Aus der Begründung:
Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist davon auszugehen, daß im außerstreitigen Verfahren gegen aufhebende Beschlüsse des Rekursgerichtes, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Revisionsrekurs an den OGH zulässig ist (JBl. 1971, 138; JBl. 1974, 41; zuletzt 5 Ob 513/78). § 14 Abs. 2 AußStrG erklärt freilich Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche für unzulässig. Zur Bemessung gehört (vgl. JB 60 neu = SZ 27/177) die Bemessung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn der Streit um das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (SZ 45/87; JBl. 1976, 546). Der OGH vertritt freilich auch in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht (vgl. EFSlg. 19 020, 21 322 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen), daß die Frage, ob und inwieweit die subsidiär Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Leistungen oder mangelnden Leistungen des Vorverpflichteten zu Beitragsleistungen herangezogen werden können, dem Bemessungskomplex zuzuordnen sei. Dabei ist aber von der Beurteilung des OGH nur die Frage ausgeschlossen, ob die Bedürfnisse des Berechtigten und die dem primär Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel die Heranziehung der subsidiär Unterhaltspflichtigen rechtfertigen, nicht aber die davon verschiedene und auf den Grund des Anspruchs betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen das Subsidiaritätsprinzip überhaupt zum Tragen kommt (vgl. EFSlg. 19 029). Im vorliegenden Fall ist jedoch primär darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gemäß § 141 ABGB die Unterhaltspflicht der Großeltern wirksam wird. Es liegt demnach aber eine Frage vor, die den Grund des Anspruchs betrifft, so daß der Revisionsrekurs als zulässig zu erachten ist.Was zunächst die Zulässigkeit des Revisionsrekurses betrifft, so ist davon auszugehen, daß im außerstreitigen Verfahren gegen aufhebende Beschlüsse des Rekursgerichtes, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt wird, der Revisionsrekurs an den OGH zulässig ist (JBl. 1971, 138; JBl. 1974, 41; zuletzt 5 Ob 513/78). Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG erklärt freilich Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche für unzulässig. Zur Bemessung gehört vergleiche JB 60 neu = SZ 27/177) die Bemessung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungsfrage handelt es sich demnach, wenn der Streit um das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (SZ 45/87; JBl. 1976, 546). Der OGH vertritt freilich auch in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vergleiche EFSlg. 19 020, 21 322 und die dort zitierten weiteren Entscheidungen), daß die Frage, ob und inwieweit die subsidiär Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Leistungen oder mangelnden Leistungen des Vorverpflichteten zu Beitragsleistungen herangezogen werden können, dem Bemessungskomplex zuzuordnen sei. Dabei ist aber von der Beurteilung des OGH nur die Frage ausgeschlossen, ob die Bedürfnisse des Berechtigten und die dem primär Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel die Heranziehung der subsidiär Unterhaltspflichtigen rechtfertigen, nicht aber die davon verschiedene und auf den Grund des Anspruchs betreffende Frage, unter welchen Voraussetzungen das Subsidiaritätsprinzip überhaupt zum Tragen kommt vergleiche EFSlg. 19 029). Im vorliegenden Fall ist jedoch primär darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen gemäß Paragraph 141, ABGB die Unterhaltspflicht der Großeltern wirksam wird. Es liegt demnach aber eine Frage vor, die den Grund des Anspruchs betrifft, so daß der Revisionsrekurs als zulässig zu erachten ist.
