nicht einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985, BGBl.1985/155 (Wiederverlautbarung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15.7.1921, dRGBl. römisch eins 939), darstellt. Gemäß Paragraph eins, RelKEG bestimmt über die religiöse Erziehung eines Kindes die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen die Pflege und Erziehung zusteht. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. Paragraph 2, Absatz eins, RelKEG normiert, daß, falls eine solche Einigung nicht oder nicht mehr besteht, auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des ABGB über die Pflege und Erziehung gelten. Es kann jedoch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, RelKEG während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen wird.
Da die Kinder jedenfalls nicht dem Bekenntnis der Zeugen Jehovas angehören, stellte eine Erziehung nach den Grundsätzen dieser Sekte (eine anerkannte Religionsgesellschaft liegt, wie der Rechtsmittelwerber zutreffend aufzeigt, nicht vor: vgl. Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3 , 415) einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 2 Abs.2 RelKEG 1985 dar. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Bestimmung durch das Rekursgericht ist offenbar gesetzwidrig.Da die Kinder jedenfalls nicht dem Bekenntnis der Zeugen Jehovas angehören, stellte eine Erziehung nach den Grundsätzen dieser Sekte (eine anerkannte Religionsgesellschaft liegt, wie der Rechtsmittelwerber zutreffend aufzeigt, nicht vor: vergleiche Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht 3 , 415) einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, RelKEG 1985 dar. Die Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Bestimmung durch das Rekursgericht ist offenbar gesetzwidrig.
Die Vorinstanzen haben aber auch bei ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes außer acht gelassen (EFSlg.47.229, 47.225, 42.340 u.a.). Die festgestellte Weigerung der Mutter, einer notwendigen Bluttransfusion an die Kinder zuzustimmen, stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar, weil die Anrufung des Gerichtes zur Ersetzung der mangelnden Zustimmung der Mutter (vgl. JBl.1985, 548, 550) in dringenden Fällen mit einer unter Umständen lebensbedrohenden Verzögerung verbunden ist und ein körperlicher Eingriff unter Umgehung des Sorgeberechtigten als rechtswidrig erachtet wird (Edlbacher, ÖJZ 1982, 365, 373 zweite Spalte). Es steht auch fest, daß die Kinder bei Erziehung nach den Glaubensgeboten der Zeugen Jehovas in eine gesellschaftliche Außenseiterstellung gedrängt werden. Bei der erstmaligen Entscheidung, welchem Ehegatten das Recht zur Pflege und Erziehung zuzuerkennen ist, können diese Umstände nicht unbeachtet bleiben. Wenn auch der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist (EFSlg.45.868 u. a.), so gilt dies nur bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen (EFSlg.43.370, 40.900, 38.400 ua). Es besteht kein Vorrecht der Mutter auf Zuteilung der Elternrechte (EFSlg.45.867 ua.). Die mit dem Wechsel des Erziehungsberechtigten verbundenen, zumeist ohnehin nur vorübergehende Belastung der Kinder muß im Interesse der Kinder in Kauf genommen werden (EFSlg.45.865, 38.415, 33.605 ua.). Für die Annahme, daß der Wechsel des Erziehungsberechtigten "mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen der Kinder verbunden wäre" (S 299 d.A.), fehlt eine aktenmäßige Grundlage. Der Vater ist auch nach Auffassung der Vorinstanzen zur Erziehung der Kinder geeignet, die Kinder haben zu ihm und zur Großmutter, die während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters die Pflege und Erziehung übernehmen wird, eine gute Beziehung; die Unterbringung der Kinder im Hause der Eltern des Vaters ist gesichert. Demzufolge entspricht aber allein die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an den Vater dem Wohl der Kinder. In diesem Sinne sind die Beschlüsse der Vorinstanzen abzuändern; der Antrag der Mutter ist hingegen abzuweisen.Die Vorinstanzen haben aber auch bei ihrer Entscheidung das Wohl des Kindes außer acht gelassen (EFSlg.47.229, 47.225, 42.340 u.a.). Die festgestellte Weigerung der Mutter, einer notwendigen Bluttransfusion an die Kinder zuzustimmen, stellt eine Gefährdung des Kindeswohls dar, weil die Anrufung des Gerichtes zur Ersetzung der mangelnden Zustimmung der Mutter vergleiche JBl.1985, 548, 550) in dringenden Fällen mit einer unter Umständen lebensbedrohenden Verzögerung verbunden ist und ein körperlicher Eingriff unter Umgehung des Sorgeberechtigten als rechtswidrig erachtet wird (Edlbacher, ÖJZ 1982, 365, 373 zweite Spalte). Es steht auch fest, daß die Kinder bei Erziehung nach den Glaubensgeboten der Zeugen Jehovas in eine gesellschaftliche Außenseiterstellung gedrängt werden. Bei der erstmaligen Entscheidung, welchem Ehegatten das Recht zur Pflege und Erziehung zuzuerkennen ist, können diese Umstände nicht unbeachtet bleiben. Wenn auch der Betreuung von Kleinkindern durch die Mutter der Vorzug zu geben ist (EFSlg.45.868 u. a.), so gilt dies nur bei Gleichwertigkeit der sonstigen Voraussetzungen (EFSlg.43.370, 40.900, 38.400 ua). Es besteht kein Vorrecht der Mutter auf Zuteilung der Elternrechte (EFSlg.45.867 ua.). Die mit dem Wechsel des Erziehungsberechtigten verbundenen, zumeist ohnehin nur vorübergehende Belastung der Kinder muß im Interesse der Kinder in Kauf genommen werden (EFSlg.45.865, 38.415, 33.605 ua.). Für die Annahme, daß der Wechsel des Erziehungsberechtigten "mit hoher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen der Kinder verbunden wäre" (S 299 d.A.), fehlt eine aktenmäßige Grundlage. Der Vater ist auch nach Auffassung der Vorinstanzen zur Erziehung der Kinder geeignet, die Kinder haben zu ihm und zur Großmutter, die während der berufsbedingten Abwesenheit des Vaters die Pflege und Erziehung übernehmen wird, eine gute Beziehung; die Unterbringung der Kinder im Hause der Eltern des Vaters ist gesichert. Demzufolge entspricht aber allein die Übertragung der elterlichen Rechte und Pflichten an den Vater dem Wohl der Kinder. In diesem Sinne sind die Beschlüsse der Vorinstanzen abzuändern; der Antrag der Mutter ist hingegen abzuweisen.