In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß gemäß § 141 ABGB i. d. F. des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, BGBl. 403/1977, die Großeltern den Unterhalt nach den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes schulden, soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Dabei gilt § 140 ABGB sinngemäß. Bei einer am Wortlaut der Bestimmung haftenden Auslegung könnte freilich die Unterhaltspflicht der Großeltern überhaupt nicht eintreten. Gemäß § 140 ABGB haben nämlich die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach Kräften anteilig beizutragen. Andererseits sieht § 141 ABGB vor, daß die Großeltern den Unterhalt nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes schulden, soweit die Eltern zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Würde der Unterhalt strikt nach den Lebensverhältnissen der Eltern bemessen, müßten diese also jedenfalls nur soviel leisten, als ihren Lebensverhältnissen entspricht - also unter Umständen gar nichts, wenn sie beide erwerbsunfähig sind - und würde weiters auch die Unterhaltspflicht der Großeltern nach diesen Lebensverhältnissen der Eltern bemessen, müßte dies dazu führen, daß auch die Großeltern - wie die Eltern - zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet wären. Was tatsächlich gemeint ist, legen die Erläuterungen des Justizausschusses (AB 587, XIV GP.) dar. Dort wird ausgeführt:In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß gemäß Paragraph 141, ABGB i. d. F. des Bundesgesetzes über die Neuordnung des Kindschaftsrechtes, Bundesgesetzblatt 403 aus 1977,, die Großeltern den Unterhalt nach den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes schulden, soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Dabei gilt Paragraph 140, ABGB sinngemäß. Bei einer am Wortlaut der Bestimmung haftenden Auslegung könnte freilich die Unterhaltspflicht der Großeltern überhaupt nicht eintreten. Gemäß Paragraph 140, ABGB haben nämlich die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes nach Kräften anteilig beizutragen. Andererseits sieht Paragraph 141, ABGB vor, daß die Großeltern den Unterhalt nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnisse des Kindes schulden, soweit die Eltern zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind. Würde der Unterhalt strikt nach den Lebensverhältnissen der Eltern bemessen, müßten diese also jedenfalls nur soviel leisten, als ihren Lebensverhältnissen entspricht - also unter Umständen gar nichts, wenn sie beide erwerbsunfähig sind - und würde weiters auch die Unterhaltspflicht der Großeltern nach diesen Lebensverhältnissen der Eltern bemessen, müßte dies dazu führen, daß auch die Großeltern - wie die Eltern - zur Unterhaltsleistung nicht verpflichtet wären. Was tatsächlich gemeint ist, legen die Erläuterungen des Justizausschusses Ausschussbericht 587, römisch vierzehn Gesetzgebungsperiode dar. Dort wird ausgeführt:
"Durch die Wendung des ersten Satzes (des § 141 ABGB),Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind- wird ausgedrückt, daß die Unterhaltspflicht der Großeltern nur bei Leistungsunfähigkeit der vorrangig verpflichteten Eltern, nicht aber dann eintritt, wenn der Unterhalt von diesen nicht rechtzeitig oder vollständig hereingebracht werden kann; in einem solchen Fall springt der Staat mit seinen Vorschußleistungen ein, und es erübrigt sich insoweit die Heranziehung der Großeltern. Damit soll der gegenwärtigen Rechtsprechung der Gerichte, daß die Unterhaltspflicht der Großeltern schon eintritt, wenn die Hereinbringung des Unterhalts von den Eltern auf Schwierigkeiten stößt (vgl. OGH 27. August 1952, EvBl. 432), die Grundlage entzogen werden. Die Großeltern sollen künftig nur noch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkel herangezogen werden, wenn und insoweit die Eltern nicht in der Lage sind, ihrer Unterhaltspflicht zu genügen. Sind also die Eltern gänzlich erwerbsunfähig oder nicht mehr am Leben, so tritt die Unterhaltspflicht der Großeltern grundsätzlich im vollen Umfang ein. Können die Eltern nur einen Teil der Bedürfnisse des Kindes decken, besonders wegen Teilerwerbsunfähigkeit, so haben die Großeltern für den Rest aufzukommen. Diese Regelung kann auch zu einem Nebeneinander von Vorschüssen für die von den Eltern nicht einzubringenden, aber geschuldeten Teilunterhaltsleistungen und von Unterhaltsleistungen der Großeltern führen." Auch die Debatten im Plenum des Nationalrates zeigen, daß die gesetzgebende Körperschaft bei der Neuregelung der Unterhaltspflicht von dieser Zielsetzung geleitet war (vgl. etwa die Ausführungen des Abg. Dr. Hauser in der 62. Sitzung des Nationalrates am 30. Juni 1977). Der OGH hat dann aber keine Bedenken, im Sinne der Ausführungen im Bericht des Justizausschusses davon auszugehen, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern nur insoweit eintritt, als die vorberufenen unterhaltspflichtigen Eltern unfähig sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, was nicht schon dann der Fall ist, wenn die erwerbsfähigen Eltern nur faktisch ihrer Unterhaltspflicht nicht entsprechen, etwa weil sie unbekannten Aufenthaltes sind oder wenn nur die exekutive Hereinbringung des geschuldeten Unterhaltes unmöglich ist, verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. Der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, der Fall, daß der Vater zu einer Unterhaltsleistung überhaupt nicht herangezogen werden kann, weil er unbekannten Aufenthaltes ist, sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung dahin zu beurteilen, daß damit die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern Platz greife, kann nicht gefolgt werden."Durch die Wendung des ersten Satzes (des Paragraph 141, ABGB),Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhaltes nicht imstande sind- wird ausgedrückt, daß die Unterhaltspflicht der Großeltern nur bei Leistungsunfähigkeit der vorrangig verpflichteten Eltern, nicht aber dann eintritt, wenn der Unterhalt von diesen nicht rechtzeitig oder vollständig hereingebracht werden kann; in einem solchen Fall springt der Staat mit seinen Vorschußleistungen ein, und es erübrigt sich insoweit die Heranziehung der Großeltern. Damit soll der gegenwärtigen Rechtsprechung der Gerichte, daß die Unterhaltspflicht der Großeltern schon eintritt, wenn die Hereinbringung des Unterhalts von den Eltern auf Schwierigkeiten stößt vergleiche OGH 27. August 1952, EvBl. 432), die Grundlage entzogen werden. Die Großeltern sollen künftig nur noch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkel herangezogen werden, wenn und insoweit die Eltern nicht in der Lage sind, ihrer Unterhaltspflicht zu genügen. Sind also die Eltern gänzlich erwerbsunfähig oder nicht mehr am Leben, so tritt die Unterhaltspflicht der Großeltern grundsätzlich im vollen Umfang ein. Können die Eltern nur einen Teil der Bedürfnisse des Kindes decken, besonders wegen Teilerwerbsunfähigkeit, so haben die Großeltern für den Rest aufzukommen. Diese Regelung kann auch zu einem Nebeneinander von Vorschüssen für die von den Eltern nicht einzubringenden, aber geschuldeten Teilunterhaltsleistungen und von Unterhaltsleistungen der Großeltern führen." Auch die Debatten im Plenum des Nationalrates zeigen, daß die gesetzgebende Körperschaft bei der Neuregelung der Unterhaltspflicht von dieser Zielsetzung geleitet war vergleiche etwa die Ausführungen des Abg. Dr. Hauser in der 62. Sitzung des Nationalrates am 30. Juni 1977). Der OGH hat dann aber keine Bedenken, im Sinne der Ausführungen im Bericht des Justizausschusses davon auszugehen, daß die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern nur insoweit eintritt, als die vorberufenen unterhaltspflichtigen Eltern unfähig sind, ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, was nicht schon dann der Fall ist, wenn die erwerbsfähigen Eltern nur faktisch ihrer Unterhaltspflicht nicht entsprechen, etwa weil sie unbekannten Aufenthaltes sind oder wenn nur die exekutive Hereinbringung des geschuldeten Unterhaltes unmöglich ist, verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. Der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, der Fall, daß der Vater zu einer Unterhaltsleistung überhaupt nicht herangezogen werden kann, weil er unbekannten Aufenthaltes ist, sei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung dahin zu beurteilen, daß damit die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern Platz greife, kann nicht gefolgt werden.
Die Beurteilung der weiteren Frage aber, ob die Eltern bei Anspannung ihrer Kräfte in der Lage sind, den ihren Kindern gemäß § 140 ABGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, hängt aber weiters davon ab, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Kinder zu bemessen ist, welche Mittel den Eltern zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehen oder doch bei Anspannung "nach Kräften" (§ 141 ABGB) erzielt werden könnten. Diesbezüglich liegen auch Verfahrensergebnisse vor, eine Beurteilung dieser Fragen ist jedoch, als dem Bemessungskomplex zugehörig, der Kognition des OGH entzogen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind jedenfalls beide Eltern voll erwerbsfähig und in der Lage, für den Unterhalt ihrer Kinder voll aufzukommen. Das Rekursgericht wird demnach zu beurteilen haben, ob bei der gegebenen Sachlage, allenfalls bei Berücksichtigung eines von den Eltern fiktiv erzielbaren Einkommens, diese in der Lage sind, den ihren Kindern gebührenden Unterhalt ganz oder doch zum Teil zu leisten.Die Beurteilung der weiteren Frage aber, ob die Eltern bei Anspannung ihrer Kräfte in der Lage sind, den ihren Kindern gemäß Paragraph 140, ABGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, hängt aber weiters davon ab, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Kinder zu bemessen ist, welche Mittel den Eltern zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehen oder doch bei Anspannung "nach Kräften" (Paragraph 141, ABGB) erzielt werden könnten. Diesbezüglich liegen auch Verfahrensergebnisse vor, eine Beurteilung dieser Fragen ist jedoch, als dem Bemessungskomplex zugehörig, der Kognition des OGH entzogen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sind jedenfalls beide Eltern voll erwerbsfähig und in der Lage, für den Unterhalt ihrer Kinder voll aufzukommen. Das Rekursgericht wird demnach zu beurteilen haben, ob bei der gegebenen Sachlage, allenfalls bei Berücksichtigung eines von den Eltern fiktiv erzielbaren Einkommens, diese in der Lage sind, den ihren Kindern gebührenden Unterhalt ganz oder doch zum Teil zu leisten.